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Strompreisbremse: BEE schlägt Übergewinnsteuer für Erneuerbare vor 

Seit gestern ist ein rückwirkender Eingriff in die Erlöse von Regenerativfirmen ab Frühjahr 2022, wie ursprünglich angedacht zur Finanzierung der „Strompreisbremse“, vom Tisch.  Eine Beschlussvorschlag aus der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) für eine heutige Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder besagt, die Strommenge für diese Entlastung orientiere sich dabei „an einem Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde für Bürgerinnen und Bürger sowie KMU.“

Die Kanzlei Raue, die im Auftrag des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE), ein Rechtsgutachten zur Strompreisbremse erstellt hat, betont außerdem, dass laut einer Untersuchung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags ein rückwirkender Eingriff in die Erlöse verfassungsrechtlich unzulässig wäre.

Das Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Übergewinnsteuer für erneuerbare Energien mit geltendem EU-Recht vereinbar wäre. „Eine Steuer ist die gerechtere und auch deutlich einfachere Lösung. Sie wäre auch das wesentlich effizientere Instrument zur kurzfristigen Beschaffung von Finanzmitteln als die bisher vorgesehenen hochkomplexen, überbürokratischen Planungen zur Strompreisbremse”, kommentiert BEE-Präsidentin Simone Peter. Der BEE appelliert an den Gesetzgeber, jetzt den Empfehlungen des Gutachtens zu folgen und die Regelung zur Übergewinnabschöpfung effizient und verfassungskonform zu gestalten. „Was für Mineralölkonzerne auf EU-Ebene als Solidaritätsbeitrag vorgesehen ist, kann auch für erneuerbare Energien umgesetzt werden. Sie wären dann nicht schlechter gestellt“, so Peter.

Das Gutachten untersucht zunächst, ob eine steuerliche Regelung mit den Bestimmungen der Verordnung des Rates der EU über Notfallmaßnahmen (EU-NotfallVO) konform ist. Infrage stand dabei, in welcher Form Erlöse einbehalten werden können. Die Kanzlei kommt zu dem Schluss, dass die EU-NotfallVO Erlöse als „realisierte Erträge“ definiert. Damit wäre eine Begrenzung von Gewinnen in Form einer Steuer möglich.

Ein angedachter „Treppenansatz” des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sei derweil mit erheblichen Problemen behaftet: „Die Unterscheidung zwischen Erneuerbarem und fossilem Sektor sowie zwischen verschiedenen Technologien bzw. auch innerhalb derselben Technologien steht unter Umständen den Vorstellungen der Kommission sowie den Anforderungen des Beihilferechts entgegen. Er ist somit potenziell europarechtswidrig”, so Peter. „Die Gutachter fordern den Gesetzgeber deshalb explizit auf, solche Ungleichbehandlungen zu unterlassen.“

Eine Steuer auf Gewinne wäre nach Ansicht von Betreibern aus der Windbranche hart, aber letztlich wohl machbar. Die aktuelle Beschlussvorschlag aus der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) sieht diese Steuer allerdings noch nicht vor. „Zur Finanzierung der Entlastungen im Strombereich werden befristet Zufallsgewinne bei der Stromerzeugung  sowie bei Gas-, Öl- und Kohleunternehmen sowie Raffinerien abgeschöpft“, heißt es dort. Noch ist also nicht die Rede von einer Übergewinnsteuer. 

Im Detail heißt es zur Strompreisbremse noch, mit ihr sollen die gestiegenen Strompreise bei Haushalten und Unternehmen abgefedert werden. „Verbraucherinnen und Verbraucher sowie KMU sollen analog zur Gas- und Fernwärmepreisbremse entlastet werden. Der Strompreis soll dabei bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Die Differenz zwischen dem zu zahlenden Marktpreis und der Deckelung wird als Entlastung monatlich von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet. Die Strommenge für diese Entlastung orientiert sich dabei an einem Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde für Bürgerinnen und Bürger sowie KMU. Bei Industrieunternehmen werden die Strompreise bei einem Betrag von 13 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Darüber hinaus wird dafür Sorge getragen, dass die Netzentgelte im Jahr 2023 nicht steigen werden.“ (nw)