In der laufenden Klage gegen die Anerkennung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV hat das Verwaltungsgericht (VG) Schwerin gestern mitgeteilt, dass es wegen angeblich fehlender Dringlichkeit kurzfristig keine mündliche Verhandlung geben werde. Zudem hat das Gericht angeregt, dass Gutachter der Landesregierung prüfen sollten, ob die Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) durch die Regierung von Manuela Schwesig anerkannt werden könne. Dazu erklärt Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der DUH, wenn das Verwaltungsgericht Schwerin von Anfang an die offensichtlich rechtswidrige Gründung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV gestoppt hätte, dann wäre der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern der inzwischen eingetretene massive Reputationsschaden erspart geblieben. „Hier wurde mit dem Stiftungsrecht Schindluder getrieben, um die klimaschädliche Nord Stream 2 Pipeline mit Biegen und Brechen fertigzustellen.“ Jetzt bleibe abzuwarten, ob Ministerpräsidentin Schwesig ihre Zusage wahrmacht, die Stiftung aufzulösen und die verbleibenden Mittel einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. „Die mit juristischer Unterstützung des russischen Staatskonzerns Gazprom im Eiltempo durchgepeitschte Gründung der angeblichen Klimastiftung muss in jeden Fall durch den Untersuchungsausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern gründlich aufgearbeitet werden“, so Müller-Kraenner.
Am Abend des 12. April 2022 hatte die DUH das VG Schwerin in einem neuen Schriftsatz auf das Urteil des Landesgerichts Schwerin von vergangener Woche hingewiesen. Darin hatte das Landesgericht geurteilt, dass die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV auskunftspflichtig im Sinne presserechtlicher Informationsansprüche ist. Damit sieht sich die DUH in ihrer Klage gegen die Anerkennung der Stiftung bestätigt und hatte eine schnelle Entscheidung des VG Schwerin in der anhängigen Klage gefordert. Die DUH hatte diese Klage bereits im Mai 2021 beim VG eingereicht.
Im Juli 2021 hatte die DUH zudem Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald eingereicht, nachdem das VG Schwerin einen Antrag auf Herstellung einer aufschiebenden Wirkung der Klage nicht anerkannt hatte. Auch dieses Verfahren ist offen. (nw)