Die Europäische Kommission hat die Regelungen für die Förderung von erneuerbaren Energien in Griechenland genehmigt. Demnach darf Athen in den kommenden Jahren über Ausschreibungen die Höhe der Einspeisevergütung festlegen. Noch in diesem Jahr werden Vergütungen für Photovotlaik- und Windkraftanalgen versteigert – zunächst getrennt nach Technologien. Dieses Zugeständnis hat Brüssel der griechischen Regierung gemacht. Doch schon im kommenden Jahr sollen die Ausschreibungen technologieneutral erfolgen. Nach Angaben der Kommission ist der Grund für gemeinsame Ausschreibungen von Wind- und Solarleistung die Steigerung des Wettbewerbs und damit die Senkung der Kosten für Solar- und Windstrom für die Verbraucher.
De-Minimis-Regelungen voll ausgeschöpft
Wie viel Leistung die Regierung in Athen ausschreiben wird, ist noch unklar. Klar ist aber schon, dass nur Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als einem Megawatt und Windenergieanlagen mit einer Leistung von mehr als sechs Megawatt über die Auktionen mit einem Einspeisetarif versehen werden. Damit schöpft Griechenland die in den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen festgelegten Kriterien für die sogenannten Bagatellbeihilfen voll aus.
So darf Athen kleinere Anlagen auch außerhalb von Ausschreibungen fördern. Bisher gibt es in Griechenland verschiedene Möglichkeiten, eine Unterstützung zu bekommen, vor allem für den Bau von Photovoltaikanlagen. So bekommen Betreiber kleiner Anlagen mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt einen Einspeisetarif. Dabei miss der nationale Energieversorger Dimosia Epichirisi Ilektrismou (DEI) die ins Netz eingespeiste Strommenge und schickt den Anlagenbetreibern eine entsprechende Abrechnung. Wenn die eingespeiste Energiemenge die vom Anlagenbetreiber verbrauchte überschreitet, bekommt dieser Rückzahlungen. Dieses System ist für private Haushalte als auch für kleine Unternehmen oder staatliche Einrichtungen gedacht.
Unterstützung für Eigenverbrauchsanlagen
Zudem bietet Athen mit dem im Juli 2016 in Kraft getretenen Entwicklungsgesetz entweder steuerliche Anreize oder andere Unterstützungen für den Bau von Eigenversorgungsanlagen. So gewährt die Regierung Anlagenbetreiben die ihren Solarstrom selbst verbrauchen, Erleichterungen bei der Einkommenssteuer. Alternativ kann sich der Anlagenbetreiber für eine andere Förderung entscheiden, die im Entwicklungsgesetz festgelegt ist. So können die Anlagenbetreiber Unterstützungen im Rahmen von Miet- oder Pachtmodellen bekommen, wenn dadurch neue Jobs geschaffen werden. Eine dritte Möglichkeit ist, auf die Förderung zu verzichten und statt dessen über ein sogenanntes Net-Metering seinen Eigenverbrauchsanteil zu erhöhen. Dabei kann der Anlagenbetreiber kostenlos aus dem Netz so viel Strom beziehen, wie er vorher eingespeist hat. Formen des virtuellen Net-Meterings, also wenn der Strom an einem anderen Ort eingespeist wurde als er wieder aus dem Netz gezogen wird, sind für kleine Windkraft- und Photovoltaikanlagen nur in speziellen Einzelfällen möglich.
Insgesamt will Griechenland mit diesen Unterstützungsmöglichkeiten den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung bis 2020 auf 18 Prozent heben. Ob das gelingt, wird sich zeigen. Zumal dann die bis dahin erfolgten Ausschreibungen einer detaillierten Auswertung unterzogen werden, um herauszufinden, wie sich das Auktionschema bewährt hat. Auf dieser Basis sollen dann für die Jahre 2021 bis 2025 neue Regelungen festgelegt werden. (Sven Ullrich)