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Was man jetzt wissen muss

Exklusive Rechtstipps rund ums EEG

Zum Thema Eigenstromanlagen im EEG 2014 empfieht Jasper Stein, Rechtsexperte der Bagusche Stein Rechtsanwälte mbB:

"Der wirtschaftlich ertragreichste Betrieb von Eigenstromanlagen wurde in den Vorgaben des EEG 2014 genauer bestimmt. Um die stetig steigende EEG-Umlage nicht oder nur anteilig zahlen zu müssen, wurden im EEG 2014 Kriterien festgelegt, welche von Anlagenbetreibern beachtet werden müssen. Zwei Vorgaben bereiten noch heute Probleme für Anlagenbetreiber.

1. Erzeuger und Verbraucher müssen personenidentisch sein: Nach Paragraph 61 EEG muss der Erzeuger von Strom diesen selber verbrauchen. Die dabei vorzunehmende Prüfung ist insbesondere für Investoren rechtlich relevant. Möchte man z.B. steuerliche Sonderabschreibungen nutzen und aktiviert die Anlage in einer eigens gegründeten Anlagenbetreibergesellschaft, sollte diese Strom nicht an andere Gesellschaften liefern, ohne dass hierdurch die ökonomisch sinnvollste Lösung der Einsparung mit Bezug zur EEG-Umlage aufgegeben wird.

2. Verbrauchsmessung im 15-Minuten-Intervall: Eigenverbrauchsanlagenbetreiber müssen nach Paragraph 61 EEG Messdaten erbringen, die im 15-Minuten Intervall den Stromverbrauch darstellen. Diese Messungen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Schließlich müssen Anlagenbetreiber zumindest jährlich spätestens zum 28. Februar den zuständigen Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur Auskunft über die Anlage und deren erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge geben.

Reinhard Nierer von der Luther Nierer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB empfieht zum Thema Ausschreibungen Wind:

"Nach der vom Bundestag noch vor der Sommerpause beschlossenen Novelle des EEG sollen grundsätzlich alle größeren Windenergieanlagen nur dann eine Förderung erhalten, wenn zuvor ein Ausschreibungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurde. Dies hat bereits jetzt tiefgreifende Auswirkungen auf die zivilrechtliche Vertragsgestaltung von Windenergieprojekten, falls die Teilnahme an künftigen Ausschreibungen in Erwägung gezogen werden muss.

Gesellschaftsverträge müssen anders gefasst werden. Dies gilt vor allem für Bürgerenergieprojekte, aber auch für andere Gesellschaftsmodelle. Es wird deutlich mehr Flexibilität erforderlich sein, falls man die Unwägbarkeiten, die das neue Ausschreibungsmodell mit sich bringen wird, bereits jetzt regeln möchte. Soll etwa der Kreis der Gesellschafter erweitert werden können, falls mehr Kapital benötigt wird als zunächst erwartet? Soll die Gesellschaft bereits vor der Teilnahme an einer Ausschreibungsrunde verkauft werden? Soll die Gesellschaft verkauft werden können, falls man die Risiken und Kosten der Ausschreibung am Ende doch nicht tragen will? Wie soll verfahren werden, falls das Projekt scheitert?

Lieferverträge mit Herstellern müssen anders gefasst werden. Soll der Hersteller der Windenergieanlage am Risiko der Ausschreibung beteiligt werden? Ist er dazu bereit? Welche Vergütungsvarianten sind rechtssicher? Kann die Formulierung von aufschiebenden Bedingungen so bleiben wie wir es kennen? Sind neue Exitregelungen sinnvoll? Sollten nicht die Möglichkeiten von share – deal und/oder asset- deal besser gestaltet werden? Sollten Lieferverträge nicht ab sofort schon zu Beginn eines anlaufenden Genehmigungsverfahrens abgeschlossen werden?

Nutzungsverträge müssen anders gefasst werden. Wie lange kann eine Reservierungsphase laufen? Was geschieht, falls man zwar an Ausschreibungsrunden teilnimmt, aber doch keinen oder nur einen nicht wirtschaftlich tragfähigen Zuschlag erhält? Können die erlösabhängigen Vergütungsregelungen so bleiben oder besteht ein nochmal erhöhtes Risiko der Unbestimmbarkeit? Sind neue Beendigungsregelungen erforderlich?

Vermarktungsverträge sind anzupassen. Versicherungsverträge sind ebenfalls zu prüfen. Welche Risiken können Vermarktungspartner und/oder Versicherer besser tragen als der Betreiber?

Dies alles sind nur Beispiele, keinesfalls ist die Aufzählung abschließend. Jedes Projekt ist anders und bedarf intensiver rechtlicher Begleitung. Nutzen Sie unsere mehr als 20-jährige Praxiserfahrung auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien.

Rechtsanwalt Michael Rolshoven, Müller-Wrede amp; Partner Rechtsanwälte, sagt:

Der WEA-Projektierer sollte im Genehmigungsverfahren auf die Einhaltung von Verfahrensnormen und Fristen drängen! Wichtige Beispiele:

Über einen Windenergieanlagen-Genehmigungsantrag ist nach drei Monaten, bei Öffentlichkeitsbeteiligung nach sieben zu entscheiden (Paragraph 10 Abs. 6a BImSchG). Dies ist noch weithin bekannt. Ausgeblendet werden aber oft weiteren „verfahrensinterne“ Fristen im Zulassungsverfahren selbst: So ist die in der Praxis wichtige Vollständigkeitsprüfung nach Antragseinreichung grundsätzlich binnen Monatsfrist abzuschließen (Paragraph 7 der 9. Verordnung zum BImSchG).

Aktuell rücken weitere Verfahrensregeln in den Fokus, etwa die Paragraphen 11 und 12 UVPG ( Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung). Bei UVP-pflichtigen Vorhaben ist binnen Monatsfrist nach öffentlicher Erörterung - erstens - von der Behörde eine sogenannte zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen zu erarbeiten. Hiervon zu trennen ist - zweitens - die sogenannte Bewertung der Umweltauswirkungen. Wird dies seitens der Behörde verkannt, droht schlimmstenfalls die Aufhebung der Genehmigung, sollte zum Beispiel ein Naturschutzverband Klage einreichen.

Thoralf Herbold von der Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten empfiehlt:

"Für die Onshore-Windenergie sieht der neue § 36h Abs. 2 EEG 2017 vor, dass die anzulegenden Werte jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten Jahres nach dem Inbetriebnahmejahr anhand des tatsächlichen Standortertrags angepasst werden. Die zunächst bestehende Unklarheit hinsichtlich des Bezugszeitraums dieser Anpassung ist zwar nunmehr ausgeräumt. So ist im Gesetzgebungsverfahren zuletzt die Klarstellung aufgenommen worden, dass zu viel oder zu wenig geleistete Vergütungen rückabzuwickeln sind, wenn der Gütefaktor auf Basis des Standortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre um mehr als zwei Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten Gütefaktor abweicht. Trotz dieser Klarstellung dürfte die Regelung zu einer zusätzlichen Hürde bei der Realisierung neuer Projekte führen. Denn neben dem Zusatzaufwand für die Einholung von Windgutachten wird der potenzielle Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers zu einem zusätzlichen Sicherungsbedürfnis auf Seiten der Banken und Investoren führen. Es empfiehlt sich, das dahingehende potenzielle Risiko frühzeitig zu bewerten und vertraglich abzubilden.

Dirk Seeburg, Rechtsanwalt BAY GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft sagt:

"Im Mai 2016 ist die EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten. Sie führt zur Ablösung des aktuell geltenden nationalen Datenschutzrechtes. Bis Mitte 2018 sind Unternehmen gefordert, ihre individuellen Prozesse und Strukturen zur Datenverarbeitung zu überprüfen, den Anpassungs- bzw. Entwicklungsbedarf zu identifizieren und notwendige Maßnahmen zu implementieren. Im Rahmen einer Soll-Ist-Analyse sollte das bestehende Datenschutzsystem mit den neuen Anforderungen abgeglichen werden. Ziel ist den Anpassungsbedarf für das Datenschutzkonzept sowie die Datenschutzorganisation zu identifizieren, um den Aufwand für eine Anpassung oder Entwicklung bestimmen zu können. Datenschutz und IT-Technik sollten unter Beachtung der neuen Vorgaben zusammen betrachtet werden. Um die konzeptionellen Forderungen einzuhalten, hat auch eine Überprüfung der bestehenden Kontrollen im Bereich Datenschutz zu erfolgen, um unter Risikogesichtspunkten, die internen Kontrollen ausrichten bzw. setzen zu können."

(Nicole Weinhold) Abonnieren Sie unser Magazin und lesen Sie mehr exklusive Fachartikel.