Das die Anlagen eines Windparks im Saarland betreibende Unternehmen müsse zurecht dem in einem früheren Urteil ausgesprochenen teilweisen Betriebsverbot folgen, so lautete das Urteil des saarländischen Verwaltungsgerichts. Obwohl die Tiere der geschützten Raubvogelart Rotmilan im Umfeld gemäß den Aussagen von Seiten des Windparkbetreiberunternehmens nicht mehr ansässig sind, gelte die Untersagung des Betriebs aufgrund eines zu geringen Bewuchses der örtlichen landwirtschaftlichen Felder infolge des zu trockenen Wetters. Das Windenergieunternehmen habe geltend gemacht, dass der Rotmilan-Horst dort seit Jahren nicht mehr existiere, informierte das Rechtsanwaltsbüro Maslaton, das die Windparkseite vertreten hatte und nun den Fall bekannt macht. Doch das Gericht habe dem entgegengehalten, dass die Betreiberfirma vor dem Beenden der Vogelschutzmaßnahme ein Fachgutachten über das Verschwinden des Vogels aus der Gegend hätte vorlegen müssen.
Maslaton kritisierte an dem neuen Richterspruch aber vor allem, dass das Verwaltungsgericht wohl ein „öffentliches Interesse“ am Ausbau erneuerbarer Energien verneint hat, das die Richter in einer Abwägung hätten berücksichtigen müssen. Auch den Beitrag der Windenergie zur Energiewende habe das Gericht bezweifelt.
Die Dresdner Rechtsanwälte sehen mit dem Urteil auch anderslautende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz missachtet. Allerdings dürften ähnliche Richtersprüche künftig kaum mehr möglich sein, erklärte Maslaton. Weil das Erneuerbare-Energien-Gesetz künftig nur noch die Oberverwaltungsgerichte für Windenergieanlagen als zuständig erklärt, seien ähnliche Urteile wohl immer seltener zu erwarten: „Nach Abarbeitung der Altverfahren vor den Verwaltungsgerichten dürfte das Risiko solcher Urteile in Zukunft deutlich sinken.“
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