Schon an diesem Donnerstag könnte das Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote vom Bundestag den Segen bekommen. Es würde sowohl den klimaschädlichen Schadstoffgehalt der Treibstoffe reduzieren lassen, als auch Wasserstoff aus Grünstrom und aus Energie der Müllverbrennung zur Emissionsminderung zulassen. Gemäß einem gemeinsamen Antrag der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD soll demnach die bisherige Treibhausgasminderungsquote von sechs Prozent bis 2030 auf 25 Prozent anheben – bisher galt für 2030 der Zielwert 22 Prozent. Dabei soll der Anstieg der Quote gleichmäßig erfolgen und schon 2022 auf 7 Prozent, 2025 auf 10,5 Prozent und 2028 auf 17,5 Prozent ansteigen. Die Quote berechnet nach einem mathematischen Näherungsverfahren, wie viel Treibhausgase infolge des Vertriebs von Kraftstoffen entstehen. So muss der Kraftstoffhandel darauf achten, im Vergleich zum Referenzwert – berechnet aus der Multiplikation der energetischen Menge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs mit den gesetzlich in der Höhe festgelegten durchschnittlichen Emissionen aller fossilen Diesel- und Ottokraftstoffe – jährlich weniger Treibhausgase zu verursachen. Entsprechend dürfen die Händler gemäß den neuen Zielwerten jährlich im Verhältnis zum Ausgangswert immer weniger Treibhausgasemissionen zulassen.
Ob sie die Treibhausgasminderungsquote durch mehr Verkauf von Biokraftstoffen oder zum Beispiel durch den Vertrieb grünen Wasserstoffs erreichen, bleibt den Unternehmen überlassen. Allerdings definiert der vom Umweltausschuss am jetzigen Mittwoch verabschiedete Gesetzesentwurf hierzu, welchen Wasserstoff die Unternehmen einsetzen dürfen. Hierzu soll demnach neben grünem auch orangener Wasserstoff zum Einsatz kommen dürfen: Während grüner Wasserstoff als Energieträger in der bisherigen Theorie nur aus überschüssigem Strom aus wetterabhängig erzeugenden Windenergie- und Photovoltaikanlagen entstehen darf, ist orangener Wasserstoff ein zusätzliches Produkt aus Überschussstrom, der in einer Variante bei der Verbrennung gemischter Siedlungsabfälle in Müllheizkraftwerken entsteht. In einer anderen Variante lässt sich Biogas zu orangenem Wasserstoff direkt umwandeln, das städtische Anlagen bei der Vergärung der Abfälle aus der Biotonne erzeugen.
Zeitgleich berät das Bundeskabinett einen Entwurf der Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften aus dem Bundeswirtschaftsministerium, das definiert, welcher und wie viel Wasserstoff eine Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bekommen darf. Das EEG 2021 sieht erstmals eine teiltweise Befreiung für die Betreiber von Elektrolyseanlagen zur Erzeugung grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage vor. Um zu verhindern, dass Elektrolyseanlagen mehr Strom aus dem Netz ziehen, als Wind- und Photovoltaik-Anlagen erzeugen und damit zu ersatzweiser Mehrerzeugung aus klassischen Kraftwerken mit fossilen Brennstoffen führen, sieht die Verordnung auch Einschränkungen vor: So darf für den genutzten Strom keine erhöhte EEG-Vergütung geflossen sein. Außerdem ist nur der Wasserstoff aus den jährlich ersten 5.500 Volllaststunden einer Elektrolyseanlage für die Teil-Befreiung von der EEG-Umlage geeignet.
Der Ökostromversorger Greenpeace Energy kritisiert diese hohe Anzahl von Volllaststunden im Verhältnis zu den 8.760 Jahresstunden. Bei so einer hohen Auslastung der Elektrolyseanlagen würden Elektrolyseanlagen keineswegs nur überschüssiger Grünstrom aus dem Netz abziehen, warnt dieser. Greenpeace-Energy-Politiksprecher Marcel Keiffenheim plädierte stattdessen für eine Volllaststundenzulassung für die EEG-Umlage-Vergünstigung von nur 3.000 Stunden.