Die Bundesnetzagentur hat die Details für die kommenden technologieübergreifenden Ausschreibungen konkretisiert. Die gemeinsame Ausschreibung von Marktprämien für Wind- und Solarstrom ist grundsätzlich in einer Verordnung geregelt, die im August dieses Jahres in Kraft getreten ist. Der Bundesnetzagentur aus Behörde, die für die Durchführung der Ausschreibung verantwortlich ist, kommt die Aufgabe zu, die Details zu klären, die nicht direkt verordnet werden können. Dazu zählen auch die Verteilnetzausbaugebiete und die Höhe der Verteilnetzkomponenten sowohl für Solar- als auch für die Windkraftanlagen.
Unterschiedliche Zuschläge für belastete Verteilnetze
Damit soll verhindert werden, dass die Anlagen dort gebaut werden, wo ohnehin schon eine der beiden Technologien dominiert. Die Verteilnetzkomponente ist dabei unterschiedlich hoch, je nach Leistung von Wind- oder Solaranlagen, die in einem bestimmten Netzgebiet angeschlossen sind. Diese Komponenten werden auf das eigentliche Gebot aufgeschlagen, die ein Projektentwickler im Rahmen dieser technologieoffenen Ausschreibungen abgibt. Konkret bedeutet dies, dass die Projektierer in ihr Gebot beispielsweise zusätzlich 0,88 Cent pro Kilowattstunde einpreisen muss, wenn er mit einem Solarprojekt im bayerischen Landkreis Aichach-Friedberg in die Auktion geht. Bezieht sich das Gebot für ein Projekt in diesem Landkreis auf eine Windkraftanlage, muss der Projektierer keine Vertilnetzkomponente aufschlagen. Denn in diesem Landkreis sind noch kaum Windkraftwerke installiert, so dass das Netz nicht zusätzlich belastet wird.
In Regionen, in denen ohnehin schon viele Windkraftanlagen stehen und die als gute Standorte gelten, muss der Projektentwickler, wenn er mit einer dort geplanten Anlage ins Rennen geht, Verteilnetzkomponenten zwischen 0,42 und 0,58 Cent pro Kilowattstunde auf sein Gebot aufschlagen. Welche Regionen davon betroffen sind, kann der Projektierer aus einer Liste entnehmen, die die Bundesnetzagentur jetzt veröffentlicht hat.
Bis zu 20 Megawatt pro Anlage möglich
Zudem hat die Bundesnetzagentur klargestellt, welche Projekte überhaupt an den technologieübergreifenden Ausschreibungen teilnehmen dürfen. So sind Gebote für geplante Solar- und Windkraftanlagen mit einer Mindestleistung von 750 Megawatt zugelassen. Photovoltaikanlagen dürfen eine Leistung von zehn Megawatt nicht überschreiten, wenn sie auf eine Freifläche installiert werden. In einigen Landkreisen dürfen aber auch Projekte mit einer geplanten Leistung von bis zu 20 Megawatt ins Rennen gehen. Dies ist in den Kreisen Bautzen, Burgenlandkreis, Düren, Elbe-Elster, Euskirchen, Görlitz, Heinsberg, Helmstedt, Leipzig, Mansfeld-Südharz, Nordsachsen, Oberspreewald-Lausitz, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Saalekreis, Spree-Neiße, Wolfenbüttel, in der Stadt Cottbus sowie in der Städteregion Aachen möglich.
Erste Ausschreibung am 1. April 2018
Projektierer von Windenergieanlagen müssen mindestens drei Wochen vor dem Gebotstermin eine bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung vorweisen. Zu diesem Zeitpunkt muss die Genehmigung an das Marktstammdatenregister des Bundesnetzagentur gemeldet werden. Die erste technologieoffene Ausschreibung von Marktprämien für Wind- und Solaranlagen wird am 1. April 2018 stattfinden. Die zweite dieser Auktionen findet am 1. November 2018 statt. Noch im Februar 2018 wird die Bundesnetzagentur weitere Details zu diesen Ausschreibungen veröffentlichen. Dazu zählt auch das jeweilige Ausschreibungsvolumen zum Auktionstermin. Insgesamt legt das EEG fest, dass zwischen 2018 und 2020 jeweils 400 Megawatt Anlagenleistung technologieübergreifend ausgeschrieben werden. (Sven Ullrich)