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Bundesnetzagentur legt Kriterien für abschaltbare Lasten fest

Die Bundesnetzagentur hat die Kriterien festgelegt, die zuschaltbare Lasten erfüllen müssen, wenn sie an der Maßnahme „Nutzen statt Abregeln 2.0“ teilnehmen wollen. Außerdem wurde der Teilnehmerkreis entsprechend festgelegt. „Damit bereiten wir den Weg, dass erneuerbarer Strom genutzt werden kann, der ansonsten abgeregelt würde“, betont Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Fehlende Netzkapazitäten ausgleichen

Denn derzeit müssen Ökostromanlagen gedrosselt werden, wenn die Netze den regenerativ erzeugten Strom aufgrund fehlender Kapazitäten nicht abtransportieren können. Dies betrifft momentan vor allem Windkraftanlagen, die in Engpassregionen gebaut wurden. Deren Turbinen müssen angehalten werden, obwohl der Wind weht und sie grünen Strom produzieren könnten. Doch auch Photovoltaikanlagen wird es in Zukunft betreffen, wenn die vor allem in den Mittagsstunden scheint, der Solarstrom aber keinen Platz im Netz bekommt.

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Überschüssigen Ökostrom nutzbar machen

Mit der Festlegung der Regeln für die zuschaltbaren Lasten schafft die Bundesnetzagentur in den sogenannten Entlastungsregionen einen Anreiz, diesen Strom stattdessen zu nutzen. So wird auch temporär überschüssiger Ökostrom nutzbar gemacht, weil durch die zuschaltbaren Lasten eine zusätzliche Stromnachfrage geschaffen wird.. Diese wirken sich dann entlastend auf die Netz in Engpasssituationen aus.

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Drei Segmente festgelegt

Die Bundesnetzagentur hat für solche zuschaltbaren Lasten drei Segmente festgelegt. So können neu zu errichtende Großwärmepumpen und Elektrolyseure teilnehmen. Außerdem bezieht die Bundesnetzagentur andere elektrische Wärmeerzeuger ein, wenn diese fossile Wärmeerzeugung ersetzen. Ein drittes Segment sind die netzgekoppelten Speicher, die ebenfalls als zuschaltbare Last definiert werden können.

Zusätzliche Strommengen verbrauchen

Diese zuschaltbaren Lasten müssen in der Lage sein, die sogenannten Abregelungsstrommengen zusätzlich zu verbrauchen. Dies muss entweder durch eine technische Steuerung durch den Anlagenbetreiber oder durch den Stromlieferanten sichergestellt sein. Wenn der Stromlieferant steuert, müssen sie Strommengen über einen Aggregator registriert werden, der wiederum technisch und rechtlich in der Lage sein muss, die Anlagen entsprechend zu steuern.

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Nur neue Elektrolyseure können teilnehmen

Elektrische Wärmeerzeuger dürfen jeweils einen Monat vor der Registrierung als zuschaltbare Last maximal zwei Prozent ihrer möglichen Leistung im Volllastbetrieb erreichen. Davon sind Lieferungen von Primärregelleistung ausgenommen. Zudem müssen sie vorher vom Netzbetreiber präqualifiziert werden. Diese Kriterien gelten auch für Batteriespeicher. Diese dürfen zusätzlich während eines prognostizierten Engpasses keinen anderen Strom als den überschüssigen Ökostrom aus den benachbarten Windkraft- oder Solaranlagen aufnehmen. Auch hier sind Primärregelleistungslieferungen ausgenommen. Elektrolyseure und Großwärmepumpen dürfen nur teilnehmen, wenn sie nach dem 29. Dezember 2023 in Betrieb gegangen sind.

Zwei Jahre Testphase startet im Oktober

Im weiteren Verlauf starten die Übertragungsnetzbetreiber am 1. Oktober 2024 in eine zweijährige Erprobungsphase. In dieser wenden diese ein vereinfachtes pauschaliertes Zuteilungsverfahren an, um die zuschaltbaren Lasten zu vergüten. Parallel dazu wird ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren entwickelt, um in den darauf folgenden Jahren die zuschaltbaren Kapazitäten zu versteigern – ähnlich wie dies derzeit bei den anderen Netzdienstleistungen erfolgt. Die erste Auktion ist derzeit für den 1. April 2025 geplant.

Alle Kriterien für die zuschaltbaren Lasten finden Sie auch auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. (su)