Jüngst hat die Bundesnetzagentur die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungen von Marktprämien für Solaranlagen auf Gebäudedächern veröffentlicht. Dabei ging jedes dritte Projekt leer aus. Von den 209 eingereichten Geboten mussten 38 aufgrund von Formfehlern ausgeschlossen werden. Unter anderem um dies zu verhindern und um eine erfolgreiche Teilnahme aus den Ausschreibungen des zweiten Segments zu ermöglichen, haben die Experten der Rechtsanwaltskanzlei Bredow Valentin Herz im Auftrag des Bundesverbandes für Solarwirtschaft (BSW Solar) die am häufigsten gestellten Fragen rund um die Solardachauktionen beantwortet.
Mehr Solardachauktionen vorgesehen
Denn immerhin werden diese Auktionen der Branche, den Handwerker, den Projektierern und den Bauherren noch eine Weile erhalten bleiben. In diesem Jahr ist sogar einen Ausweitung des Auktionsvolumens von 300 Megawatt auf 2,3 Gigawatt vorgesehen – verteilt auf drei Termine.
Tipps für das Gebotsverfahren
Das FAQ-Papier, das mit Unterstützung der Messe The smarter E Europe entstanden ist, gibt unter anderem Antworten auf die häufig gestellte Fragen zur Teilnahmeberechtigung an den Ausschreibungen oder nach speziellen Anforderungen an das Gebäude, auf dem eine Solarstromanlage errichtet werden soll. Hier findet der Projektierer und Handwerker auch Hinweise zu den zulässigen Gebotsmengen. Auch Aspekte einer Anlagenzusammenfassung werden behandelt. Schließlich werden das Gebots- und Zuschlagsverfahren erläutert und Tipps gegeben, was besonders zu beachten ist.
Mehr Teilnehmer erwartet
Der BSW Solar geht davon aus, dass bei den nächsten Auktionen immer mehr Gebote eingereicht werden. Dazu könne neben den für 2022 festgelegten Sonderausschreibungen auch die starke Degression der Festvergütung für gewerblicher Solardächer beitragen. Denn die Anlagen auf den Dächern von Gewerbegebäuden bekommen nur noch eine Vergütung für den eingespeisten Strom, wenn sie vorher eine Marktprämie im Rahmen einer Ausschreibung gewonnen haben.
Lösung für Eigenverbraucher
Dies gilt für alle Anlagen mit einer Leistung von mehr als 300 Kilowatt. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, auf die Vergütung für die Hälfte des produzierten Stroms zu verzichten. Dann ist die Teilname an der Auktion nicht notwendig. Dies ist vor allem relevant für Eigenverbraucher. Wenn die Anlage über eine Marktprämie refinanziert wird, die der Betreiber in einer Ausschreibung gewonnen hat, ist der Eigenverbrauch von Solarstrom hingegen ausgeschlossen.
BSW regt EEG-Reform im Frühjahr an
Nach Angaben des BSW Solar haben genau diese sperrigen Regelungen und die zu starke Degression der Festvergütung im vergangenen Jahr für einen drastischen Rückgang des Zubaus im gewerblichen Segment gesorgt. Deshalb hält der BSW Solar auch an seinen Forderungen fest: Neben dem Heraufsetzen der Ausschreibungsgrenze auf ein Megawatt muss die Bundesregierung den Eigenverbrauch auch im Falle einer Ausschreibungsteilnahme zulassen. Dies sollte im Rahmen einer schnellen EEG-Reform noch in diesem Frühjahr erfolgen.
Das FAQ-Papier finden Sie auf der Internetseite des BSW Solar. Für Verbandsmitglieder gibt es einen Rabatt auf den Kaufpreis.
Das ist für Sie ebenfalls interessant:
Ausschreibung von Dachanlagen: Ein Drittel geht leer aus
Markstammdatenregister: Schlimmstenfalls wird der Zuschlag zurückgenommen