Die Regelungen gelten zunächst für eine zweijährige Pilotphase, in der das Erbringen von Regelleistung durch Windenergieanlagen getestet und untersucht werden soll. Die gewonnenen Erkenntnisse fließen in die Weiterentwicklung der Präqualifikationsbedingungen für Windparks ein, teilten die vier Übertragungsnetzbetreiber mit.
8.000 MW Regelleistung wird vorgehalten
Regelleistung, die der Stabilisierung der Stromversorgung dient, wird bislang vor allem von konventionellen Kraftwerken bereitgestellt. Die Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland halten nach eigenen Angaben ständig jeweils etwa 4.000 Megawatt positiver und negativer Regelleistung vor. Mit wachsendem Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung müssten diese eine stärkere Verantwortung übernehmen, so die Netzbetreiber.
Die Anbieter von Regelleistung verpflichten sich, eine vertraglich abgesicherte Leistung entweder zur Verfügung zu stellen (positive Regelenergie) oder abzuregeln (negative Regelenergie). Im Pilotprojekt geht es ausschließlich um negative Regelleistung in der Minutenreserve, die täglich für den Folgetag ausgeschrieben wird und 15 Minuten nach einem Netzfehler bereitstehen muss.
Mehrere Direktvermarkter stehen schon in den Startlöchern, um Regelleistung anzubieten (s. Erneuerbare Energien 10/11 2015). Bislang fehlte es aber an abgestimmten Verfahren für Windparks. Dies hat sich nun geändert. (link): Damit ein Windpark präqualifiziert werden kann, muss dieser über einen eindeutigen Zählpunkt und über eine zentrale Steuerungseinheit verfügen, heißt es im „Leitfaden zur Präqualifikation von Windenergieanlagen zur Erbringung von Minutenreserveleistung im Rahmen einer Pilotphase“. Alle Windenergieanlagen (WEA) des Windparks dürfen hierbei nur von einem Anbieter geregelt und für die MRL vermarktet werden. Der Windpark muss sowohl räumlich als auch regelungstechnisch eindeutig von benachbarten Windparks abgrenzbar sein.
Verfahren "mögliche Einspeisung" gilt
Außerdem gilt für Windparks das Verfahren „mögliche Einspeisung“, in dem durch Berechnungsverfahren genau die Strommenge ermittelt wird, die dem Betreiber durch die Abregelung verloren ging. Die mögliche Einspeisung ist laut Leitfaden ein vom Anbieter „ermittelter Leistungswert (Schätzwert), den der Windpark aufgrund des vorliegenden Winddargebots sowie der technischen Verfügbarkeit gegenwärtig maximal einspeisen könnte“. Im Idealfall entspreche dieser Schätzwert dem unabhängig gemessenen Ist-Einspeisewert des Windparks. Der Anbieter muss nun sicherstellen, dass die Bestimmung der möglichen Einspeisung, insbesondere im abgeregelten Fall oder bei anderweitigen Leistungsreduktionen, etwa durch Einspeisemanagement oder im Fall negativer Strompreise, hinreichend genau erfolgt, denn die mögliche Einspeisung gilt als Referenzwert für Lieferung der MRL.
„Durch die Einbeziehung von Windenergie zur Erbringung von Regelleistung müsste mittel- bis langfristig immer weniger Regelleistung durch konventionelle Kraftwerke vorgehalten werden“, urteilen die Netzbetreiber. Damit könne ein deutlicher Beitrag zur Energiewende geleistet werden. Gerade angesichts der hohen installierten Leistung der Windenergie habe die Einbindung der Windparks eine sehr große Bedeutung. „Unter den erneuerbaren Energien bieten heute – neben Wasserkraftanlagen - vor allem Biogasanlagen Regelleistung an. Auch große Batteriespeicher sind seit kurzem präqualifiziert, Regelleistung zu erbringen“, so die Netzbetreiber. (Katharina Wolf)