Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Forderung des finnischen Windanlagenbetreibers Ålands Vindkraft auf die Ökostromvergütung in Schweden abgelehnt. Damit hat das oberste rechtsprechende Organ der EU ein richtungsweisendes Urteil gefällt. Denn damit bleibt die Ökostromförderung eine nationale Angelegenheit. Importierter Ökostrom muss nicht in der gleichen Weise vergütet werden wie der im eigenen Land erzeugte Ökostrom. Das ist kein Verstoß gegen die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU aus dem Jahr 2009. Dort hat die Europäische Gemeinschaft nicht nur die Ausbauziele für die Mitgliedsstaaten, sondern auch die Regelungen für die Förderung von regenerativem Strom festgelegt. „Die klare Bestätigung der Gültigkeit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie durch das Gericht ist ein wichtiges Signal für die Investoren“, betont Frauke Thies, die bei der EPIA für die Energiepolitik verantwortlich ist. „Die europäische Gesetzgebung für Erneuerbare bleibt so stabil wie bisher und die Mitgliedsstaaten behalten die kompletten Geldmittel zur Verfügung, um ihre eigenen verbindlichen Ausbauziele zu erreichen.“
Argumente gegen die Europäische Kommission
Das Urteil gibt auch der Bundesregierung ein entscheidendes Argument gegenüber der Europäischen Kommission an die Hand. Denn Brüssel verlangt im Zuge der EEG-Reform, dass importierter Ökostrom in der gleichen Weise gefördert wird wie Strom aus deutschen Anlagen zur Erzeugung regenerativen Stroms. „Damit ist der Fortbestand der nationalen Fördersysteme gesichert und die Forderungen der EU-Kommission zur Öffnung der EEG-Förderung für ausländische Investoren sind damit überholt“, erklärt Oliver Krischer, energiepolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion von B90/Grüne. „Das EEG darf nicht in Frage gestellt werden. Daher sind wir gegen die umfassende Öffnung der Förderung für importierten Ökostrom. Dies bestätigt nun auch der EuGH.“ Er wirft der Großen Koalition vor, dass sie in ihrer eilig zusammengeschusterten EEG-Novelle eine Öffnung des Marktes bei Ausschreibungen für mindestens fünf Prozent für ausländische Projekte bereits beschlossen hat, statt auf den Richterspruch zu warten. „Grenzüberschreitende Kooperationen beim Ausbau der erneuerbaren Energien können aber sinnvoll sein“, sagt Krischer. „Ziel muss es dabei stets sein, dass die grenzüberschreitende Kooperation den Ökostromausbau beschleunigt, Kosten senkt und die Versorgungssicherheit erhöht.“
Fördersysteme angleichen
Selbst die Ökostromkritiker vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sind zufrieden mit dem Urteil. „Die Ökostromförderung bleibt vorerst eine nationale Angelegenheit“, freut sich der Verband der alten Energiewirtschaft. „Im Ausland erzeugter Strom kann auch in Zukunft nicht von nationalen Fördersystemen profitieren. Die Sorge des BDEW, dass das EuGH-Urteil zu einer unkoordinierten Öffnung der nationalen Fördersysteme führen könnte, wurde erfreulicherweise nicht bestätigt. Die Öffnung nationaler Fördersysteme innerhalb kurzer Zeit hätte unter Umständen einen kräftigen Kostenschub für die nationalen Fördersysteme – darunter das EEG – zur Folge haben können. Die grundsätzlich breite Zustimmung in Deutschland für die Förderung erneuerbarer Energien sinkt jedoch mit jedem Cent, den die EEG-Umlage steigt.“ Statt importierten Ökostrom mit deutschen Einspeisetarifen zu vergüten spricht sich der BDEW für die schrittweise Angleichung der nationalen Fördersysteme auf europäischer Ebene aus.
Finnischer Strom im schwedischen Netz
Hintergrund ist, dass Ålands Vindkraft Windkraftanlagen in Finnland nahe der schwedischen Grenze betreibt und den dort produzierten Strom nach Schweden liefert. Dafür verlangte der finnische Anlagenbetreiber von der Schwedischen Energieagentur die Aufnahme in das schwedische Fördersystem. Die Schweden das Ansinnen ablehnte, zog der finnische Anlagenbeitreiber vor dem EuGH, um dort seine Forderung durchzusetzen. Das hat das Gericht in Luxemburg jetzt abgelehnt. Das Gericht urteilt, dass die gegenwärtige Methode der nationalen Fördersysteme für erneuerbare Energien vollständig legal ist und die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, in anderen EU-Staaten erzeugte erneuerbare Energien zu unterstützen.