In drei Jahre ist es so weit. Dann fallen die ersten Photovoltaikanlagen aus der Förderung durch das EEG. Der BSW Solar hat schon vor einer Lücke bei der Ökostromversorgung gewarnt, wenn der Zubau von Solaranlagen nicht schneller geht und zusätzlich Leistung vom Netz geht, weil die Anlagenbetreiber keine Möglichkeit mehr sehen, den Photovoltaikgenerator weiter zu betreiben. Zwar haben sich die Anlagen in der Regel innerhalb der vergangenen 20 Jahre amortisiert und sind steuerlich abgeschrieben. Doch beim Weiterbetrieb fallen Unkosten unter anderem für die Wartung und Reparatur der Anlage an. Auch die Versicherung muss weiter bezahlt werden. Außerdem fallen auch nach der 20jährigen Betriebszeit Zählerkosten an. Zudem sollte der Anlagenbeitreiber Rückstellungen für den endgültigen Abbau der Anlage aufbauen.
Folgevergütung zahlen
Um den wirtschaftlichen Weiterbetrieb von noch funktionstüchtigen Solaranlagen sicherzustellen, schlägt der Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV) unter anderem vor, dass die Anlagenbetreiber auch nach den 20 Jahren eine Folgevergütung bekommen sollten. So sollte Strom aus Anlagen mit einer Leistung von bis zu fünf Kilowatt, der ins Netz eingespeist wird, mit fünf Cent pro Kilowattstunde vergütet werden. Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von mehr als fünf Kilowatt sollten für ihren eingespeisten Strom zumindest den Börsenpreis bekommen. Auf diese Weise könnten Altanlagen bis zum Ende der Lebenszeit der Module kostendecken weiter betrieben werden.
Vermiedene Netzentgelte einfordern
Bei der Berechnung sind die Experten des SFV davon ausgegangen, dass die Anlage noch weitere zehn Jahre läuft. Natürlich wird nur der Strom vergütet, der ins Netz eingespeist wird. Sollte der Anlagenbetreiber auf Eigenverbrauch umstellen, muss er die Kosten für zusätzliche Investitionen selbst tragen. Diese Amortisieren sich aber schnell, da der Solarstrom aus einer abgeschriebenen Photovoltaikanlage sehr viel preiswerter ist, als der Strom aus dem Netz. Zudem hat der Anlagenbetreiber unter Umständen einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Erstattung vermiedener Netznutzungsentgelte. Die rechtliche Basis dafür ist der Paragraph 18 der Entgelteverordung für das Stromnetz (StromNEV).
Als Bestandsanlagen weiterführen
Außerdem schlägt der SFV vor, dass die Altanlagen auch nach dem Ende der EEG-Förderung ihren Status als Bestandsanlage behalten. „Bürokratische Hürden wie zum Beispiel Weiterbetriebsanträge, Messeinrichtungswechsel trotz vorhandener geeichter Zähler, aufgezwungene technische Prüfungen sind zu vermeiden”, fordert der SFV. „Der Anlagenbetreiber trägt weiterhin die vollumfängliche Verantwortung dafür, dass die Anlage den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht und gesetzliche Regeln eingehalten werden.”
Finanzierungsangebote für Repowering entwickeln
Als weitere Möglichkeit regt der SFV an, dass Anlagenbetreiber zukünftig durch Abwrackprämien oder zinsgünstige Darlehen dazu ermutigt werden, die Anlage zu modernisieren oder zu erneuern, wenn die Leistung der Module unter 70 Prozent der Nennleistung gefallen ist. Solche Finanzierungsangebote könnten nach Ansicht des SFV sicherstellen, dass Solarstromanlagen, die nicht mehr hinreichend funktionstüchtig sind, von den Dächern entfernt und durch neue Technik ersetzt werden. „So könnte der zusätzliche Anreiz gesetzt werden, solare Dachflächen auch effektiver für Solaranlagen zu nutzen.”
Der SFV hat seine Vorschläge für die Betriebsmöglichkeiten von Altanlagen auf seiner Internetseite veröffentlicht. Verbesserungsvorschläge können unter einer separaten Webadresse unterbreitet werden. (Sven Ullrich)