Martin Maslaton
Wenn es sich wirtschaftlich lohnt, haben auch Kommunen mehr Freude an neuen Windturbinen und Solarparks. Um das zu erreichen, dürfen Gemeinden aber nicht länger bloße Zaungäste der Energiewende bleiben, sondern müssen auch unternehmerisch aktiv werden. Der Schlüssel dazu ist die „überörtliche Betätigung für Kommunen“ im Energiesektor.
Wertschöpfung und Akzeptanz
Mehr Wertschöpfung und mehr Akzeptanz für Erneuerbare in den Gemeinden – so wünscht es sich der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD in Berlin. Allerdings sind den Kommunen oft die Hände gebunden, wenn es darum geht, selber unternehmerisch tätig zu werden. Die klassische Variante liegt heute darin, geeignete Flächen für Windenergieprojekte zur Verfügung zu stellen und Gewerbesteuereinnahmen und Einkünfte aus Verkauf oder Verpachtung der Flächen zu generieren. Ihre „Organisationshoheit“ bietet den Kommunen aber auch die Möglichkeit, sich als ein öffentliches Unternehmen in Gestalt einer privatrechtlichen Organisation zu beteiligen.
Kommunale Beteiligung an Windparks
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Gemeinde zugleich Träger öffentlicher Gewalt und Teil der vollziehenden Gewalt ist, also als ein „Stück Staat“ mit „in den staatlichen Aufbau“ integriert ist. Die Kommunen müssen bei einer Beteiligung etwa an Windenergieprojekten besondere rechtliche Vorgaben im Vergleich zu Privaten beachten.
Die Gemeinde darf laut Verfassung, „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“ (Art. 28 Abs. 2 GG). Auch die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben wie der Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserversorgung und der Telekommunikation wird von dieser Selbstverwaltungsgarantie umfasst und gehört zu den Kernaufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge.
Wenn Kommunen in der Nachbargemeinde Windparks planen
Dabei müssen die Kommunen das „Örtlichkeitsprinzip“ berücksichtigen, dass sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit zunächst auf das eigene Gemeindegebiet beschränkt. Was aber, wenn die Gemeinde Windenergieanlagen in einer anderen Gemeinde betreiben will? Oder lokal erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen und damit Unternehmen und Einwohnern in anderen Gemeinden versorgen möchte?
Die Bundesländer haben Ausnahmen vom Örtlichkeitsprinzip in ihren Kommunalverfassungen und Gemeindeordnungen festgelegt. Denn in den Landeshauptstädten hat man erkannt, dass die Kommunen angesichts der Konkurrenz der privatrechtlichen Unternehmen Erleichterungen bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen für überörtliche kommunale Unternehmen in der Energieversorgung brauchen.
Sächsisches Kommunalrecht
Das zeigt sich aktuell auch in der punktuellen Änderung des sächsischen Kommunalrechts. Mit der geplanten neuen Regelung in § 97 SächsGemO (Gesetzesentwurf der Regierungsfraktion, Drucksache 6/16713) soll der Notwendigkeit nach zügigen Entscheidungen bei operativen unternehmerischen Tätigkeiten Rechnung getragen werden. Dabei werden die besonderen öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen unternehmerischen Handelns kommunaler Gebietskörperschaften in diesen speziellen Branchen berücksichtigt.
Rekommunalisierung
In der Folge könnten künftig mehr Kommunen unternehmerisch tätig werden. Diese „Rekommunalisierung“ ist ein wichtiger Schritt, damit Kommunen aktiv an der Energiewende mitwirken können. Sie kann somit auch zu mehr Akzeptanz bei Bürgern und Gemeinden führen.