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Investitionskostenzuschuss in der Schweiz

Bisher noch wenig genutzt

Die Betreiber kleiner Solarstromanlagen in der Schweiz können sich seit Anfang dieses Jahres zwischen zwei verschiedenen Versionen der Förderung entscheiden. Zum einen können sie die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) in Anspruch nehmen. Diese sichert seit dem 1. Januar 2014 für den Zeitraum von 20 Jahren dem Betreiber einen festen Preis für jede eingespeiste Kilowattstunde zu. Die KEV ist so berechnet, dass sich eine durchschnittliche Solarstromanlage innerhalb der Vergütungsdauer weitestgehend amortisiert. Der Schweizer Branchenverband Swissolar hat allerdings berechnet, dass es bei der Höhe der derzeitigen Einspeisevergütung ganze 22 Jahre dauert, bis sich eine solche Anlage amortisiert hat. Die Regierung in Bern argumentiert hingegen, dass für die restliche Lebensdauer der Anlage der Betreiber den Strom selbst nutzen kann und sich die restliche Amortisation aus den Einsparungen ergibt, die der Betreiber dadurch erreichen kann. Eines der größeren Probleme für die Anlagenbeitreiber ist, dass es ein Kontingent für die KEV gibt. Jeder Anlagenbetreiber muss sich auf eine Warteliste eintragen lassen und auf die Genehmigung seines Einspeisetarifes warten – teilweise mehrere Jahre. Nach Angaben des Bundesamtes für Energie (BFE) warten derzeit 31.000 Photovoltaikprojekte auf ihre Einspeisevergütung.

Zuschuss wird schnell ausgezahlt

Die zweite Variante ist ein einmaliger Investitionskostenzuschuss. Dieser berechnet sich aus der konkreten Investitionssumme. Allerdings beträgt der Zuschuss nur maximal 30 Prozent der Investitionskosten. Die Förderung setzt sich dabei aus einem einmaligen Grundbetrag für die Anlage und einem zusätzlichen Betrag für die installierte Leistung zusammen. Insgesamt kann der Betreiber auf diese Weise bis zu 66.000 Franken (fast 54.200 Euro) erhalten. Diese maximale Summe resultiert aus der Begrenzung der Förderung auf Anlagen mit einer Leistung von zehn Kilowatt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Anlage bereits installiert ist. Dann bekommt der Betreiber den Zuschuss aber innerhalb von maximal 20 Monaten ausgezahlt. Bisher ist diese Variante noch unbeliebt bei den Anlagenbetreibern. Die nationale Netzgesellschaft Swissgrid hat gegenüber der Basler Zeitung erklärt, dass sie im Frühjahr 1.200 der gut 8.000 Besitzer der Anlagen angeschrieben hat, die für diese Förderung in Frage kommen. Davon habe die Hälfte überhaupt geantwortet. Nur 104 Anlagenbetreiber haben sich für diese Variante der Förderung entschieden.

Noch nicht gescheitert

Doch die Netzgesellschaft hat gegenüber der Zeitung bestritten, dass damit die neu eingestellte Förderung gescheitert ist. Immerhin habe Swissgrid nur einen Bruchteil der in Frage kommenden Anlagenbetreiber überhaupt angeschrieben. Zudem handle es sich um eine nicht repräsentative Gruppe von Anlagenbesitzern. Denn Swissgrid hat die Warteliste von vorn aufgerollt und damit diejenigen Anlagenbesitzer angeschrieben, die ohnehin in diesem Jahr noch eine kostendeckende Einspeisevergütung bekommen. Diese haben natürlich einen viel geringeren Anreiz, sich für den einmaligen Investitionszuschuss zu entscheiden. Wenn sich die Anlagenbetreiber allerdings vor der Wahl stehen, sehr lange auf die KEV zu warten oder den einmaligen Zuschuss zu erhalten, würden sie sich eher für die Einmalförderung entscheiden, betonen Swissgrid und BFE gegenüber der Basler Zeitung.

Vorteil für Eigenverbraucher

Außerdem „ist die Einmalvergütung noch neu und unbekannt“, erklärt Marianne Zünd, Sprecherin von Swissgrid gegenüber der Basler Zeitung. In der Tat ist dieser einmalige Investitionskostenzuschuss für die Anlagenbetreiber in der Schweiz nicht unattraktiv. Denn die KEV bekommen sie nur für die ins Netz eingespeiste Kilowattstunde. Jede Kilowattstunde, die sie selbst verbrauchen, wird nicht gefördert. Sollte ein Anlagenbetreiber einen Eigenverbrauch von 70 Prozent erreichen, ist er durchaus mit dem Investitionskostenzuschuss gut bedient. Zudem sind die Betreiber kleiner Solarstromanlagen auf der sicheren Seite, was den Eigenverbrauch betrifft. Anders als in Deutschland steht nicht mehr zur Debatte, diesen Eigenverbrauch mit einer Abgabe oder Steuer zu belasten. Der Torpedierung des Eigenverbrauchs durch die Netzbetreiber in der Schweiz hat die Regierung in Bern seit dem 1. April dieses Jahres einen Riegel vorgeschoben. Die Netzbetreiber hatten für die Stromkunden, die ihren Solarstrom selbst verbrauchen, eine eigene Tarifgruppe gebildet. Dadurch mussten diese Anlagenbetreiber für den Reststrom, den sie aus dem Netz beziehen, höhere Netzgebühren bezahlen. Das untersagt die neue Energieverordnung für Anlagen mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt. „Selbst bei sehr hohem Eigenverbrauchsgrad müssen hier die gleichen Netznutzungstarife wie bei vergleichbaren reinen Endverbrauchern zur Anwendung kommen“, betont das BFE. Die Schweiz geht sogar noch weiter als andere Länder. Denn die neue Energieverordnung kennt keine Personenidentität zwischen Betreiber der Solarstromanlage und dem Verbraucher des Solarstroms. So ist die direkte Belieferung von Verbrauchern im gleichen Gebäude möglich. Es werden dadurch Mieterstrommodelle möglich, die in Deutschland von den Mieter-, Vermieter- und Verbraucherverbänden verzweifelt gefordert werden.

Sven Ullrich