Die Europäische Union (EU) hatte vor allem die Tatsache überprüft, ob die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG ) vorgesehene Quersubventionierung der Vergütung von Erneuerbare-Energien-Stromanlagen durch Steuermittel für sie beihilferechtlich unbedenklich ist. Die Neuregelung durch die erst in der zweiten Dezemberhälfte verabschiedete und zu Jahresbeginn in Kraft getretene EEG-Novelle werde zum Erreichen der deutschen Erneuerbare-Energien-Ausbauziele beitragen, ohne dass dies den Wettbewerb zu sehr verzerre, urteilte die EU-Kommission am Donnerstag.
Das grüne Licht der obersten EU-Behörde gilt auch für die beibehaltene weitgehende Ausnahme von Unternehmen mit hohem Energieverbrauch von der Mitfinanzierung der Energiewende. Das EEG nimmt sie weiterhin von der sogenannten EEG-Umlage auf den Strompreis weitgehend aus. Mit dieser Umlage holen sich die Netzbetreiber ihre Mehrausgaben von den Stromversorgern und damit indirekt von den Stromkunden zurück, die den Netzbetreibern bei der vom EEG geregelten Vergütung des eingespeisten Grünstroms entstehen. Dabei sieht das EEG höhere Abnahmepreise als im freien Stromhandel vor. Doch erstmals senkt das EEG die Höhe der EEG-Umlage dadurch, dass Haushaltsmittel einen kleineren Teil der Finanzierung der EEG-Vergütung querfinanzieren dürfen. Dadurch stabilisiert die Bundesregierung die Höhe der Umlage für die Stromverbraucher.
Das durch das EEG 2021 entstehende Fördervolumen taxiert die EU-Kommission auf 33 Milliarden Euro im Jahr 2021. Die für Wettbewerbsregelung zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission, Margrethe Vestager, erklärt die beihilferechtliche Zustimmung so: „Es gibt Neuerungen, um Beihilfen auf ein Minimum zu beschränken und die Stromerzeugung an den Marktsignalen auszurichten. Gleichzeitig soll die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen gewährleistet und die Verschmutzung durch Schiffe im Hafen verringert werden. So bietet die Regelung den bestmöglichen Gegenwert für das Geld der Steuerzahler. Etwaige Wettbewerbsverzerrungen werden so gering wie möglich gehalten.“
Allerdings hatte die Verständigung der Bundesregierung mit der EU-Kommission bis zur nun endlich erfolgten Zustimmung länger als erhofft gedauert, nachdem das Gesetz bereits mit erheblicher Verspätung erst kurz vor Inkrafttreten am 1. Januar fertig geworden und zur Prüfung vorlag. Die Gebotstermine der ersten Ausschreibung dieses Jahres von Vergütungsrechten für neue Windparkprojekte an Land und ebenso der ersten Ausschreibung des Jahres für neue Photovoltaik-Projekte hatten zwar am 1. Februar und am 1. März stattgefunden. Doch die Bundesnetzagentur durfte vor der beihilferechtlichen Zustimmung der EU-Kommission die Zuschläge nicht bekannt geben. Somit warteten die Projektierer nun schon seit drei beziehungsweise zwei Monaten auf den Bescheid. Ohne die Vergütungszusage konnten sie den geplanten Bau ihrer Projekte vorerst nicht weiter vorantreiben. Die beihilferechtliche Genehmigung kommt nun auch nicht gerade so frühzeitig wie gewünscht vor der zweiten Ausschreibungsrunde für Windparks an Land am morgigen 1. Mai. Denn gerne stützen die Bieter ihre Gebote auch auf eine strategische Analyse der Ergebnisse der jeweils jüngsten Ausschreibungsrunde.
Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) gibt sich bereits erleichtert über die erfolgte EU-Zustimmung: „Entsprechend groß ist die Erleichterung, dass nun nach unnötig viel verstrichener Zeit die erforderliche Klarheit geschaffen wird … Jetzt können Anlagenbetreiber mit dem Bau starten“, sagte BEE-Präsidentin Simone Peter. Allerdings kritisiert der BEE die Querfinanzierung der EEG-Umlage über den Bundeshaushalt – und sieht sich in der Kritik daran durch die verspätete beihilferechtliche Genehmigung bestätigt. Mit der „Verschiebung der Finanzierung in den Haushalt“ und der daraus folgenden beihilferechtlichen Bedenken der EU-Kommission stelle das Parlament „sein eigenes Handeln unter Genehmigungsvorbehalt, denn nun müssen auch weitere Novellen des EEG in Brüssel genehmigt werden, betonte Peter. Stattdessen brauche es künftig „eine umfassende und grundlegende Reform der Steuern, Abgaben und Umlagen und eine Erneuerung des Strommarktdesigns, das sich an den Erneuerbaren Energien ausrichtet“, forderte Peters.
Tatsächlich hat nach dem OK aus Brüssel die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ausschreibungsergebnisse sowohl der Windenergie-an-Land-Auktion als auch des Photovoltaiktenders schon veröffentlicht. So war die Windparkauktion mit Geboten für 719 Megawatt (MW) bei einer ausgeschriebenen Kapazität von 1,5 Gigawatt (GW) erneut deutlich unterzeichnet. Die BNetzA genehmigte Vergütungen für 89 der 91 eingereichten Gebote – für eine Kapazität von 691 MW. Der niedrigste Gebotswert mit Zuschlag betrug 5,15 Cent pro Kilowattstunde (kWh), doch im Schnitt (durchschnittlicher mengengewichteter Zuschlagswert) beträgt die bezuschlagte Vergütung 6 Cent pro kWh – also den Preis, zu dem maximal geboten werden durfte. Dabei konzentrierten sich die Zuschläge mehr denn je auf den Norden und Nordosten Deutschlands: So gewannen die Projektierer in der ersten Onshore-Windparkausschreibung 2021 die Vergütungstitel für 37 Anlagen in Schleswig-Holstein, 34 Turbinen in Brandenburg, 28 Turbinen in Nordrhein-Westfalen, 16 in Mecklenburg Vorpommern und 9 in Niedersachsen. In der Südhälfte sowie in Mitteldeutschland verteilten sich die Zuschläge auf je 9 Anlagen in Hessen und Rheinland-Pfalz, fünf in Thüringen, 3 in Baden-Württemberg und je zwei in Sachsen und Sachsen-Anhalt. Null Zuschläge gab es für Bayern, das Saarland und die Stadtstaaten.
Die Solarausschreibung für 617 MW war hingegen mit Geboten für 1,5 GW stark überzeichnet. 42 der 103 durch Zuschläge siegreichen Projekte sind Vorhaben auf Grün- und Ackerflächen, davon konzentriert sich ein Gros von 36 Zuschlägen allein auf Bayern. Die Zuschläge erbrachten Vergütungen in einer Spanne von 4,69 und 5,18 Cent pro kWh.
In der Bioenergie-Ausschreibung erhielten Projektierer sogar nur für 34 MW und damit nur für ein Fünftel der Ausschreibungsmenge einen Zuschlag.
Weiter ungeklärt bleibt die übergangsweise Anschlussfinanzierung für Altwindenergieanlagen nach der bisher vorgesehenen maximalen EEG-Vergütungsdauer von 20 Jahren. Die sogenannten Ü-20-Anlagen sollten gemäß der im EEG 2021 vorgesehenen Regelung noch eine niedrige ein- bis maximal zweijährige Vergütung von effektiv möglicherweise rund 3,5 Cent pro kWh erhalten. Doch die EU-Kommission hatte diese Anschlussförderung als beihilferechtlich bedenklich eingestuft. Hier muss die Bundesregierung noch durch eine beihilfefeste Regelung nachbessern, um eine Anschlussförderung zu gewährleisten.