Nicole Weinhold
Was ist beim Repowering rechtlich zu berücksichtigen? Peter Sittig-Behm erklärt es hier. Der Rechtsanwalt bei der Prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Referent beim Webseminar des Bundesverbands Windenergie zum Thema "Repowering von Windparks" vom 21. bis 22. Oktober. Hier geht es zur Anmeldung.
Wie ist ein Repowering genehmigungsrechtlich zu bewerten?
Peter Sittig-Behm: Hier kann durchaus die Frage gestellt werden, ob man überhaupt eine Neugenehmigung braucht für das Repowering-Projekt. Im Regelfall wird man das mit Ja beantworten müssen. Aber je näher man sich bei der Neuplanung an der Ursprungsanlage befindet, desto eher könnte z.B. eine Änderungsgenehmigung ausreichen – im Regelfall wird aber ein Repowering-Vorhaben nicht nur räumlich, sondern auch in den Abmaßen erheblich von den Altanlagen abweichen.
Wie ist es artenschutzrechtlich mit dem Repowering?
Peter Sittig-Behm: Artenschutzrechtlich ist bislang noch im Streit, ob ein Repowering positive Auswirkungen auf die artenschutzrechtliche Beurteilung haben kann. Was ist, wenn man eine Anlage zurückbaut, die bislang relativ nah an einem Brutgebiet gelegen war und das Neuvorhaben entfernt sich davon? Da gibt es unterschiedliche Auffassungen: In Sachsen gibt es Rechtsprechung, die nahelegt, dass wenn das Repowering-Projekt eine Konfliktlage entspannt, indem die Repowering-Anlage im Vergleich zur Altanlage vom Brutplatz „wegrückt“, dass dann keine signifikante Erhöhung mehr vorliegt. Demnach könnten man sogar auch in Konfliktlagen repowern, soweit sich die Situation dadurch verbessert. Das OVG Greifswald sagt demgegenüber: Das ist ein neues Vorhaben, das für sich betrachtet werden muss. Ob es da schon Anlagen gab, die näher an einem Brutplatz waren, interessiert uns nicht. Das Thema ist also noch weit entfernt von einer einheitlichen Rechtsprechung. Irgendwann wird da eine Klärung herbeigeführt werden. Aber so weit sind wir noch nicht. Es gibt aber positive Tendenzen. Der neue Erlass in Hessen legt nahe, dass ein Repowering in aller Regel keine signifiknate Tötungsgefahr begründen können soll – ob dies in dieser Pauschalität zutreffen kann, bleibt abzuwarten, aber die Tendenz ist gut.
Wie sieht es mit dem Eingriff ins Landschaftsbild aus?
Peter Sittig-Behm: Bei einem Repowering-Projekt gibt es bereits einen Eingriff ins Landschaftsbild. Insoweit ist die einhellige Meinung, dass die Beeinträchtigung des Neuvorhabens nur noch das ist, was über die bisherige Beeinträchtigung hinausgeht und auch nur noch in diesem Umfang kompensiert werden muss. Die Frage, die man sich da noch stellen kann: Wie räumlich nah muss die Beseitigung des Alt-Eingriffs und der neuerliche Eingriff beieinander sein, um zu einer solchen Saldierung zu kommen.
In Schleswig-Holstein hat übrigens der Wille zur Entlastung des Landschaftsbildes durch gezieltes Repowering im Rahmen der Regionalplanung zu einem für meine Begriffe etwas eigentümlichen Vorgehen geführt. Es gibt spezifische und darauf beschränkte Vorranggebiete für Repowering, was an sich nichts Schlechtes ist. Nur: diese Vorranggebiete für Repowering sollen von ihren Kriterien her genauso festgelegt werden wie die klassischen Vorranggebiete für Windenergienutzung. Hier stellt sich die Frage, wie abwägungsfehlerfrei ist diese Vorgehensweise, wenn die Vorranggebiete Repowering im vollen Umfang den Kriterien entsprechen, wie sie auch für andere unbeschränkte Vorranggebiete angelegt werden und somit nach planerischen Kriterien vorzüglich für die Windenergienutzung geeignet sind und dennoch auf Repoweringvorhaben beschränkt sind ? Wieso sind es dann nicht einfach „klassische“ Vorranggebiete für die Windenergienutzung? Das kann für diese konkrete Regionalplanung schon wieder zum Problem werden. So gut ich das finde, wenn der Repowering-Gedanke auch auf der regionalplanerischen Ebene erkannt wird. Aber man muss aufpassen, dass es unter dem Deckmantel der besonderen Betonung des Repowering-Gedankens auf allen Ebenen der Planung nicht zu einer verkappten Verhinderung der Planung kommt.
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Ein ausführliches Interview zum Thema Rückbau von Altanlagen mit Peter Sittig-Behm finden Sie in unserem Print-Magazin 7/2020, das am 14. Oktober erscheint. Hier erhalten Sie ein kostenloses Probeheft unserer nächsten Ausgabe.