Im Sinne des 1,5-Grad-Ziels im Pariser Klimaabkommen sollen 2030 rund 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen, und bereits im Jahr 2035 soll die Stromversorgung fast vollständig aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Doch der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch lag 2021 erst bei ca. 42 Prozent, so dass ihr Anteil innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt fast verdoppelt werden muss. Das gelingt nur, wenn alle Hürden zügig abgebaut werden. Der Entwurf des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor – also das EEG 2023 – wird derzeit in der Politik diskutiert. Es tritt Anfang 2023 in Kraft. Was ist vorgesehen? Hier die 10 wichtigsten Vorhaben:
1. Ausschreibungsziele
Um das neue Ausbauziel für 2030 zu erreichen, werden die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für Wind an Land und Solar angehoben. Die technologiespezifischen Mengen starten auf hohem Niveau und werden weiter ansteigend ausgestaltet. Die Ausschreibungsmengen für Windenergie auf See werden durch die parallele Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) angehoben.
2. Contract for Difference
Für die nun anstehende Phase des weiteren Ausbaus wird im Rahmen dieses Gesetzes geprüft, ob die Finanzierung der erneuerbaren Energien über die Marktprämie künftig durch weitere Regelungsansätze ergänzt oder ersetzt wird, z.B. durch sog. Differenzverträge („Contracts for Difference“ – CfDs). Zu diesem Zweck sieht dieses Gesetz eine Verordnungsermächtigung vor, auf deren Grundlage künftig Anpassungen am Fördersystem vorgenommen werden können.
3. Erneuerbare Energien von überragendem öffentlichem Interesse
Zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in allen Rechtsbereichen wird im Erneuerbare-Energien-Gesetz der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.
4. Hindernisse für Wind an Land werden abgebaut
Die wesentlichen Hemmnisse bei der Windenergie an Land bestehen in anderen Bereichen (z.B. Natur- und Artenschutzrecht) und werden durch gesonderte Gesetzgebungsverfahren abgebaut. Zur Flankierung dieser Maßnahmen enthält dieses Gesetz wichtige Detailverbesserungen für die Windenergie an Land.
5. Viele Verbesserungen für Solar
Die Rahmenbedingungen für die Solarenergie werden durch ein großes Bündel an Einzelmaßnahmen für die verschiedenen Anlagentypen (Dachanlagen, Freiflächenanlagen, besondere Solaranlagen) verbessert. Die Ausschreibungsmengen werden angehoben, die Bagatellgrenzen für die Ausschreibungen ebenso. Neue Dachanlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen, erhalten wieder eine angemessene Förderung. Dies reizt zugleich die optimale Ausnutzung der Dachflächen an. Die Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze wird grundlegend neu gestaltet. Bei Freiflächenanlagen wird die Flächenkulisse maßvoll erweitert, und die besonderen Solaranlagen erhalten eine dauerhafte Perspektive.
6. Bürgerenergie von Ausschreibungen ausgenommen
Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften werden von den Ausschreibungen ausgenommen und können dadurch unbürokratisch realisiert werden. Hierdurch werden die Akteursvielfalt und die Akzeptanz vor Ort gestärkt; die Kosteneffizienz bleibt gewahrt.
7. Finanzielle Beteiligung für Kommunen
Die finanzielle Beteiligung der Kommunen an Wind- und Solarprojekten wird im Licht der ersten Erfahrungen mit diesem neuen Instrument und im Interesse der Akzeptanz vor Ort weiterentwickelt. Insbesondere können künftig auch Anlagen in der sonstigen Direktvermarktung sowie Bestandsanlagen dieses Instrument nutzen.
8. Abschaffung der EEG-Umlage
Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien wird künftig über den Bundeshaushalt ausgeglichen und die EEG-Förderung über den Strompreis beendet. Hierdurch werden die Stromverbraucher entlastet und die Sektorenkopplung gestärkt. Rechtstechnisch wird dies durch entsprechend hohe Bundeszuschüsse auf das EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber umgesetzt. Damit wird die von der Bundesregierung am [ … ] beschlossene Absenkung der EEG-Umlage auf null im zweiten Halbjahr 20222) fortgeführt und entfristet. Zur Vermeidung eventueller Finanzierungsrisiken bei den Übertragungsnetzbetreibern bleibt die bisherige Möglichkeit zur Refinanzierung der EEG-Förderkosten hilfsweise erhalten.
9. Befreiung von der Umlage
Die Wälzung der verbleibenden Umlagen im Stromsektor wird vereinheitlicht und in dem neuen Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) geregelt (siehe Artikel 3 dieses Gesetzes). Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden nur für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben. Im Zuge der Rechtsvereinheitlichung würde dies auch gelten, falls die EEG-Umlage hilfsweise ganz oder teilweise in der Zukunft wiederaufleben würde. Für diesen unwahrscheinlichen Fall braucht daher keine zusätzliche Bürokratie vorgehalten zu werden, die nicht ohnehin für die Erhebung der anderen Umlagen erforderlich ist.
10. Umlage auf Eigenverbrauch und Direktbelieferung entfällt
Infolge dessen fallen künftig keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt an. Hierdurch wird Bürokratie abgebaut, hiervon profitieren auch Speicher. Zugleich wird die Eigenversorgung deutlich attraktiver. Im Interesse der Sektorenkopplung werden zudem Wärmepumpen von den verbleibenden Umlagen befreit. (nw)