Betreiber von ausgeförderten Solaranlagen, die ihren Strom ins Netz einspeisen, können eine satte Nachzahlung erwarten. Denn die Vergütung richtet sich nach dem Jahresmarktwert für Solarstrom und dieser lag im vergangenen Jahr bei üppigen 22,306 Cent pro Kilowattstunde. Die monatlichen Zahlungen wurden aber auf Basis des Jahresmarktwerts Solar des Jahres 2021. Dieser lag bei 7,552 Cent pro Kilowattstunde.
Vermarktungskosten mehr als halbiert
Allerdings müssen die Anlagenbetreiber bei der Berechnung ihrer Nachzahlung noch die Direktvermarktungskosten abziehen. Diese waren für das Jahr 2021 im EEG auf 0,4 Cent pro Kilowattstunde festgesetzt. Für 2022 werden die tatsächlichen Kosten angesetzt, die die Netzbetreiber für die Vermarktung des Stroms haben. Dieser liegt nach Angaben des Solarenergie-Fördervereins Deutschland (SFV) bei 0,184 Cent pro Kilowattstunde. Damit ergibt sich eine Vergütung des Solarstroms im Jahr 2022 von 22,12 Cent pro Kilowattstunde – ein Vielfaches des Jahresmarktwertes Solar 2021, wie Susanne Jung, Geschäftsführerin des SFV, betont.
Die Anlagen sollten von der Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Rahmen der Strompreisbremse kaum betroffen sein. Denn diese Regelungen gelten nur für Anlagen mit einer Leistung von mehr als einem Megawatt, während die ausgeförderten Anlagen nach Bestimmung des EEG maximal 100 Kilowatt Leistung haben dürfen.
19.000 Anlagen 2022 aus der Förderung gefallen
Bisher sind aber vor allem kleinere Anlagen aus der Förderung gefallen. Doch die Ü20-Regelungen betrafen nach Angaben des SFV im vergangenen Jahr 19.000 Solaranlagen mit einer Gesamtleistung von immerhin 120 Megawatt. Diese Anlagen können auch weiterhin als Volleinspeiseanlagen betrieben werden, wenn die Betreiber nicht auf den Eigenverbrauch umsteigen wollen. Dies lohnt sich trotz hoher Jahresmarktwerte 2022. Schließlich müssen die Betreiber die hohen Stromkosten gegenrechnen, die die Versorger in Rechnung stellen.
Ü20-Anlagen können weiterhin einspeisen
Doch wer seinen Generator weiterhin als Volleinspeiseanlage betreibt, ist bis 2027 durch die Regelungen im EEG abgesichert. Allerdings wurde durch das Gesetz zur Strompreisbremse auch das EEG dahingehend geändert, dass Ü20-Anlagen ab 2023 grundsätzlich nur noch maximal zehn Cent pro Kilowattstunde bekommen. Immerhin sind die Betreiber von der Einkommenssteuer befreit, wenn der Generator bis zu 30 Kilowatt leistet. „Der Anspruch auf Netzanschluss, sowie die vorrangige Stromabnahme und -weiterleitung bleibt bestehen“, weiß Susanne Jung. Ein intelligentes Messsystem ist nicht zwingend Voraussetzung für den Weiterbetrieb. Hier gelten die Regelungen und Fristen, wie sie im Messstellenbetriebsgesetz festgelegt sind. Ist es eingebaut, verringern sich aber die Vermarktungskosten um die Hälfte. Für Anlagen unter sieben Kilowatt Leistung ist der Einbau eines intelligenten Zählers nicht vorgesehen. (su)