Mit der Strompreisbremse will die Bundesregierung im Omnibusverfahren auch das EEG verändern. Hieraus könnten sich einige Verbesserungen für Projektierer von Solar- und Windkraftanalgen, aber auch für Betreiber von Photovoltaikanlagen ergeben. Allerdings sind diese Pläne noch mit Vorsicht zu genießen, da sie auch innerhalb der Ampelkoalition noch nicht abschließend geklärt sind.
1. Duldung der Kabelverlegung
Doch im Gesetzentwurf zur Strompreisbremse steht der Plan, dass in Zukunft Grundstückseigentümer die Verlegung von Stromtrassen von Ökostromanlagen zum Netzverknüpfungspunkt dulden sollen. Damit könnten sie nicht mehr den Bau der Anlage verhindern, indem sie die Verlegung des Kabels ablehnen und dieses dann mit riesigen Umwegen zum Netzanschluss geführt werden muss. So könnten auch langwierige Verhandlungen über diese Verlegung obsolet werden, was den Ausbau der Ökostromanlagen beschleunigen kann. Auch das Betreten des Grundstücks muss dann geduldet werden, um die Leitung im Falle eines Defekts zu reparieren – wenn die Regelung so umgesetzt werden sollte.
Im Gegensatz dazu müsste dann der Projektierer oder Anlagenbetreiber einmalig fünf Prozent des Verkehrswertes für die Fläche des Fremdgrundstücks zahlen, die als Schutzstreifen für die Stromtrasse genutzt wird. Der Grundstückseigentümer, der die Verlegung und Instandhaltung der Leitung dulden muss, darf diese nicht beschädigen. Wenn der Betrieb der Ökostromanlage eingestellt wird, soll er noch weitere drei Jahre den Verbleib der Leitung akzeptieren müssen.
2. Vergütung bei vermiedenen Netzentgelten
Außerdem will die Bundesregierung den Zahlungsanspruch auf eine Marktprämie, Einspeisevergütung und einen Mieterstromzuschlag ermöglichen, auch wenn der Anlagenbetreiber vermiedenes Netzentgelt im Sinne der Stromnetzentgeltverordung in Anspruch nimmt. Bisher ist dies ausgeschlossen.
3. Mehr Vergütung für Solarstrom
Positive Veränderungen könnte es auch für die Betreiber von neuen Solaranlagen geben. Denn die Regierung plant die Erhöhung der Einspeisevergütung für Eigenverbrauchsanlagen. Diese soll je nach Anlagengröße um 1,24 bis 1,72 Cent pro Kilowattstunde steigen. Aber auch eine Erhöhung der Zuschläge für Volleinspeiseanlagen um 0,64 bis 1,02 Cent pro Kilowattstunde steht auf dem Plan der Bundesregierung. Dies sei eine Reaktion auf die in den letzten Monaten gestiegenen Anlagenkosten.
4. Begrenzung der Vergütung für Ü20-Anlagen
Im Gegenzug begrenzt die Bundesregierung angesichts der steigenden Marktwerte für Solar- und Windstrom die Vergütung für ausgeförderte Anlagen ab 2023 auf maximal zehn Cent pro Kilowattstunde.
5. Atmender Deckel für Ausschreibungen
Außerdem will sie einen atmenden Deckel für die Ausschreibungsvolumina einführen. Denn um spekulative Gebote zu verhindern und den Wettbewerb aufrecht zu erhalten, soll die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen absenken oder anheben können. Bei einer drohenden Unterzeichnung wird dann als Auktionsvolumen der Durchschnitt der Mengen genommen, die in den beiden vorangegangenen Auktionen angeboten wurden. Dabei kann die Bundesnetzagentur von einer Unterzeichnung ausgehen, wenn in der vorangegangenen Ausschreibung das Volumen zu weniger als 90 Prozent von den Projektierer ausgeschöpft wurde. Wenn eine Auktion überzeichnet ist, soll sich aber dann auch das Ausschreibungsvolumen der darauf folgenden Auktion um die überzeichnete Gebotsmenge erhöhen.
Am 1. Dezember auf der Tagesordnung
Ob diese Regelungen tatsächlich überhaupt Eingang in eine Beschlussvorlage für den Bundestag finden, wird sich spätestens am 1. Dezember 2022 herausstellen. Denn dann steht die Energiepreisbremse auf der Tagesordnung des Parlaments. (su)