Es gab einen regelrechten Ansturm Ende vorigen Jahres auf die Genehmigungsbehörden. Viele Planer wollten ihr Projekt noch absegnen lassen, um nicht zwingend an den Ausschreibungen teilzunehmen. Stichtag war der 31. 21. für die Genehmigung - doch bedeutet das auch, dass der Betreiber das Papier vor dem 1. Januar erhalten haben muss? „Laut Bundesimmissionsschutzgesetz ist die Zustellung entscheidend für die Wirksamkeit“, erklärte Rechtsanwalt Janko Gessner von der Kanzlei Dombert Rechtsanwälte in Potsdam. Damit wäre das Datum der Zustellung auch maßgeblich für die Übergangsregelung.
Die Clearingstelle EEG hat zu dieser Frage Ende Februar den Entwurf eines Hinweises veröffentlicht, in nicht etwas das Zustellungsdatum ausschlaggebend ist, sondern allein das Ausstellungsdatum auf dem Genehmigungsbescheid. „Noch ist es allerdings ein Entwurf“, betonte Geßner.
Was passiert, wenn umgeplant werden muss?
Noch einer zweiten Frage hat sich die Clearingsstelle angenommen: Droht durch Änderung der Genehmigung der Verlust der gesetzlichen Vergütung? „Ein Mandant musste sein Projekt von Vestas V90 auf Vestas V112-Anlagen umplanen, schlicht weil es die V90 nicht mehr am Markt gibt,“ berichtete Gessner. Es sei aber in diesem Fall gelungen, die Genehmigungsbehörde davon zu überzeugen, dass es sich um eine unwesentliche Projektänderung handelte, die nur per Änderungsanzeige mitgeteilt werden muss. Eine neue Genehmigung ist dann auch laut BImSchG nicht erforderlich.
Die Clearingstelle verfolgt hier einen weitergehenden Ansatz: Sie bezieht den Anlagenbegriff auf das EEG und daher sei nicht jede Änderung im Sinne des BImSchG auch relevant für das EEG. Dies betrifft beispielsweise Änderungen, die allein den Anlagenbetrieb (zum Beispiel Stillstandszeiten zum Fledermausschutz) oder nicht zur Windenergieanlage (WEA) gehörende Infrastruktur innerhalb eines Windparks (etwa Netzanschlusseinrichtungen) betreffen. Darüberhinaus gelte Genehmigung auch bei „branchenüblichen wesentlichen Veränderungen“ weiter. Darunter fallen laut Clearingstelle der Wechsel des Anlagentyps, wenn der ursprüngliche nicht mehr zur Verfügung steht oder auch nicht mehr Stand der Technik ist. Auch Leistungserhöhungen etwa durch Softwareanpassungen gelten laut Entwurf der Clearingstelle als branchenüblich.
Das Beteiligungsverfahren ist seit Ende März abgeschlossen. Mitte Mai will die Clearingstelle den Hinweis veröffentlichen. (Katharina Wolf)