Schon längst diskutieren die Planer und Betreiber von Solarparks, wie sie die Akzeptanz weiter verbessern können. Dies geht unter anderem über die Beteiligung der Kommune, in der die Anlage steht, an den finanziellen Erträgen. Die Möglichkeit zur kommunalen Beteiligung hat aber inzwischen Eingang ins EEG gefunden. Sie ist seit Ende Juni 2021 gesetzlich geregelt. Bisher steckt diese Lösung noch in den Kinderschuhen. Deshalb hat der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW Solar) einen Mustervertrag zu dieser Beteiligung von Kommunen an neu errichteten Solarparks erstellt.
Kommunen an Einnahmen aus Solarparks beteiligen
Dieses basiert auf den Regelungen im Paragraph 36k des EEG. Demnach können Anlagenbetreiber diejenigen Kommunen, in denen neue Freiflächenanlagen gebaut werden, ab sofort ohne Gegenleistung mit 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde an den Einnahmen aus der Erzeugung klimafreundlichen Solarstroms beteiligen. „Neue Solarparks werden jetzt noch stärker zu einer Win-Win-Lösung – fürs Klima und für die ortsansässige Bevölkerung“, betont Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW Solar. „Unter Konsultation ausgewiesener juristischer Experten weisen wir Solarunternehmen den Weg, wie Kommunen an den Einnahmen von Solarparks beteiligt werden können“, erklärt er das Ziel des neuen Mustervertrags.
Vertrag erst nach Bebauungsplan abschließen
Denn die kommunale Beteiligung ist nicht trivial. Die Anlagenbetreiber müssen bei deren Umsetzung zahlreiche rechtliche Aspekte beachten. So darf beispielsweise die Vereinbarung zur Beteiligung an den Erträgen erst nach Aufstellung des Bebauungsplans mit der Kommune geschlossen werden. Damit soll verhindert werden, dass sich die Anlagenprojektierer in die Kommune mit dieser Beteiligung einkaufen oder die Kommunen den Bau der Anlage von der kommunalen Beteiligung abhängig machen.
Absicht zur Beteiligung erklären
Damit die Verträge zwischen Projektierer oder Anlagenbetreiber und der Kommune auch aufgrund dieser und weiterer rechtlicher Fallstricke rechtssicher ausgestaltet sind, unterstützt der BSW Solar diese mit dem neuen Mustervertrag. Diesen hat eine Berliner Anwaltskanzlei im Auftrag des BSW Solar ausgearbeitet. Zusätzlich dazu hat der BSW Solar noch eine Absichtserklärung erstellt, mit der sich die Betreiber von Solarparks bereits frühzeitig dazu bereit erklären können, die gesetzlichen Möglichkeiten nach Paragraph 36k des EEG anzuwenden. Das Arbietspaket finden Sie auf der Internetseite des BSW Solar.
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