Die Protestaktionen in Deutschland mehren sich. Tausende Protestanten gehen auf die Straße und möchten Teil der Klimastreik-Aktionen sein. Aber welche Rechte hat ein Arbeitnehmer eigentlich und was sollte er wissen, wenn er an einer Demonstration während der Arbeitszeit teilnehmen möchte.
In Deutschland gibt es kein Recht auf Demonstrieren während der Arbeitszeit. Grundsätzlich ist es jedem Arbeitnehmer erlaubt, sich in seiner Freizeit und somit auch während seiner Mittagspause oder während seines Urlaubs politisch zu engagieren. Dies gilt jedoch nicht während seiner regulären Arbeitszeit.
1. Tipp: Urlaub beantragen
Der Arbeitnehmer darf sich nicht mit dem Hinweis auf die Demonstrationsfreiheit unentschuldigt vom Arbeitsplatz entfernen. Die Demonstrationsfreiheit steht in keinem Zusammenhang mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Somit erlaubt diese auch keine Arbeitsbefreiung.
Der Arbeitnehmer könnte aber für die Teilnahme an einer Protestaktion einen Urlaubstag beantragen.
2. Tipp: Gespräch mit Arbeitgeber führen
Im Rahmen eines Gesprächs mit dem Arbeitgeber könnte sich auch ergeben, dass der Arbeitnehmer für den Zeitraum der Demonstration aus Kulanzgründen dem Arbeitsplatz fern bleiben und zu einem anderen Zeitpunkt die Arbeitszeit nachholen darf.
3. Tipp: Kein Tragen der Arbeitskleidung während der Demonstration
Der Arbeitnehmer darf während der Demonstration keine Arbeitsbekleidung tragen. Dies gilt auch für die Teilnahme während seiner Freizeit. Darin läge ein Verstoß gegen die betriebliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers. Nur so kann gewährleistet sein, dass er nicht die politische Meinungsäußerung seines Arbeitgebers kundtun möchte Bei Zuwiderhandlung kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen.
Konsequenzen bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz
Abhängig vom konkreten Einzelfall kann das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz zu einer Ermahnung oder Abmahnung durch den Arbeitgeber führen. Sogar eine Kündigung könnte die Folge sein. Es hängt dann von der Schwere des Verstoßes ab, ob es sich ausnahmsweise sogar um eine fristlose Kündigung handeln könnte. Dies wäre der Fall, wenn eine ganz offensichtliche Verweigerung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer gegeben wäre. Der Ausspruch einer Kündigung ist auch abhängig von einer eventuell bereits vorliegenden Abmahnung und einer vorherigen negativen Belastung des Arbeitsverhältnisses.
Autorin: Miriam Prinzen, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei SBS Legal aus Hamburg