Während des Seminars Windrecht Update der Kanzlei Müller-Wrede und Partner in Neuruppin ging es auch um die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG-Genehmigung). Rechtsanwalt Michael Rolshoven erklärte gleich zu Beginn: "Wir können kein Wundermittel vortragen." Er verwies aber auf Paragraph 10, Absatz 6a des Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG). Dort heißt es "Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden." Diese Fristen von drei bis sieben Monaten müssten eingehalten werden. Sollten sie nicht eingehalten werden, müsse die Behörde das begründen.
Prüfung auf Vollständigkeit
Ein anderer wichtiger Punkt: Die 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV). Hier heißt es in § 7 Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf, wie folgt:
(1) Die Genehmigungsbehörde hat nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des § 3 und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen verlängern. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.
Teilprüfungen sind auch vor Vorlage der vollständigen Unterlagen vorzunehmen, soweit dies nach den bereits vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Behörde kann zulassen, daß Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind, insbesondere den Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden können.
(2) Sind die Unterlagen vollständig, hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller über die voraussichtlich zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu unterrichten."
Hier sollte man berücksichtigen, dass auch hier nicht zu viel Zeit in den Behörden verstreichen darf. Und: Eine Teilprüfung kann ohne Zeitverlust passieren, auch wenn den Unterlagen noch nicht vollständig sind. Man sollte zudem eben auch berücksichtigen, dass die Behörden die Informationspflicht haben, wie lange das Verfahren dauern wird. Der Tipp des Juristen an dieser Stelle: "Streiten Sie nicht über Vollständigkeit der Unterlagen." So würde nur unnötig Zeit verloren gehen.
Vorbehalt nachträglicher Auflagen
In § 12 des BImSchG heißt es: (2a) "Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert."
Die Chance, die sich hier verbirgt: Eine schnelle Genehmigung, wenn man dafür in Kauf nimmt, dass noch eine Auflage nachträglich hinzu kommt. Michael Rolshoven und sein Kollegen Philipp von Tettau weisen hier auf das Beispiel Fledermausabschaltung als nachträgliche Auflage hin. Sie warnen allerdings auch vor der Gefahr, dass zu viele Aspekte aufgeschoben werden und dann eben zu viele nachträgliche Auflagen hinzu kommen, sodass das Projekt Gefahr läuft unwirtschaftlich zu werden.
Unterstützung der Behörden
Als weitere Chance sehen sie die Beauftragung eines Projektmanagers nach § 2 Abs 2, Nr 5 BImSchV (Die Erörterung soll insbesondere der Klärung dienen, ob eine Verfahrensbeschleunigung dadurch erreicht werden kann, daß der behördliche Verfahrensbevollmächtigte, der die Gestaltung des zeitlichen Verfahrensablaufs sowie die organisatorische und fachliche Bestimmung überwacht, sich auf Vorschlag oder mit Zustimmung und auf Kosten des Antragstellers eines Projektmanagers bedient). Die externe Person könnte die überlasteten Behörden unterstützen. Allerdings ist von Planern zu hören, dass manche Behörde dies ablehnt. (Nicole Weinhold)