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Bloß ein Scheinriese

Frankreich ist mit rund 28 Millionen Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche der größte Agrarproduzent der EU und übertrifft Länder wie Deutschland mit rund 17 Millionen Hektar Nutzfläche bei Weitem. Bei der Biogasproduktion liegt Frankreich in Europa jedoch auf dem fünften Platz und steht mit einigen hundert Anlagen (in Deutschland fast 5.000 Anlagen) noch in den Startlöchern. Das könnte sich aber langsam ändern: Die Deutsche Energie-Agentur (Dena) erwartet in Frankreich einen Neubau von rund 20 landwirtschaftlichen Vergärungsanlagen pro Jahr und ein Wirtschaftswachstum des Biogasmarktes von 30 bis 60 Prozent bis 2020.
Schließlich hat der Ausbau des Biogassektors in Frankreich mit der Novellierung der rechtlichen Rahmenbedingungen an Dynamik gewonnen. Wichtige Neuerungen sind insbesondere die Einordnung der Biogasanlagen als klassifizierte Anlagen in das Immissionsschutzrecht, was die lang erwartete Rechtssicherheit bringt, das neue vereinfachte Zulassungsverfahren für klassifizierte Anlagen und die Verordnung zur Gaseinspeisung von Biogas in das öffentliche Gasnetz, die demnächst in Kraft tritt.    
Die verschiedenen Verfahrensarten auf dem Weg zum Bau einer Biogasanlage mögen einzelnen Praktikern als komplexes bürokratisches Gebilde vorkommen. Sie sollten jedoch keinen davon abschrecken, seinen Vertrieb nach Frank­reich auszurichten, denn zum einen erscheint das französische Recht nur auf den ersten Blick umständlicher als etwa das deutsche Recht. Zum anderen und vor allem wird in Frankreich die administrativ-juristische Abwicklung der einzelnen Genehmigungsverfahren in aller Regel von sogenannten Bureaux d’Etudes (Planungsbüros) schlüsselfertig angeboten. Diese begleiten die Bauherren bei der Verwirklichung ihrer Projekte. Für jeden Industriezweig, auch den der Biogasherstellung, gibt es spezialisierte Planungsbüros mit entsprechendem Know-how.
Ihre Aufgabe ist es, den Bauherren in allen Fragen zur Seite zu stehen, Anträge zu stellen und Studien wie Machbarkeits- und Umweltverträglichkeitsstudien durchzuführen. Sie helfen dabei, den finanziellen Rahmen des Projektes festzulegen. Die Planungsbüros arbeiten häufig auch auf Seiten der Kunden, beispielsweise mit den Zusammenschlüssen mehrerer Landwirte, den so genannten Coopératives. Sie entwerfen ein Konzept, planen die Biogasanlage und setzen anschließend auch ihren Bau um. Insoweit sind die Planungsbüros auch als wichtige Instanzen für einen erfolgreichen Vertrieb deutscher Anlagenbauer zu begreifen.

Stark vereinfachtes Gesetz

Ein Bauherr in Frankreich muss bei der Errichtung von baulichen Anlagen zunächst den Code de l’Urbanisme, das französische Baugesetzbuch, beachten. Glücklicherweise wurde dieser Code im Jahre 2007 stark vereinfacht. Während es vor der Reform noch elf verschiedene Genehmigungsverfahren und fünf verschiedene Erklärungsverfahren gab, gibt es heute nur noch drei Genehmigungsverfahren und ein Erklärungsverfahren. Es besteht demnach die Wahl zwischen der Baugenehmigung, der Bauänderungsgenehmigung und der Abrissgenehmigung.
Inwiefern eine Baugenehmigung („permis de construire“) oder nur eine Voraberklärung („déclaration“) erforderlich ist, hängt grundsätzlich von der Größe der Anlage ab. Für den Bau des Fermenters, des Nachgärers und der technischen Gebäude wird immer eine Genehmigung erforderlich sein.
Bauherr trägt große Verantwortung
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung wird durch den Bauherrn oder seinen Bevollmächtigten – in aller Regel dem Planungsbüro – bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eingereicht. Der Antrag besteht insbesondere aus einem entsprechenden Formular und aus der vom Architekten erstellten Bauplanung. Unterlagen werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach deren vollständigem Erhalt geprüft. Da der Bauherr einer Biogasanlage jedoch zusätzlich eine Genehmigung für klassifizierte Anlagen beantragen muss, werden die Unterlagen erst nach der so genannten Öffentlichen Anhörung („Enquête Publique“) im parallelen immissionsschutzrechtlichen Verfahren geprüft.
Die Erteilung der Baugenehmigung wird zwei Monate öffentlich bekannt gemacht, was Dritten die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel gegen die Genehmigung einzulegen. Der Beginn und die Beendigung der Bauarbeiten müssen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung angezeigt werden. Nach Beendigung der Bauarbeiten hat die Verwaltung drei bis fünf Monate lang die Möglichkeit, die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen. Bleibt sie untätig, kann der Bauherr eine so genannte Konformitätsbescheinigung beantragen. Der Bauherr und sein Architekt tragen folglich während der gesamten Bauarbeiten eine große Verantwortung, da die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften erst nachträglich geprüft wird.
 Beim Antrag auf Baugenehmigung muss der Bauherr nachweisen, dass er eine so genannte „Autorisation ICPE“ („Installations Classées pour la Protection de l’Environnement“) oder eine Genehmigung für klassifizierte Anlagen beantragt hat, falls diese erforderlich ist.
Bei der Errichtung einer Biogasanlage ist der Code de l’Environnement, das französische Umweltschutzgesetz, zu beachten. Dieser Code hat zum Ziel, die Nachbarschaft und die Umwelt vor schädlichen Immissionen und Gefahren zu schützen, die von der Anlage ausgehen können. Er basiert auf der Nomenklatur der klassifizierten Anlagen. Falls eine Anlage im Anhang zum Gesetz klassifiziert ist, muss die Anlage entweder angemeldet oder aber genehmigt werden. Die Anlagen sind je nach verwendeten Substanzen oder nach dem Industriezweig in verschiedene Kategorien („Rubriques“) geordnet. Bis Ende 2009 musste der Bauherr erstaunt feststellen, dass Biogasanlagen in dieser Nomenklatur keine Erwähnung fanden. Daher konnte jede Genehmigungsstelle zu Lasten der Rechtssicherheit eigenständig festlegen, in welche Kategorie eine Biogasanlage fiel.

Mehr Rechts- und Planungssicherheit

Durch das Dekret 2009-1341 wurden zwei neue Kategorien geschaffen. Die Kategorie 2781 betrifft Bio­gasanlagen und die Kategorie 2910 Biogasverbrennungsanlagen. Zusätzlich wurden Verordnungen erlassen, die die allgemeinen und technischen Voraussetzungen für den Bau von Biogasanlagen regeln. Das bedeutet für den Bauherrn deutlich mehr Rechts- und Planungssicherheit.
Die zentrale Kategorie 2781 unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen Biogasanlagen, die mehr als 30 Tonnen Rohstoffe pro Tag verarbeiten, und denen, die weniger verarbeiten und nur der Anmeldung bedürfen. Das Anmeldeverfahren ist erheblich schneller als das bis zu 15 Monate dauernde und mehrere Studien
vorsehende Genehmigungsverfahren. Auch im Rahmen des Anmeldeverfahrens sind aber gesetzliche Vorschriften einzuhalten und die Anlage unterliegt ebenfalls der öffentlichen Kontrolle.
Angesichts der Länge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurde durch das Dekret Nr. 2010-875 vom 26. Juli 2010 für bestimmte Biogasanlagen, die zwischen 30 und 50 Tonnen Rohstoffe am Tag verbrauchen, ein neues, vereinfachtes Verfahren eingeführt, das in Kürze anwendbar sein wird. Dieses Anmeldeverfahren („procédure d’enregistrement“) dauert maximal fünf Monate und erspart dem Bauherrn insbesondere die öffentliche Anhörung („enquête publique“) sowie die Gefahren- und die Umweltverträglichkeitsstudie („Etudes de dangers et de faisabilité“).
Der Antrag auf Genehmigung wird bei der Präfektur des Départements gestellt. In den zu verwendenden Formularen wird der Bauherr oder das Planungsbüro die verschiedenen Anlagen und die entsprechenden Kategorien angeben. Der Antrag muss eine Umweltverträglichkeits- und eine Gefahrenstudie beinhalten, in der Regel von einem Planungsbüro. Ist der Antrag vollständig, leitet ein kommissarischer Ermittler des Verwaltungsgerichtes („commissaire enquêteur“) eine einmonatige öffentliche Anhörung ein. Nach deren Beendigung kann auch der Baugenehmigungsantrag weiter geprüft werden.
Verschiedene Behörden bearbeiten den immissionsschutzrechtlichen Antrag gemeinsam. Nennenswert sind je nach Département das Amt für Industrie, Forschung und Umwelt (DRIRE) oder das Amt für Umwelt, Raumplanung und Wohnungswesen (DREAL) sowie das Veterinäramt (DDSV). Des Weiteren wird der Präfekt die Stellungnahme des Rats für Umwelt und Gesundheitsrisiken (CODERST) einholen.
Die französische Regierung reagiert seit einigen Jahren vermehrt auf die Bedürfnisse der Bio­gasproduzenten und erlässt notwendige Dekrete und Verordnungen, die es ihr ermöglichen, in kürzester Zeit die Rechtslage zu novellieren. So wurde zuletzt am 21. August 2010 eine Verordnung zu den allgemeinen Voraussetzungen zum Bau von Biogasanlagen veröffentlicht, die dem Anmeldeverfahren unterliegen.
Falls die Biogasanlage neben pflanzlichen Produkten auch tierische oder industrielle Abfälle verwertet, muss der Betreiber weitere Vorschriften beachten, beispielsweise die EU-Verordnung Nr. 1774/2002 zu nicht konsumierbaren tierischen Nebenprodukten. Diese Vorschriften reglementieren unter anderem den Transport, die Lagerung der Abfälle, die Sicherheitsvorkehrungen und die Hygienevorschriften.

Abnahmepflicht wie in Deutschland

Vor dem Weiterverkauf des erzeugten Stroms sind weitere Verfahren vorgeschrieben. Ein Stromerzeuger muss gemäß dem Dekret 2000-877 vom 7. September 2000 eine Betriebsgenehmigung einholen oder zumindest seinen Betrieb anmelden. Die zuständige Stelle dafür ist die Energie- und Klima- Generaldirektion (DGEC) beim Umweltministerium in Paris. Das Genehmigungsverfahren dauert ungefähr vier Monate. Biogasanlagen mit einer Nennleistung unter 4,5 Megawatt Leistung, die zurzeit überwiegende Anzahl der Anlagen, bedürfen lediglich der Anmeldung.
Wie in Deutschland besteht auch in Frankreich für Strom aus erneuerbaren Energien eine Abnahmepflicht. Um in den Genuss dieser Abnahmepflicht zu kommen, muss der Stromerzeuger das CODOA-Zertifikat bei der zuständigen DREAL beantragen. Über den Antrag wird innerhalb von rund zwei Monaten entschieden. Die CODOA bescheinigt, dass die EDF („Electricité de France“) oder die jeweils zuständige Vertriebsgesellschaft den Strom abkaufen muss.
Die Anlage muss weiterhin an das öffentliche Stromnetz angeschlossen werden. Der Antrag dazu ist an den zuständigen Stromnetzbetreiber, meistens die ERDF („Electricité Distribution Réseau de France“), eine Tochtergesellschaft der EDF, zu stellen.
Davor besteht für Anlagen mit einer Nennleistung unter 2,5 Megawatt die Möglichkeit, von der ERDF eine Machbarkeitsstudie und für größere Anlagen eine detaillierte Studie einzuholen, um die technischen und finanziellen Voraussetzungen eines Anschlusses prüfen zu lassen.

Bei Bedarf wird nachverhandelt

Nach Erhalt der Baugenehmigung und der ICPE-Genehmigung, falls diese erforderlich ist, kann der Bauherr den eigentlichen Stromanschlussantrag stellen. Die ERDF hat dann drei Monate Zeit, den PTF („Projet Technique et Financier“) auszuarbeiten, in dem die technischen und finanziellen Details des Projektes definiert werden. Dieser PTF wird dann dem Bauherrn vorgelegt und bei Bedarf nachverhandelt. Sind sich die Parteien einig, legt die ERDF einen Anschlussvertrag („Convention de Raccordement“) vor, den der Antragsteller innerhalb von drei Monaten annehmen kann. Insgesamt kann das ganze Stromanschlussverfahren so je nach Größe des Projektes ein bis zwei Jahre dauern. Die Kosten für den Anschluss trägt der Bauherr.
Schließlich muss ein Kaufvertrag mit EDF oder einem anderen lokalen Betreiber geschlossen werden. Dieser Vertrag ist verhältnismäßig kurz und einfach und wird für 15 Jahre geschlossen.
Die Abnahmetarife wurden durch ein Dekret vom 10. Juli 2006 festgesetzt und dürften in den nächsten Jahren wieder erhöht werden. Zurzeit liegt der Kaufpreis zwischen 7,87 bis 9,45 Cent pro Kilowattstunde. Dazu erhält der Betreiber eine Prämie für die Herstellung von Biogas aus organischen Produkten in Höhe von 2,1 Cent und bei effizienter Verwertung der produzierten Wärme zusätzlich bis 3,15 Cent. Insgesamt liegen damit die höchsten Tarife zwischen 13,1 bis 14,7 Cent pro Kilowattstunde.
Diese Tarife, die noch weit unter den deutschen Tarifen liegen, sind Gegenstand eines aktuellen Antrages beim Umweltministerium. Vereinigungen wie die ATEE oder die AAMF, die den Biogassektor vorantreiben, schlagen Tarife von durchschnittlich 19 bis 23 Cent pro Kilowattstunde, je nach Anlagentypus (landwirtschaftliche Anlage, Deponien, Kläranlagen, etc.), nach verwendeten Substraten und Größe der Anlage vor.     
Für den Bauherrn besteht auch die Möglichkeit, staatliche Subventionen zum Bau von Anlagen bei der Agentur für Umwelt und Energie (ADEME) zu beantragen und an öffentlichen Ausschreibungen mit verbesserten Konditionen teilzunehmen.

Rentable Alternative

Auch die Einspeisung in das Gasnetz wird in Frank­reich in Kürze möglich sein. Neben der Stromeinspeisung stellt die direkte Einspeisung von Biogas in das öffentliche Gasnetz in vielen Ländern eine rentable Alternative dar. In Frankreich wurde sehr lange darüber gestritten, ob Biogas die erforderliche Reinheit dafür besitzt. Im Oktober 2008 wurde ein im Auftrag der Regierung erstelltes positives Gutachten der Agentur für Gesundheitsschutz bei Umwelt und Arbeit (AFSETT) vorgelegt. Lediglich das aus Kläranlagen und aus industriellen Abfällen hergestellte Biogas hat noch keine Zustimmung erhalten und ist Gegenstand einer zweiten Studie, deren Ergebnisse noch nicht vorliegen.
Im Rahmen des gerade beendeten Gesetzgebungsverfahrens Grenelle II und dem daraus resultierenden „Projet de loi portant engagement sur l’environnement“ zur Novellierung der Vorschriften im Bereich der Umwelt- und Energiegesetzgebung, wurde die Möglichkeit der Gaseinspeisung ausdrücklich aufgenommen. Zusätzlich wurde, zur Förderung dieses zukunftsträchtigen Bereiches, der Biogasproduzent von der normalerweise nach dem Gesetz Nr. 2003-8 vom 3. Januar 2003 erforderlichen Gasproduzentengenehmigung befreit. Das erspart ein zusätzliches langes Genehmigungsverfahren. Wie beim Stromanschlussverfahren gibt es ein Gasanschlussverfahren. Der Antrag wird aber nicht bei der ERDF, sondern bei der GRDF („Gaz Réseau Distribution de France“), einer Tochtergesellschaft der GDF („Gaz de France“), gestellt. Die Voraussetzungen für diesen Antrag müssen allerdings noch durch eine Verordnung bestimmt werden.
Die Gasqualität muss insbesondere im Hinblick auf den Methangehalt ausreichend sein und darf kein Wasser, Ammoniak oder Kohlendioxid enthalten. Noch wichtiger als beim Stromanschluss ist die Gewährleistung der Sicherheit. Das Gas muss möglicherweise mit dem Zusatzstoff THT angereichert werden, damit es den nötigen Gasgeruch besitzt. Außerdem können bei der Einspeisung von Gas Druckschwankungen vorkommen, die man beim Bauprojekt einplanen muss.  Der Kaufvertrag wird dann mit der GDF oder dem zuständigen Gasbetreiber abgeschlossen. Die Tarife und die genaue Ausgestaltung der Abnahmeverpflichtung müssen noch durch Verordnungen festgesetzt werden.

Wettbewerbsvorteile nutzen

Der Biogasmarkt in Frankreich steckt im Vergleich zu Deutschland noch in den Kinderschuhen und bedurfte der Entwicklung rechtlicher Rahmenbedingungen, um Fahrt aufzunehmen. Mit der Verankerung des Themas Biogas in der politischen Diskussion folgten die entsprechenden Vorschriften. Insbesondere die Novellierung des Immissionsschutzrechts hat mehr Rechts- und Planungssicherheit geschaffen.
Angesichts des Potenzials dieser Energiegewinnung in der Landwirtschaftsnation Frankreich nimmt der Druck auf die Politik stetig zu, um die Tarife und Prämien zu erhöhen. Die direkte Einspeisung des Biogases erhöht nochmals die Verwertungsmöglichkeiten des Produzenten, der neben Strom ebenfalls das Digestat (Gärreste) als Dünger und gegebenenfalls die produzierte Wärme verkaufen kann.
Deutsche Unternehmen haben hier die Möglichkeit, ihre Wettbewerbsvorteile zu nutzen, und ihr schon weit fortgeschrittenes Know-how, ihre Technologien und ihre Produkte einzubringen. Die Entwicklung bietet gute Chancen für einen erfolgversprechenden Einstieg.

Christophe Klinkert
Rechtsanwalt
Kanzlei Epp, Gebauer amp; Kühl