Fast in der Diskussion um Strom- und Gaspreise wäre die Entscheidung der Bundesregierung untergegangen, die Vermieter an den Kosten für den CO2-Ausstoß durch die Heizungen ihrer Gebäude zu beteiligen. Denn bisher tragen die Mieter die Kosten für die staatlich festgelegte Abgabe, obwohl sie überhaupt keine Entscheidungshoheit darüber haben, den CO2-Ausstoß durch eine Umstellung der Heizungsform haben.
CO2-Ausstoß des Gebäudes ermitteln
Nach langen Diskussionen ist nun eine Regelung verabschiedet, die auch die Vermieter in die Pflicht nehmen und deren Anreiz erhöhen könnten, endlich auf Umweltwärme umzustellen. Die Regelungen gelten sowohl für zentrale Heizungsanlagen in Gebäuden als auf für Etagenheizungen, die in den einzelnen Wohnungen untergebracht sind. Einbezogen werden hier sowohl Heizungs- als auch Warmwassersysteme. Dazu muss der Vermieter den CO2-Ausstoß des Gebäudes oder der Wohnungen pro Quadratmeter ermitteln. Auf dieser Basis und den gesetzlich festgelegten Emissionskosten werden die Abgaben auf Mieter und Vermieter nach einem festgelegten Schlüssel verteilt.
Energetischer Standard bestimmt Höhe der Beteiligung
Dieser Schlüssel basiert auf dem energetischen Standard des Gebäudes. So fällt der Anteil der Vermieter erst weg, wenn der CO2-Ausstoß des Gebäudes auf unter zwölf Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr gesunken ist. Die Kosten je zu Hälfte müssen Mieter und Vermieter tragen, wenn der CO2-Aussoß des Gebäudes zwischen 32 und 37 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr liegt. Den höchsten Anteil von 90 Prozent der CO2-Kosten müssen die Vermieter von Gebäuden übernehmen, die mindestens 52 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter und Jahr ausstoßen. Dazwischen gibt es noch weitere Abstufungen, die in einer Anlage zum Gesetz aufgelistet sind.
Sparanreize weiter gegeben
Den Anteil von mindestens zehn Prozent der Kosten, die die Mieter auf jeden Fall tragen müssen, hat der Gesetzgeber eingefügt, um den Mieter einen Sparanreiz zu gehen, auch wenn das Gebäude in einem schlechten energetischen Zustand ist. Zusätzlich stehen aber auch noch Ausnahmen im Gesetz. Denn wenn der Vermieter sein Gebäude nicht auf einen energetisch besseren Standard bringen kann, sinkt dessen Anteil um die Hälfte der in der Gesetzesanlage festgelegten Abstufungen.
Ausnahmen bei Denkmalschutz möglich
Das gilt unter anderem, wenn in denkmalgeschützten Gebäuden keine zusätzliche Dämmung angebracht werden darf oder die Heizform nicht verändert werden darf. In diesem Fall muss der Vermieter nur 45 Prozent der CO2-Kosten übernehmen, auch wenn das Gebäude mehr als 52 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter und Jahr ausstößt. Der Vermieteranteil entfällt ganz, wenn sogenannte öffentlich-rechtliche Vorgaben wie beispielsweise der Denkmalschutz weder eine Verbesserung der Energiebilanz des Gebäudes noch eine Änderung der Wärmeversorgung zulassen.
Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Bundesregierung geht davon aus, dass etwa 17,5 Millionen Haushalte in Deutschland von den Erleichterungen betroffen sind. Das sind immerhin drei Viertel der zur Miete wohnenden Haushalte. (su)