Mit gleich 17 Änderungen oder Ergänzungen in den für Windenergie fünf wichtigsten Gesetzen will der Bundesverband Windenergie (BWE) den massenhaften Austausch alter gegen neue leistungsstärkere Windenergieanlagen anstoßen. Diese schlägt der BWE in der Fassung einer jetzt von ihm veröffentlichten Repowering-Reformagenda der Regierung vor, die im Dezember eine umfassende und zügige Erleichterung für das Repowering in Aussicht gestellt hatte.
Konkret hatte die Parlamentsmehrheit der Regierungsfraktionen von CDU, CSU und SPD im Dezember parallel begleitend zur Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auch für einen Entschließungsantrag gestimmt, der die Bundesregierung zu ergänzenden Reformschritten noch vor Ende ihrer Legislaturperiode im Herbst auffordert. Demnach muss die Regierung noch im ersten Quartal dieses Jahres, also noch bis Ende März, den im EEG gerade frisch festgelegten Ausbaupfad für Erneuerbare-Energien-Anlagen an die zu erwartenden höheren Energiewende-Zielsetzungen der Europäischen Union (EU) anpassen. Und um den daraus folgenden schnelleren Ausbau der Erneuerbaren-Kapazitäten zu erreichen, soll die Bundesregierung nun insbesondere die dafür noch unzureichenden Ausbaubedingungen für Windenergie an Land verbessern. Als zentrale Maßnahme für eine schnelle Planung und Genehmigung neuer Windparkvorhaben definiert der Entschließungsantrag das Repowering. Die Bundesregierung müsse zu dessen Gunsten sowohl im Raumordnungsgesetz, im Bauplanungsrecht, im Bundesimmissionsschutzgesetz und im Artenschutzrecht sowie im Bereich der Genehmigungsverfahren nach Verbesserungsmöglichkeiten suchen und diese prüfen.
Der BWE greift genau diese von der Regierung in Aussicht gestellte Vorgehensweise auf. Der Branchenverband schlägt 17 Anpassungen an 5 Gesetzen vor, die sowohl das EEG 2021 selbst betreffen, als auch das Baugesetzbuch, das Raumordnungsgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz und das für den Artenschutz entscheidende Bundesnaturschutzgesetz.
1. EEG So fordern die Windkraftinteressenvertreter dass die im neuen EEG durch Paragraf 98, Absatz 1, eingeführte Berichtspflicht der Bundesländer auch den Erhalt von schon bisher für Windenergie genutzten Flächen und die Ausweisung neuer Flächen speziell fürs Repowering einbeziehen muss. Demnach müssten die Bundesländer in dem dafür einberufenen neuen Kooperationsausschuss nicht nur wie jetzt im EEG vorgesehen jährlich über Stand und Planungen zur Ausweisung von ausreichend Windenergienutzungsflächen informieren. Sondern sie müssten darüber hinaus auch speziell erklären, wie und wo sie Raum für Repowering vorhalten.
2. Baugesetzbuch Im Baugesetzbuch wiederum würde der für Windkraft entscheidende Paragraf 35 nach dem Willen des BWE die Flächen von Altanlagenstandorten grundsätzlich fürs Repowering sichern. Allerdings darf es durch die Raumordnungsplanung in den Landkreisen oder Regionen eines Bundeslandes wie bisher für neue Windparkvorhaben auch Ausschlussregionen für den Anlagenaustausch geben – wenn dafür die Raumplaner an anderer Stelle mit besonderen Vorrangflächen genügend Raum für den Windkraftausbau absichern. Die Repoweringvorrangflächen müssen allerdings, so will es der BWE im Baugesetzbuch formuliert wissen, zusätzlich zu den Vorrangflächen für neue Windparkvorhaben ausgewiesen werden. Damit müssten die Bundesländer mehr als die zwei Prozent der Landesfläche für den Windenergieausbau vorsehen, die das EEG 2021 nun für den Windkraftausbau als notwendig voraussetzt.
Jeweils gleich vier Anpassungen sieht der BWE für das Raumordnungsgesetz (ROG) und für das Bundesnaturschutzgesetz vor.
3. Raumordnungsgesetz Knapp zusammengefasst würde das so angepasste Raumordnungsgesetz den Austausch alter gegen neue Windenergieanlagen erstmals als eines der Raumordnungsziele festlegen. Außerdem würde das ROG die Ausweisung von zwei Prozent der Landesfläche für den Ausbau der Windkraftnutzung sowie weiterer Flächen fürs den Austausch von Alt- gegen Neuanlagen den Regionalplanern vorschreiben. Dafür müsste das Gesetz zugunsten des Repowerings spezielle Ausnahmen von den sonstigen Zielen und Regeln der jeweiligen Raumordnungsplanung einräumen, die für neue Windparks womöglich nicht gelten. Im Naturschutzgesetz wiederum will der BWE anerkannt wissen, dass durch Repowering grundsätzlich keine entscheidend erhöhte Tötungsgefahr für Vögel entsteht.
4. Naturschutzgesetz Das Naturschutzgesetz müsse derweil vielmehr anerkennen, das neue, viel größere Windturbinen einen größeren Abstand zwischen der unteren Rotorspitze und dem Boden als bei den Altturbinen belassen und daher den größten Teil des kritischen Insektenjagdverkehrs der Vögel nicht betreffen. Das Gesetz muss gemäß dieser BWE-Vorgabe dann den Windparkprojektierern auch weniger umfangreiche Prüfungen zur Naturverträglichkeit abverlangen, als dies für neue Windparks gilt. Sogar die sonst für Windparkprojekte auferlegten Naturschutzersatzmaßnahmen beispielsweise durch Aufforstung von Wald oder Renaturierungen an anderen Stellen soll das Naturschutzgesetz fürs Repowering reduzieren – wenn die Altwindparkeigentümer früher schon Ersatzmaßnahmen geleistet hatten. Auch den Vorteil für das Landschaftsbild durch eine reduzierte Turbinenzahl nach dem Repowering müsse das Gesetz anrechnen lassen, fordert der BWE.
5. Bundesimmissionsschutzgesetz Am meisten Anpassungen sieht die Repowering-Reformagenda des BWE beim Bundesimmissionsschutzgesetz (BimschG) vor: Die fünf Änderungswünsche betreffen die Neueinführung eines Paragrafen 16 b, um auch im BimschG das Repowering zu definieren und ein vereinfachtes und zügiges Genehmigungsverfahren für Repowering-Projekte zu sichern. Bei der Berechnung der von den neuen größeren Anlagen drohenden Geräuschemissionen, der Wirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Artenschutz müssten die bisherigen Auswirkungen der verschwindenden Altanlagen gegengerechnet sein. Ein weiterer Paragraf soll das vereinfachte und zügigere Genehmigungsverfahren dann im Einzelnen absichern und definieren. Und schließlich soll die Genehmigungsbehörde von den Windparkprojektierern speziell beim Repowering nur noch einmal Unterlagen nachfordern dürfen.
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