Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) hat einen Mustervertrag für die kommunale Beteiligung von Standortkommunen an den Erträgen von Solarparks vorgestellt. Der Vertrag wurde entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB), dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU). „Damit waren alle Akteure an der Erstellung des Mustervertrags beteiligt, die es auch betrifft“, sagt Jens Vollprecht, Partner bei der Rechtsanwaltskanzlei Becker Bottner Held (BBH). Er hat zusammen mit seinem Kollegen Wieland Lehnert und den beteiligten Verbänden den Mustervertrag ausgearbeitet.
0,2 Cent pro Kilowatt für die Gemeinde
Die kommunale Beteiligung ist seit der letzten Novelle des EEG möglich. Paragraph 6 regelt, dass die Standortgemeinden bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde eingespeisten Solarstroms bekommen können. Im Referentenentwurf war diese Teilhaberegelung noch als Verpflichtung vorgesehen. Diese wurde aber zu einer freiwilligen Beteiligung abgeschwächt. „Doch auch wenn die Teilhabe im EEG geregelt ist, sollte dennoch aus Transparenzgründen ein schriftlicher Vertrag zwischen den Akteuren geschlossen werden“, sagt Vollprecht.
Vertragsabschluss nach dem Bebauungsplan
Um Bestechung und Bestechlichkeit zu verhindern, muss der Vertrag nach dem Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan und vor dem Baubeginn abgeschlossen werden. Denn dann kann die Gemeinde ihre Zustimmung zum Bau des Solarparks nicht von der finanziellen Beteiligung abhängig machen. Andererseits kann der Planer dann nach Verabschiedung des Bebauungsplans keine Leistungen von der Gemeinde beanspruchen, damit die Anlage auch gebaut wird. Genau dies ist unter anderem auch im Vertrag genau geregelt. „Die Zahlung ist eine rein einseitige Leistung des Anlagenbetreibers. Etwaige Leistungen seitens der Gemeinde dürfen nicht auf die finanzielle Beteiligung an den Erträgen aus der Solaranlage zurückgeführt werden“, beschreibt Wieland Lehnert einen zentralen Punkt im Mustervertrag.
Jedes Modul ist eine Anlage
Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses macht aber auch noch eine andere vertragliche Festlegung notwendig. Denn wenn die tatsächlich gebaute Anlage von der ursprünglichen Planung abweicht, muss genau geregelt sein, wie diese sich auf die finanzielle Beteiligung und vor allem die Erträge auswirkt, auf denen diese Zahlung beruht. Lehnert weißt in diesem Zusammenhang auch auf andere Herausforderungen hin, die im Vertrag abgebildet sind, vor allem, wenn sich die Anlage über mehrere Gemeinden erstreckt. Die Anwälte haben hier den Anlagenbegriff im EEG zugrunde gelegt. „Dort ist geregelt, dass eine Anlage ein einzelnes Modul ist“, sagt Lehnert. „Das macht es im Falle von gemeindeübergreifenden Anlagen einfacher. Denn dann ist jedes Modul relevant, das auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde steht.“ Der Mustervertrag enthält zudem auch Regelungen für den Fall, dass sich das Gemeindegebiet verändert.
Strommengen richtig ermitteln
In den Vertrag wurden auch Regelungen aufgenommen, wie die Stromengen ermittelt werden, auf denen die konkreten Zahlungen beruhen. „Wir gehen davon aus, dass hier nur die tatsächlich ins Netz eingespeisten Strommengen berücksichtigt werden“, sagt Lehnert. „Zwischengespeicherte Strommengen können hingegen nicht berücksichtigt werden. Dazu müssten die Regelungen in Paragraph 6 EEG angepasst werden.“
Laufzeit geregelt
Im Mustervertrag ist eine Laufzeit von 20 Jahren vorgeschlagen. „Es sind aber auch kürzere Laufzeiten möglich“, sagt Lehnert. Diese kürzere Laufzeit würde sich beispielsweise bei der kommunalen Beteiligung an den Erträgen aus Anlagen ergeben, die über einen direkten Stromliefervertrag (PPA) refinanziert wird. Denn die gesetzliche Regelung erstreckt sich nicht nur auf Anlagen, die eine Marktprämie in Ausschreibungen gewonnen haben.
Keine Zweckbindung der Zahlungen
Mit dem Mustervertrag will der BNE die Kommunalbeteiligung vereinfachen, wie Verbandschef Robert Busch betont. Denn diese wird die Debatte um die Errichtung von Solaranlagen verändern. Schließlich bekommen die Gemeinden und strukturschwachen Regionen damit jährliche und gut planbare Einnahmen, über die sie frei verfügen können. Denn eine Zweckbindung ist nicht vorgesehen. „Die Zahlungen fallen auch nicht unter den kommunalen Finanzausgleich, sondern bleiben bei den Kommunen und bei der Gemeinde vor Ort“, weiß Jens Vollprecht. „Die Gemeinden sind sehr dankbar für die frei verfügbaren Finanzmittel“, ergänzt Robert Busch.
Akzeptanzdebatten entschärfen
Damit könnten sich auch die Akzeptanzdebatten rund um die Planung und den Bau von Solaranlagen ändern. „Denn mit der finanziellen Beteiligung sehen die betroffenen Bürger, dass die Anlage etwas für die Wirtschaft der Kommune bringt. So sind sie mehr daran interessiert, dass die Freiflächenanlagen auch gebaut werden“, sagt Busch. „Dadurch wird der Freiflächenausbau einfacher, der dann nicht nur zur Energiewende, sondern auch zu den ländlichen und kommunalen Strukturen passt“, ergänzt Bernhard Strohmayer, Leiter erneuerbare Energien beim BNE.
Den Mustervertrag und ein Beiblatt mit Erklärungen finden Sie zum kostenlosen Download auf der Internetseite „Sonne sammeln“, einer neuen Initiative des BNE.
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