Eines der zentralen Themen auf dem diesjährigen BIPV-Forum im Kloster Banz in Bad Staffelstein ist natürlich die Solarfassade. Doch es standen nicht nur die Möglichkeiten der Integration von Solarmodulen in Fassaden auf dem Programm, sondern auch die Sicherheit der Anlagen. Dabei ist der Brandschutz noch ein Graubereich, der bisher noch nicht zur Zufriedenheit der Planer und der Bauherren geregelt ist – anders als in der Schweiz.
Beim kleinen Nachbarn im Süden gibt es seit vergangenem Jahr zumindest eine Übergangsregelung, mit der die Behörden und auch die Planer arbeiten können, wenn es um die Bewertung und Zulassung von Solarfassaden hinsichtlich des Brandschutzes geht. Die vom Solarverband Swissolar und vom Verband der kantonalen Feuerversicherungen (VKF) veröffentlicht wurde.
Drei Gebäudeklassen
Hier werden die Gebäude in drei Klassen unterteilt: Gebäude mit einer Höhe von bis zu elf Metern, Gebäude mit einer Höhe von 30 Metern und Hochhäuser, die über 30 Meter hoch sind. Entsprechend der Höhe der Gebäude sind die Anforderungen an den Brandschutz der Solaranlage unterschiedlich. Diese reichen von der Möglichkeit, Module einfach in die Fassade zu integrieren, wenn es um Gebäude mit einer Höhe von elf Metern geht, über einen argumentativen Nachweis bei Gebäuden zwischen elf und 30 Metern Höhe, bis hin zu einem Nachweis über Brandversuch, wenn die Module in Hochhäuser integriert werden sollen.
Brandversuche einschränken
Diese Einteilung orientiert sich an den Restriktionen hinsichtlich der Brandausbreitung. Denn in Gebäuden zwischen elf und 30 Metern darf sich der Brand über maximal zwei Stockwerke ausbreiten, in Hochhäusern darf der Brand hingegen nicht auf das darüber liegende Stockwerk übergreifen. In der Branche kommt die Regelung durchaus gut an, da sie die Integration der Anlagen in die Fassade vereinfacht und Sicherheit für Bauherren, Architekten und Bauherren bedeutet. „Denn wenn wir jedes Mal einen Brandversuch für ein Projekt machen muss, bekommen wir den Markt der BIPV nicht zum Laufen“, erklärt Christian Renken, Geschäftsführer des Schweizer Solarplaners CR Energie. Er hat sich unter anderem auf die Planung von Solarfassaden spezialisiert und war an den Vorarbeiten zur Erstellung der Übergangsvorschriften beteiligt und hat sie auf dem BIPV-Forum vorgestellt.
Keine klaren Vorgaben in Deutschland
In Deutschland hingegen muss sich die Branche durch verschiedene Leitfäden und Hinweispapiere kämpfen, die aber alle keinen bindenden Charakter haben. Das verunsichert nicht nur die Bauherren und Architekten, sondern auch die Behörden. „Diese tun sich bei der Umsetzung schwer. Die Behördenmitarbeiter sind in der Regel froh, wenn sie Bauvorhaben überhaupt realisiert bekommen. Unbekanntes Terrain ist da eine zusätzliche Hürde und BIPV ist Neuland“, berichtet Thorsten Kühn vom Berliner BIPV-Beratungsbüro BAIP.
Andere Gebäudehöhen in Deutschland
Im Unterschied zur Schweiz gibt es nur grundlegende Regelungen, an denen sich Architekten, Bauherren und Behörden orientieren können, die ähnlich wie beim Nachbarn sind, aber auch Unterschiede aufweisen. So sind die Höhen der Gebäude unterschiedlich. In Deutschland ist die einfache Integration nur bis sieben Meter Höhe erlaubt. Zwischen sieben und 22 Meter sind schon höhere Brandschutzregularien vorgegeben. Das Hochhaus fängt in Deutschland schon bei 22 Meter an, nicht bei 30 Metren wie in der Schweiz. „Das liegt daran, dass die Feuerwehrdrehleitern eine Höhe von 23 erreichen“, begründet Jan Riemesch-Speer vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) die Regelung.
Solarmodule sind Baumaterialien
Er hat in seinem Vortrag die einzelnen Regelungen beschrieben, die laut Bauvorschriften hinsichtlich des Brandschutzes von Solarfassaden gelten. Denn laut Musterbauordnung (MBO) ist jedes Element, das im Gebäude dauerhaft verbaut wird, ein Bauprodukt, das entsprechend zugelassen werden muss. Der Brandschutz hat hier einen sehr hohen Stellenwert. Es ist vorgeschrieben, dass nur Materialien eingesetzt werden dürfen, die die Entstehung und die Ausbreitung eines Brandes behindern.
So dürfen leicht entflammbare Baustoffe nicht verwendet werden. Im Paragraph 28 der MBO der Brandschutz an Fassaden geregelt. Demnach müssen die Fassadenmaterialien mindestens schwer entflammbar sein, sie dürfen im Brandfall nicht abtropfen und abfallen. Wenn die Fassade Fenster hat, müssen zusätzlich Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung eines Brandes zu verhindern. Die konkreten Anforderungen dafür stehen im Anhang der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die vom DIBt veröffentlicht wird.
Laborbrandprüfung ist weiterhin notwendig
Die Zuordnung der einzelnen Baustoffe und so auch der Solarmodule basiert wiederum auf Labobrandprüfungen. „Doch dabei wird nur die Brandausbreitung im geschlossenen Raum abgeprüft. Das für die Fassade maßgebende Brandverhalten ist aber die aus der Wandöffnung schlagende Flamme“, erklärt Jan Riemesch-Speer. Da diese Norm aber außerdem noch eine reine Prüfnorm ist und keine harten Bewertungskriterien enthält, müsse für den Brandschutz im Verfahren nochmals im Einzelfall geprüft werden, erklärt er.
Endlich zum Ziel kommen statt verhindern
Dies sorgt wieder für Unsicherheiten bei den Architekten, Bauherren und Behörden. Deshalb ist der Ruf aus der BIPV-Branche nach einfachen und klaren Regelungen wie in der Schweiz sehr laut. „In Schweiz ist es der Wille, zum Ziel zu kommen, was die Erarbeitung der Regelungen antreibt. In Deutschland haben wir die Erfahrung gemacht, dass immer danach gesucht wird, welche Regelung noch herangezogen werden kann, um Solarfassaden zu verhindern“, kritisiert Thorsten Kühn. (su)
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