Am 29.07.2016 wurde im Bundesgesetzblatt das Strommarktgesetz verkündet. Einen Tag später trat es in Kraft. Enthalten: Massiver Zündstoff. Nach der neu ins Erneuerbare-Energien-Gesetz aufgenommenen Regelung des Paragraph 19 Abs. 1a EEG 2014 steht nun fest, dass Anlagenbetreiber für ihren EEG-geförderten Regenerativstrom keine Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Stromsteuergesetz geltend machen können. Denn: sonst entfällt der Anspruch auf die EEG-Förderung. Die Anwaltskanzlei Maslaton erklärt dazu, dass das sogenannte Doppelförderungsverbot aufgrund der ebenfalls neu aufgenommenen Übergangsbestimmung des § 104 Abs. 5 EEG 2014 bereits rückwirkend zum 01.01.2016 gilt – und zwar gleichermaßen für Neu- und Bestandsanlagen. Maslaton: "Damit entfällt eine wesentliche Grundlage für die Wirtschaftlichkeit dezentraler Versorgungskonzepte und insbesondere drohende Rückzahlungen könnten die Anlagenbetreiber in finanzielle Not bringen."
Betroffen sind in erster Linie Anlagenbetreiber, die den Regenerativstrom über das Stromnetz regional weiter verkaufen und dabei keine Stromsteuer zahlen. Betroffen sind zudem diejenigen, die im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Weiterleitung den EEG-Strom an den Netzbetreiber abgeben und dafür im Umfang des rein physikalisch von ihnen selbst verbrauchten Stroms stromsteuerbefreiten EEG-Ersatzstrom aus dem Netz beziehen. Den Betreibern droht jetzt der Verlust der EEG-Förderung für den seit Anfang 2016 eingespeisten Strom.
Die Rechtsanwälte von Maslaton weisen darauf hin, dass es eine prekäre Formulierung im EEG gibt. Die Stromsteuerbefreiung – anders als der Wortlaut des § 19 Abs. 1a EEG 217 suggeriert – wird nicht von den Anlagenbetreibern „in Anspruch genommen“, sondern von Gesetzes wegen gewährt, sobald die Voraussetzungen vorliegen. "D.h. die Betroffenen müssen zur Erlangung der Stromsteuerbefreiung überhaupt nicht tätig werden, sondern werden quasi zwangsbeglückt. Hinzu kommt, dass gerade in den Fällen der kaufmännisch-bilanziellen Durchleitung der Anlagenbetreiber gar nicht der Steuerschuldner ist und damit keinerlei Einfluss auf die Entrichtung der Stromsteuer durch seinen Stromlieferanten nehmen konnte."
Wie sollen Anlagenbetreiber nun verfahren? Wie können sie Nachzahlungen entgehen? "Wir empfehlen den Betroffenen jedoch dringend, möglichst zügig zu handeln und ihr zuständiges Hauptzollamt sowie ihren Stromlieferanten zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen zu klären", so Maslaton.
(Nicole Weinhold)