Die Novelle setzt die Einigung der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission im Rahmen des beihilferechtlichen Genehmigungsverfahrens zum EEG 2017 um. Neu ist die Öffnung der Ausschreibungen von Onshore-Wind zur Durchführung grenzüberschreitender Ausschreibungen. Die Voraussetzungen zur grenzüberschreitenden Teilnahme für Onshore-Windenergieanlagen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten sind (§ 5 Abs. 3 EEG 2017): (1) Der andere EU-Mitgliedsstaat hat sein Fördersystem auch für deutsche Anlagen geöffnet, was (2) in einem völkerrechtlichen Gegenseitigkeitsabkommen festgehalten wird. (3) Der Strom muss physisch nach Deutschland importiert werden, wozu ein realer Effekt auf den deutschen Strommarkt sichergestellt sein muss.
Noch klärungsbedürftig ist die zu erfüllende Voraussetzung des physischen Stromtransports nach Deutschland. Der hier zu führende Nachweis kann nur pauschal erfolgen. Im Begleitdokument zur Länder- und Verbändeanhörung wird angeführt, dass dieser Nachweis im Regelfall darauf hinauslaufen wird, „dass es unter Berücksichtigung der Übertragungskapazität und der Tatsache, dass diese nicht zu jedem Zeitpunkt und in vollem Umfang für Strom aus erneuerbaren Energien genutzt werden kann, auf einen mit Anlagen in Deutschland vergleichbaren realen Strommarkteffekt ankommt.“ Details sollen im Einzelfall in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen festgelegt werden. Dieses Kriterium ist jedoch problematisch, da eine konkrete Zuordnung des grenzüberschreitenden Stromflusses von einzelnen Elektronen aus einer bestimmten Anlage aus einem europäischen vernetzten System regelmäßig nicht möglich ist. Auch sollten reale Stromflüsse nicht verzerrt werden, zum Beispiel durch Reservierung von Interkonnektor-Kapazitäten. So verzichtete auch die Bundesregierung bei der ersten durchgeführten PV-Pilotausschreibung mit Dänemark auf dieses Kriterium mit dem Hinweis, dass wegen der geringen Menge von der Existenz eines entsprechenden Strommarkteffekts ausgegangen wird.
Projektentwickler sollten jedoch nicht außer Acht lassen, dass sie sich damit auch für Onshore Windenergieanlagen in Deutschland für eine Förderung in diesen Ländern bewerben bzw. an einer dortigen Ausschreibung teilnehmen können. Es könnte sich künftig also lohnen, im Rahmen der Projektentwicklung zu prüfen, ob ein ausländisches Förderregime vorteilhafter sein könnte.
Autoren: Die Juristen Lars Kyrberg und Matthias Lang arbeiten für die Sozietät Bird amp; Bird u.a. mit Sitz in Hamburg