Die Clearingstelle EEG in Berlin hat eine Entscheidung getroffen, welche Photovoltaikprojekte noch unter den Schutz der Übergangsbestimmungen zur EEG-Novelle vom 28. Juni dieses Jahres fallen. Die Schiedsstelle begründet ihr Verfahren mit der nicht eindeutigen Formulierung im Gesetzestext. Daraus ergeben sich in der Praxis großen Unsicherheiten über die Bedingungen, „um die Bekundung eines Wunsches nach Netzanschluss als ein im Sinne des Paragraphen 66 Absatz 18 Satz 2 EEG 2012 qualifiziertes Netzanschlussbegehren einzustufen“, wie es die Clearingstelle amtsdeutsch formuliert. Das betrifft nicht nur Anlagenbetreiber, die sich mit dem Netzbetreiber um die Höhe der Einspeisevergütung streiten. Auch Planer, die wegen einer falschen Auskunft des Netzbetreibers ihre Anlage nicht bis zum Ende der Übergangsfrist installiert haben, können jetzt auf Schadenersatz vom Netzbetreiber hoffen.
Posteingang beim Netzbetreiber unerheblich
Die Clearingstelle hat in ihrem Hinweis 2012/10 konkretisiert, dass der Wunsch nach Netzanschluss einer neu zu installierenden Solarstromanlage noch am 23. Februar 2012 dem zuständigen Netzbetreiber mitgeteilt werden musste. Dabei ist die Absendung des Netzanschlussbegehrens entscheidend und nicht der Eingang beim Netzbetreiber. Der Betreiber einer neu installierten Anlage, die bis zum 1. Juli am Netz war, bekommt auch dann noch die höhere Einspeisevergütung nach dem EEG 2012, wenn ein entsprechendes Schriftstück erst am 24. Februar 2012 beim Netzbetreiber angekommen ist. Unerheblich ist dabei, ob das Begehren per Post, Fax oder eMail gestellt wurde. Die Clearingstelle begründet das damit, dass der Gesetzestext keine konkreten Mindestanforderungen stellt, wann und in welcher inhaltlichen sowie formalen Form das Netzanschlussbegehren gestellt werden muss. „Daher wird man jegliche konkrete Bekundung des Wunsches gegenüber dem Netzbetreiber, eine Anlage an das Netz für die allgemeine Versorgung direkt oder mittelbar anzuschließen, als Netzanschlussbegehren gelten lassen müssen, sofern sie über eine bloß theoretische Anfrage hinausgeht“, heißt es in der Entscheidungsbegründung. Die Schlichter der Clearingstelle haben sich für diese weite Auslegung entschieden, da die Netzanschlussbegehren in der Regel in einem sehr frühen Projekt- und Planungsstadium gestellt werden. „Bei Stellung eines Netzanschlussbegehrens sind daher regelmäßig noch nicht alle Parameter der späteren Photovoltaikinstallation bekannt“, stellt die Clearingstelle fest. Außerdem formulieren die Schlichter noch einmal ganz konkret, dass vor dem 23. Februar gestellte Netzanschlussbegehren ebenfalls unter die Übergangsbestimmungen fallen. Es sei denn, das Projekt wurde zwischenzeitlich fallen gelassen und erst nach dem 23. Februar wieder weitergeführt, ohne dass ein neues Netzanschlussbegehren gestellt wurde. Dann genießt das neue Projekt „an dem in dem Netzanschlussbegehren genannten Ort kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage. Dies gilt auch dann, wenn Vorarbeiten für das ursprüngliche Projekt ganz oder teilweise in das neue Projekt einfließen“.
Fünf Prozent mehr sind möglich
Entsprechend großzügig und mit der gleichen Begründung legt die Clearingstelle auch die konkreten Planungsdetails der Anlage aus. Zwar muss es eine technische Projektidentität geben. Das gilt aber nur für das technische Grundkonzept der Photovoltaikinstallation. Die tatsächlich installierte Leistung kann sich von der im Netzanschlussbegehren angegebenen unterscheiden. Eine „unwesentliche“ Überschreitung der installierte Leistung gegenüber der vorher beim Netzbetreiber angegebenen Leistung sieht die Clearingstelle als unproblematisch an. Dabei ist zwar nach wie vor unklar, was „unwesentlich“ bedeutet, aber die Schlichter empfehlen, ein Überschreiten der Leistung um fünf Prozent ohne weitere Prüfung zuzulassen. Ein Unterschreiten der installierten Leistung ist für die Clearingstelle ohnehin kein Problem. Damit gehen die Entscheider auf einen Einwand des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW-Solar) und den Solarenergie Förder-Verein (SFV) in Aachen ein, die bemängelt haben, dass es „für den vom Netzbetreiber festgelegten Netzanschlusspunkt bzw. die Leitung ohne Bedeutung ist, wenn schlussendlich weniger Leistung eingespeist wird, als zuerst beantragt wurde“, heißt es in einer Stellungnahme des BSW-Solar gegenüber der Schiedsstelle. Auch bereits installierte Anlagen fallen nach der Entscheidung der Clearingstelle unter den Schutz der Übergangsbestimmungen. Das gilt aber nur dann, wenn bis zur Übergangsfrist noch nicht die gesamte im Netzanschlussbegehren angegebene Leistung realisiert wurde. Dann kann der Betreiber noch bis zum 1. Juli 2012 die noch nicht realisierte Restleistung zubauen.
Schutzwürdigkeit verfällt bei Wechsel des Planers
Unmissverständliche Regeln gibt der Gesetzgeber hinsichtlich der sogenannten „örtlichen Projektidentität“. Das heißt, dass der Standort der Photovoltaikinstallation im Netzanschlussbegehren und in der Realisation identisch sein müssen, so dass der Netzbetreiber den konkreten Netzverknüpfungspunkt bestimmen konnte. Die Clearingstelle legt außerdem noch eine „personale Projektidentität“ fest. So profitiert nur derjenige Planer von der höheren Einspeisevergütung, der sowohl das Netzanschlussbegehren gestellt und die Anlage dann auch realisiert hat. Wechselt der Planer zwischendurch, verfällt der Schutz, den die Übergangsbestimmungen bereits geplanten Projekten gewährleisten soll. (Sven Ullrich)