Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) fordert, dass Mieter und Wohnungseigentümer Steckersolaranlagen bis zu einer Leistung von 800 Watt ohne Anmeldung betreiben dürfen. Damit würde auch Deutschland die EU-Richtlinie 2016/631 „zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger“ vom 14. April 2016 umsetzen. Denn dort steht drin, dass alle Erzeugungsanlagen bis 800 Watt für das Stromnetz nicht relevant sind. Die DGS kritisiert, dass die Bundesregierung diese Richtlinie immer noch nicht in nationales Recht umgesetzt hat.
Da sind andere Länder wie beispielsweise Luxemburg schon weiter, die die Balkonsolaranlagen bis zur von Brüssel festgelegten Grenze ohne Anmeldung zulassen. Die DGS blickt aber mit ihren Forderungen für eine einfachere Bürgerbeteiligung an der Energiewende nicht nur auf die kleinen Steckersolargeräte. Die fordert auch, dass die Regelungen aus dem jüngsten Winterpaket der EU schnellstmöglich umgesetzt werden. Dazu gehört auch die Befreiung des Eigenverbrauchs von Strom aus Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt. Bisher ist die Bagatellgrenze bei zehn Kilowatt eingezogen.
Der Deckel kommt weiter unter Druck
Zusätzlich dazu schließt sich auch die DGS der Forderung des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW Solar) an, den Förderdeckel von 52 Gigawatt so schnell wie möglich abzuschaffen. Denn Soalranlagen brauchen auch in Zukunft Sicherheiten, dass sich die Investition amortisiert. Der Forderung nach der Abschaffung des 52-Gigawatt-Deckels hat sich nun sogar in Gestalt des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) auch die alte Energiewirtschaft angeschlossen. Der Verbrand fordert sogar, die Ausbaupfade für die Photovoltaik zu erhöhen, was der BSW Solar begrüßt.
Schließlich ist nur so der Ausbau der Erneuerbaren zu beschleunigen, so dass die Ziele der Bundesrepublik für die Minderung des Treibhausgasausstoßes erreichbar. Allerdings kritisiert der BSW Solar die anderen Vorschläge des BDEW für die weitere Energiewende. „Der BDEW will das Geschäftsmodell der Stromvertriebe absichern und einen steigenden solaren Eigenverbrauch verhindern“, kritisiert Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW Solar. „Dadurch würde zugleich künstlich die Förderabhängigkeit von Solardächern unnötig verlängert und vielfältige Potenziale für eine klima-, verbraucherfreundliche und dezentralere Energieversorgung blockiert.“
BDEW will Eigenverbrauch zusätzlich belasten
Der BDEW hat in seinem jüngst konkretisierten Drei-Säulen-Modell die Wahl der Eigenverbraucher zwischen zwei verschiedenen Formen der Behandlung vorgeschlagen. Die Betreiber von Eigenverbrauchsanlagen können dann wählen, ob ihr selbst genutzter Strom mit allen Abgaben und Steuern belastet wird, oder ob sie einen zusätzlichen Beitrag für das Netz bezahlen. „Es bedarf aber einer grundlegenden Reform der Umlage- und Abgabensystematik, welche nicht-sachgerechte Umlagen und Abgaben auf vor Ort erzeugten und verbrauchten Solarstrom vollständig beseitigt“, sagt Körnig mit Blick auf die zusätzliche Belastung von Eigenverbrauchern.
Außerdem will der BDEW das Ausschreibungssystem beibehalten und die Gewinne der Anlagenbetreiber mit einer Marktprämie abschöpfen und auf das EEG-Konto einzahlen. Das Argument: Schließlich haben die Anlagenbetreiber mit der Marktprämie keine Risiken zu tragen, wenn die Strompreise unter den Stromgestehungskosten der Solaranlagen liegen.
Privilegien der Großindustrie sollen bleiben
Stromintensive Unternehmen sollen hingegen weiterhin Privilegien bei der Finanzierung der Energiewende und bei Strafzahlungen für den CO2-Ausstoß genießen. So sollen sie die bisherige Kompensation der CO2-Kosten auf bekommen, wenn sie Ökostrom beziehen. Nur so seien sie zum Abschluss von Stromlieferverträgen mit Betreibern von Ökostromanlagen zu bewegen. Außerdem solle es möglich gemacht werden, dass Energieversorger untereinander langfristige Stromlieferverträge abschließen können, was bisher wettbewerbsrechtlich untersagt ist. Dabei will der BDEW das immer darauf beschränken, dass diese Stromlieferverträge zur Refinanzierung neu errichteter Ökostromanlagen dienen.