Nicole Weinhold
Die Photovoltaik könnte einen riesigen Beitrag zur Energiewende leisten, wenn sie nicht mit zahlreichen Hürden konfrontiert wäre. „Die Hauptverantwortung für die unzureichenden Rahmenbedingungen liegt auf der Bundesebene“ sagt Volker Quaschning, Mitautor der neuen Studie der Forschungsgruppe Solarspeichersysteme der HTW Berlin, die im Rahmen des Forschungsprojekts PV2City entstanden ist. Der Energieexperte beschreibt Entwicklungen und Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die die PV ausbremsen. Das Spektrum der Hindernisse ist weitreichend.
Hier beispielhaft fünf Hindernisse im Überblick:
1. Die HTW nennt es den "irreführenden Mechanismus des sogenannten „Zubaukorridors“". Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist eine Deckelung der geförderten PV-Anlagen festgelegt. Die Vergütung wird nur ausgezahlt, solange der Deckel von 52 GW insgesamt installierter Leistung nicht erreicht ist. Im Juni 2019 waren in Deutschland bereits rund 47,5 GW nach dem EEG installiert. Demzufolge wird erwartet, dass der Deckel im Jahr 2020 oder 2021 erreicht wird. Es ist mit einem deutlichen Zusammenbruch der Leistung neu installierter PV-Anlagen zu rechnen.
2. Die Komplexität des Strommarkts: Die Weiterentwicklung des EEG in den vergangenen Jahren hat dazu geführt, dass sowohl die Anzahl als auch die Komplexität der zu beachtenden Regelungen zunehmend gestiegen ist. Da im PV-Bereich oft „Einmal-Akteure“ oder private bzw. nichtprofessionelle Akteure als Investoren auftreten, kann die Regelungsdichte und die Komplexität zu hohen Unsicherheiten und der Nichtrealisierung einer geplanten Anlage führen.
3. Die Altersstruktur von investitionsunwilligen Gebäudeeigentümer*innen. Hauseigentümer*innen im höheren Alter scheuen langfristige Investitionen oder sind nicht in der Lage, Kredite für deren Finanzierung zu. erhalten. In Deutschland sind Hauseigentümer*innen im Mittel 60 Jahre alt.
4. Sinkende Vergütungszahlungen: Für PV-Anlagen mit mehr als 40 kW gab es Sonderkürzung im Jahr 2018. Mit der Novelle des EEG im Jahr 2018 (EnSaG), wird die Einspeisevergütung gemäß EEG § 49 bei einem PV-Ausbau oberhalb von 1,5 GW pro Jahr reduziert.
5. Anteilige EEG-Umlage auf Eigenverbrauch: Für Solarstrom, der direkt im Gebäude verbraucht wird, ist die EEG-Umlage voll (Direktlieferung: §61 EEG) oder anteilig zu zahlen (Eigenversorgung: §61a, §61b EEG), wenn die Leistung der PV-Anlage größer als zehn kW ist. Diese auch als „Sonnensteuer“ bezeichnete Regelung vermindert die Akzeptanz von Eigenversorgungsprojekten und wurde auf EU-Ebene bereits zur Diskussion gestellt.
Gesetzgeber auf der Bremse
„Man kann den Eindruck gewinnen, dass der Gesetzgeber auf der Bremse steht, obwohl die Klimakrise und auf politischer Ebene erklärte Ziele entschlossenes Handeln erforderlich machen“, sagt Quaschning.
Die Studie benennt insgesamt über 50 Hindernisse für die Photovoltaik. Jenseits der gesetzlichen Rahmenbedingungen werden auch technische und sozioökonomische Hemmnisse oder Verwaltungsabläufe benannt, welche die Bedingungen für die Nutzung der Solarenergie verschlechtern. In diesem Zusammenhang unterbreiten die Autoren lösungsorientierte Änderungsvorschläge als Denkanstöße.