Die thailändische Regierung beabsichtigt, den Anteil der erneuerbaren Energien an der nationalen Energieerzeugung bis 2037 auf 30 Prozent anzuheben. Die Solarenergie soll hierbei mit 10.000 Megawatt (MW) die Hauptquelle darstellen. Es steht zu erwarten, dass insbesondere die Nachfrage nach Bauelementen und Zubehör für entsprechende Anlagen (beispielsweise Photovoltaik-Aufdachanlagen) entsprechend steigen wird.
Investitionsrechtliche Rahmenbedingungen
Ausländische Investoren können in Thailand nur unter engen Voraussetzungen geschäftlich aktiv werden und brauchen grundsätzlich eine investitionsrechtliche Genehmigung. Davon losgelöst können ausländische Anlagenbauer im Bereich der erneuerbaren Energien reine Lieferleistungen aus dem Ausland erbringen, ohne hierfür eine investitionsrechtliche Genehmigung einholen zu müssen. Werden Dienstleistungen vor Ort erbracht, wie beispielsweise die Installation oder Wartung von Photovoltaik- oder Windenergieanlagen, ist – unabhängig von der Ausführungsdauer – eine investitionsrechtliche Genehmigung einzuholen.
Diese kann entweder beim Ministry of Commerce oder bei der thailändischen Investitionsbehörde, dem Board auf Investment („BOI“), beantragt werden. Das Antragsverfahren beim Ministry of Commerce ist auf thailändisch zu durchlaufen und erfordert die Vorbereitung und Einreichung einer umfassenden Dokumentation. Demgegenüber erfolgt das Verfahren beim BOI in englischer Sprache und ist insgesamt wesentlich weniger bürokratisch ausgestaltet. Während die Beantragung einer Foreign Business License beim Ministry of Commerce für gewöhnlich ca. sechs bis acht Monate dauert, kann das Antragsverfahren beim BOI in der Regel innerhalb von vier bis fünf Monaten durchlaufen werden.
Daneben bietet das BOI weitere steuerliche und nicht-steuerliche Investitionsanreize.
3. Einspeisetarif
Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen müssen mit der Energiebehörde einen Stromliefervertrag abschließen, sofern sie die Energie ins öffentliche Stromnetz einspeisen wollen. Derzeit werden jedoch keine Anträge von Privatunternehmen mehr angenommen. Die letzten Genehmigungen wurden 2017 ausgestellt und seitdem hat es keine neue Ausschreibung gegeben.
Momentan können lediglich kommunale Kooperationsbetriebe mit einer Gesamtleistung von maximal zehn MW eine solche Genehmigung erlangen und vom Einspeisetarif profitieren. Das Verfahren ist extrem aufwendig und insbesondere für ausländische Unternehmen eher nicht zu empfehlen.
Sollte sich diese Verwaltungspraxis in der Zukunft wieder ändern, sieht das Gesetz je nach Kapazität die folgenden Einspeisetarife (garantiert für 20 Jahre) und gegebenenfalls zuzüglich variablen Tarife (inflationsabhängig) vor:
1 Baht = 0,027 Euro
Anlagen in den südlichen Grenzprovinzen erhalten zusätzlich 0,50 THB/kWh.
Betrieb von Rooftop-Anlagen
Sehr populär sind derzeit Photovoltaik-Aufdachanlagen. Der Vorteil ist, dass hier kein Energieeinspeisevertrag mit dem Energieversorger notwendig ist, sondern lediglich eine Betriebserlaubnis.
Allerdings kann überschüssige Energie mangels Einspeisevertrag derzeit auch nicht ins öffentliche Netz eingespeist werden. Dies führt dazu, dass die Anlagen grunsätzlich eher etwas kleiner dimensioniert sind, um Überkapazitäten in der Off-Peak-Zeit zu vermeiden. Die Ermittlung des Energiebedarfs und der Verteilung über den Tag sind daher essentiell, um die Rentabilität einer solchen Anlage sicherzustellen.
5. BOI-Investitionsförderung im Bereich der erneuerbaren Energien
a) Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen
– Achtjährige Befreiung von der Körperschaftsteuer (derzeit 20 Prozent) in Bezug auf Gewinne, die aus der geförderten Aktivität herrühren, aber beschränkt auf die Investitionssumme
– Zollbefreiung auf importierte Anlagen und Anlagenteile
– Daneben werden u. a. folgende nicht-steuerliche Investitionsanreize gewährt:
Möglichkeit, die zugrundeliegende Kapitalgesellschaft voll in ausländischer Hand zu halten
Möglichkeit, für Unternehmenszwecke Land zu erwerben
Gelockerte Bedingungen, um ausländische Spezialisten anzustellen, insbesondere mit Blick auf die Befristung von Arbeitserlaubnissen (zwischen einem und vier Jahren)
Gewinne können ohne Einschränkungen repatriiert werden
b) Beratungsunternehmen
Unternehmen, die sich auf die Beratung im Bereich der Energieeffizienzsteigerung spezialisiert haben, können einen Antrag auf Förderung als Energy Service Company („ESCO“) stellen. Sie beinhaltet:
– Achtjährige unlimitierte Befreiung von der Körperschaftsteuer (derzeit 20%) in Bezug auf Gewinne, die aus der geförderten Aktivität herrühren
– Zollbefreiung auf importierte Geräte
– Es gelten im Übrigen die vorgenannten nicht-steuerlichen Investitionsanreize.
c) Servicegesellschaften
Für Servicegesellschaften sollte auf die Förderkategorie Trade and Investment Support Office („TISO“) zurückgegriffen werden. Diese gewährt zwar keine Steuerförderung, sondern lediglich die vorbenannten nicht-steuerlichen Anreize, ermöglicht es Unternehmen aber, u. a. die Geschäftsaktivitäten Markterkundung, Großhandel mit Maschinen und Anlagen und deren Komponenten sowie Installations- und After-Sales-Dienstleistungen als 100 Prozent ausländische Gesellschaft zu erbringen.
Unter dieser Förderkategorie können beispielsweise Photovoltaik- oder Windenergieanlagen und deren Ersatzteile an Großhändler vertrieben sowie Installations- und Wartungsdienstleistungen erbracht werden. Im Übrigen darf die Gesellschaft in der Vorstufe auch Markterkundungsleistungen erbringen und diese an das Mutterhaus oder auch Dritte zurückverrechnen.
Der Ersatzteilhandel bedarf allerdings einer getrennten Genehmigung.
6. Zusammenfassung und Ausblick
Das thailändische Board of Investment bietet attraktive Investitionsförderungen für die Entwicklung von Erneuerbare-Energien-Projekten. Neben den steuerlichen Förderungen (bis zu achtjährige Befreiung von der Körperschaftsteuer) ist für ausländische Investoren ferner von besonderem Interesse, dass sie eine thailändische Kapitalgesellschaft zu 100 Prozent halten und zu Betriebszwecken Land erwerben können.
Da derzeit keine neuen Einspeiseverträge abgeschlossen und somit eine Einspeisung ins öffentliche Stromnetz nicht möglich ist, liegt der Fokus für Investoren auf privatrechtlichen Energielieferverträgen, beispielsweise durch Photovoltaik-Aufdachanlagen. Hierfür wird unter anderem eine achtjährige Befreiung von der Körperschaftsteuer gewährt.
Zudem steht zu erwarten, dass sich öffentliche Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien ausweiten werden. Potenzielle Investoren sind gut beraten, sich möglichst frühzeitig mit den investitions- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen und Strukturierungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen.
Autoren: Steffen Kohrt, Senior Consultant, German Attorney-at-Law, Till Morstadt, Managing Partner, Lorenz & Partners Bangkok. www.lorenz-partners.com
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