Natürlich sollen auf diese Weise auch Innovationen (Haushaltsgeräte wie smarte Wasch- und Spülmaschinen) indirekt gefördert werden - zumindest wird ein Bedarf nach ihnen erzeugt. Es bleibt aber die Frage, ob die reale Umsetzung für die Betreiber der Photovoltaikanlagen überhaupt hilfreich ist.
Denn da sie gewerbliche Einkünfte erzielen, können sie nach § 7g Abs. 5 EStG neben der linearen oder degressiven Abschreibung eine Sonderabschreibung von 20 Prozent der Anschaffungskosten im ersten Jahr oder alternativ in den ersten fünf Jahren wählen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, schon im Jahr vor der Inbetriebnahme der PV-Anlage einen Investitionsabzugsbetrag von 40 Prozent der Anschaffungskosten steuermindernd abzuziehen, falls sie bis zum Jahresende verbindlich bestellt wurde. Für diese beiden Abschreibungen ist jedoch die Voraussetzung maßgebend, dass das Wirtschaftsgut im Jahr des Erwerbs sowie im darauf folgenden Jahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
An diese grundlegende Bedingung denken viele Betreiber bei der Installation nicht. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen greift an dieser Stelle ein: “Falls der selbst erzeugte Strom unmittelbar nach Erzeugung zu privaten Zwecken verbraucht und nur der nicht selbst verbrauchte Strom in das Netz eingespeist wird, sind Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung regelmäßig nicht zu gewähren, weil eine private Nutzung von mehr als 10% vorliegt” (OFD Niedersachsen vom 17.9.2010, DStR 2010 S. 2305).
Es ist daher aktuell noch nicht klar, ob der Eigenverbrauch von den Steuerbehörden auch als steuerpflichtige Einnahme aus Gewerbetätigkeit bewertet wird. Parallel wird umsatzsteuerlich von denselben Behörden angenommen, dass der gesamte Solarstrom aus der Fotovoltaikanlage an den Netzbetreiber geliefert wird und dieser selbst verbrauchte Strom in der Folge eine Rücklieferung des Netzbetreibers darstellt. Aus dieser Umsatzsteuerperspektive verliert man die Gewerbetätigkeit also gar nicht durch Eigenverbrauch. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Finanzbehörden die Absicht des Gesetzgebers unterstützen werden. Man kann daher vielen Betreibern bis zu einer finalen Entscheidung noch nicht zu einem geförderten Eigenverbrauch raten. Mehr Informationen finden Sie hier. (jw)