Die Europäische Kommission hat die Ausnahmeregelungen zur Zahlung der EEG-Umlage für Eigenverbraucher endgültig genehmigt. Bisher basierte die Erlaubnis seitens der Brüsseler Kommission auf einer Übergangsregelung vom 23. Juli 2014, die bis Ende 2017 galt. Für eine endgültige Genehmigung musste die Bundesregierung zwei Voraussetzungen erfüllen. Zum einen müssen schrittweise die Nachbarländer in deutsche EEG-Ausschreibungen einbezogen werden. Zum zweiten musste die Bundesregierung Regelungen erlassen, die auch Bestandsanlagen schrittweise an der EEG-Umlage beteiligen, ohne die Sicherheit bisheriger Investitionen in Solaranlagen zu gefährden.
EEG-Umlage nach Modernisierung der Anlage
Beide Voraussetzungen wurden erfüllt. Die erste internationale Ausschreibung von Marktprämien für Strom aus Solaranlagen wurde schon im Oktober dieses Jahres zusammen mit Dänemark durchgeführt. Das zweite Kriterium ist nur mit spitzfindigeren Regelungen zu erfüllen. So hat die Bundesregierung mit der letzten Novelle des EEG die Regelung eingeführt, dass auch Strom aus Bestandsanlagen mit der EEG-Umlage belastet wird – allerdings nur, wenn die Generatoren erneuert oder erweitert werden. Im Paragraph 61c des EEG 2017 ist festgelegt, dass Strom aus Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, auch weiterhin von der komplett EEG-Umlage befreit bleibt, wie es die damaligen Regelungen im EEG vorgesehen haben.
Erst wenn der Generator erneuert oder ersetzt wird, müssen die Betreiber auf den selbst verbrauchten Strom eine auf 20 Prozent verringerte EEG-Umlage zahlen. Voraussetzung hier ist, dass die Leistung der Anlage dadurch nicht steigt. Wird die Leistung durch die Erneuerung oder Ersetzung der Anlage erhöht, fällt die volle EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch an. Diese Regelung tritt mit dem Jahreswechsel in Kraft. Zuvor modernisierte Solargeneratoren gelten weiterhin als Bestandsanlagen.
Strom aus kleinen Anlagen bleibt befreit
Selbst verbrauchter Strom aus Generatoren mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt darf weiterhin von der EEG-Umlage befreit werden. Denn Brüssel sieht hier die beihilferechtlich erlaubte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. EU-Wettbewerbskommissarin Margarethe Vestager begründet ihre Forderung nach härteren Regelungen für größere Generatoren mit dem Argument einer Verteilungsgerechtigkeit, das die Branche schon vor der Einführung der sogenannten Sonnensteuer entkräftet hat. Denn selbst verbrauchter Solarstrom muss nicht über das EEG-Konto vergütet und auch nicht an der Strombörse gehandelt werden. Damit entlastet der Eigenverbrauch das EEG-Konto in den Maße, wie sich die Betreiber dieser Anlagen aus dem Netzbezug des Stroms zurückziehen.
Kommission sieht Run auf Eigenverbrauchsanlagen
Vestager sieht hingegen mit der Einführung der Umlagebefreiung auf den Eigenverbrauch einen „künstlichen Eigenversorgungsboom”. Viele Unternehmen hätten ihren Strom selbst produziert, behauptet die Kommission. Die Netzbetreiber hingegen erwarten für das kommende Jahr, dass nur gut sechs Prozent des insgesamt produzierten Solarstroms vor Ort verbraucht wird – inklusive der Strommenge im Rahmen von Mieterstrommodellen. Im Vergleich mit dem gesamten Stromverbrauch in Deutschland liegt der solare Eigenstromverbrauch im kommenden Jahr bei 0,5 Prozent. Wie die EU-Wettbewerbskomissarin angesichts dieser Zahlen einen Run auf den gewerblichen Eigenverbrauch vermuten kann, bleibt ihr Geheimnis. Statt dessen wirkt die Sonnensteuer als psychologische Barriere für viele Gewerbetreibende, die sich für die Installation einer Eigenverbrauchsanlage interessieren, auch wenn der selbst produzierte Solarstrom trotz Eigenverbrauchsumlage immer noch preiswerter ist als der Strom aus dem Netz. (Sven Ullrich)