Es wird eng mit der Verabschiedung des EEG für das kommende Jahr. Das zuständige Bundeswirtschaftsministerium muss sich aber beeilen. Denn die beihilferechtliche Genehmigung läuft zum 31. Dezember 2020 aus. Darauf verweist der Bundesverband Energiespeicher (BVES). Er fordert von der Bundesregierung die Verabschiedung einer kurzfristigen Übergangslösung, sollte sich die Debatte über die EEG-Novelle weiter hinziehen.
Ablauffrist seit Jahren bekannt
Denn wenn die beihilferechtliche Genehmigung aus Brüssel nicht mehr greift, können ab 1. Januar 2021 keine neuen Anlagen mehr gefördert werden. Das gilt nicht nur für die Photovoltaik, sondern auch für Speicher. „Die langwierigen Beratungen des EEG 2021 im Bundestag waren absehbar und bei den anstehenden grundlegenden Diskussionen auch erwartbar“, kritisiert Urban Windelen, Bundesgeschäftsführer des BVES. „Seit Jahren ist die Ablauffrist 31. Dezember 2020 bekannt. Nun kurz vor Ablauf einen, freundlich gesagt, unausgegorenen Gesetzentwurf vorzulegen, ist mehr als fahrlässig vom zuständigen Bundeswirtschaftsministerium.“
Unklarheit über Weiterbetrieb von Bestandsanlagen
Ob dann auch die Grundlage für die Förderung der bisher errichteten Anlagen wegfällt, ist zumindest umstritten. Während der BVES dieses Risiko am Horizont dämmern sieht, ist man bei der Stiftung Umweltenergierecht entspannter – zumindest was die Sicherheit von Bestandsanlagen betrifft. Die Stiftung verweist dazu auf die Randnummer 250 Absatz 4 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (UEBLL) der EU-Kommission. Daraus geht klar hervor, dass die Förderungen, die auf der Basis eines beihilferechtlich genehmigten Gesetzes gewährt wurden, für die gesamte vorab festgelegte Dauer erlaubt sind.
Eigenverbrauchsregelungen nicht betroffen
Dennoch droht der Wegfall der Unterstützung für Neuanlagen, sollte das EEG 2021 nicht pünktlich in Kraft treten. Denn die Einspeisevergütungen, die dann gezahlt werden, müssen beihilferechtlich neu angemeldet werden. Davon sind nicht die Regelungen bezüglich der Senkung der EEG-Umlage für selbst verbrauchten Strom betroffen. Dafür liegt eine gesonderte Genehmigung jenseits des EEG 2017 vor. Damit sind sie nach Angaben der Stiftung Umweltenergierecht bis 2027 erlaubt.
Verlängerung des EEG 2017 beantragen
Um Rechtssicherheit herzustellen fordert der BVES, dass die Bundesregierung alternativ eine Verlängerung der Genehmigung des EEG 2017 bei der EU-Kommission erwirkt. Sollte doch tatsächlich auch der Weiterbetrieb von bestehenden Anlagen davon betroffen sein, schlägt der BVES die Verabschiedung einer gesetzlichen Regelung vor, die den Weiterbetrieb unter der aufschiebenden Bedingung einer Neugenehmigung durch Brüssel möglich macht und zumindest rückwirkend die Unterstützung weiterhin gewährt.
Eile ist geboten
Diese rückwirkende Unterstützung ist auch möglich, wenn Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat das EEG 2021 tatsächlich rechtzeitig noch verabschieden, aber bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2021 keine beihilferechtliche Genehmigung aus Brüssel bekommen. Denn der Zeitplan ist zwar knapp, jedoch nicht unmöglich. So steht das EEG 2021 zwar nicht auf der Tagesordnungen der nächsten Sitzungswoche vom 8. bis 10. Dezember 2020. Dort steht vor allem die Verabschiedung des Bundeshaushaltes im Mittelpunkt. Doch es folgt noch eine Sitzungswoche vom 14. bis 18. Dezember 2020, in der das EEG 2021 vom Bundestag beschlossen werden kann.
Windelen: „Zeitdruck ist ein schlechter Ratgeber
Danach ist es auch möglich, dass der Bundesrat auf seiner letzten Sitzung in diesem Jahr am 18. Dezember 2020 zustimmt, sollten dann sämtliche strittigen Punkte zwischen Bund und Ländern ausgeräumt sein. „Doch Zeitdruck ist ein schlechter Ratgeber“, betont Urban Windelen, Bundesgeschäftsführer des BVES. „Die Diskussionen zum EEG 2021 sollten daher nun schnell durch eine Auffanglösung von diesem Druck befreit werden. Dann wird vielleicht auch der Blick auf tragfähige Zukunftslösungen bei der Energiewende klarer“, sagt Windelen.