Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat mit einem Urteil den Bau von Solarparks durch Kommunen in Frage gestellt. Konkret hatte das Gericht in Sachsen-Anhalt den Betrieb einer Freiflächenanlage als wirtschaftliche Tätigkeit der Kommune eingestuft. Dies sei aber verboten. Die Kommune darf nur wirtschaftlich nur tätig werden, wenn unter anderem ein öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt und der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Damit dürfen die Kommunen keine Solarparks betreiben, wenn sie den Strom ins überregionale öffentliche Netz einspeisen und dafür eine Einspeisevergütung oder Marktprämie bekommen. Sie dürfen nur Photovoltaikfreiflächenanlagen beitreiben, wenn sie den Strom direkt an die Einwohner der Kommune verkaufen.
Anlage soll angerissen werden
Hintergrund ist der Bau eines Solarparks durch einen Landkreis in Sachsen-Anhalt im Jahr 2010. Gegen diesen Solarpark erhob die Kommunalaufsichtsbehörde Einspruch mit der Begründung, es sei eine unerlaubte wirtschaftliche Betätigung. Dies wiederum widerspräche der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalts. Die Behörde ordnete den sofortigen Rückbau der Anlage an. Dagegen wehrte sich der Landkreis vor Gericht. Er sieht im Bau der Solaranlage als Vermögensverwaltung an. Denn das Geld für den Solarpark stammt aus griechischen Staatsanleihen, die der Landkreis vorher verkauft hatte. Um das Geld wieder sicher anzulegen, entschied er sich für den Bau der Anlage.
Solarpark schafft Vermögenswerte
Dieser Argumentation folgte das Gericht allerdings nicht. Als Vermögensverwaltung könne höchstens der Bau von Solargeneratoren auf öffentlichen Gebäuden des Landkreises angesehen werden, da dadurch die Gebäude aufgewertet und zudem mit Strom aus der Anlage versorgt werden. Den Bau eine Solarparks auf Grundstücken des Landkreises sieht es als wirtschaftliche Betätigung an, da der Strom ins Netz des überregionalen Versorgers eingespeist wird. „Bei einer Bodenanlage in einem Solarpark stehen gerade nicht Erhalt und Nutzung der vorhandenen Vermögenswerte, das heißt der Grundstücke, im Vordergrund, sondern die Schaffung eines neuen Vermögenswertes“, begründen die Magdeburger Richter ihre Entscheidung.
Dem Argument, dass es weder rechtlich noch tatsächlich möglich ist, den Strom aus einem Solarpark komplett direkt an die Einwohner des Landkreises zu vermarkten, folgten die Richter nicht. Um dies zumindest theoretisch möglich zu machen, müsste der Landkreis die „hierfür erforderlichen Netze betreiben und zwar isoliert von den Netzen Dritter“, argumentieren die Vertreter des Landkreises. „Dies würde den gesetzgeberischen Zielvorgaben zur Entflechtung und den relevanten Normen des EnWG diametral widersprechen.“ Doch die Richter in Magdeburg sehen die Aufgaben der Kommunen, sich im Rahmen der Energiewende sich am Bau von Erzeugungsanlagen zu beteiligen, nur dann erfüllt, wenn zumindest teilweise der erzeugte Strom an die Einwohner der Kommune geliefert wird. Dies sei aber bei der vollständigen Einspeisung des Stroms und dem Bezug der EEG-Vergütung nicht der Fall, auch wenn der größte Teil des Solarstroms rein physikalisch in der Kommune bleibt.
Kommunale Beteiligung kritisch bewertet
Für die Richter bleibt dies irrelevant. Unter Berufung eines Urteils des Oberverwatlungsgerichts Schleswig aus dem Jahr 2013 bewerteten nun auch die Magdeburger Richter die Beteiligung von Kommunen an der Erzeugung von erneuerbaren Energien kritisch. „Der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen bleiben damit auf diesem Gebiet weiterhin hohe Anforderungen gesetzt“, kommentiert Martin Maslaton, Energierechtsexperte und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Leipzig, das Urteil. „Für Kommunen und Landkreise bleibt es dadurch schwierig, sich im Feld der erneuerbaren Energien wirtschaftlich zu betätigen.“
Mit seinem Urteil wiesen die Magdeburger die Klage des Landkreises als unbegründet ab. Nach Auffassung des Gerichts sei das Örtlichkeitsprinzip im Falle der Energieerzeugung nur dann gewahrt, wenn eine Anlage zumindest teilweise zielgerichtet der Stromversorgung der jeweils tätig gewordenen Kommune diene. „Das heißt, es muss von vornherein sichergestellt sein, dass zumindest ein Teil des erzeugten Stromes auch im Gebiet der Kommune oder des Landkreises abgenommen wird“, erklärt Maslaton. „Im vorliegenden Fall aber, wo der Landkreis die gewonnene Energie in ein überörtliches Netz einspeiste, war das nicht der Fall. Der Betrieb der Photovoltaikanlage war demnach nicht gestattet.“ Jetzt muss der Landkreis der Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde in Magdeburg Folge leisten und die Anlage wahrscheinlich zurückbauen. (Sven Ullrich)