Die Reform des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von vor vier Jahren sollte einen Richterspruch des Europäischen Gerichtshofes EuGH umsetzen, der Recht der Europäischen Union sowie die Rechte der Umweltschutzverbände durch die sogenannte Aarhus-Konvention von 2006 in Deutschland verletzt sah. In Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfungen oder mit immissionsschutzrechtlichen Prüfungen für neue Bauvorhaben erhielten Umweltverbände daher 2017 ein erhöhtes Anfechtungsrecht gegen umweltrechtliche Genehmigungen.
So bilanziert die Bundesregierung nun, dass es in den seither vergangenen vier Jahren deutlich mehr Verfahren gegen umweltrechtliche Genehmigungen gab, als in den vier Jahren zuvor: Während von 2013 bis 2016 die Umweltverbände zusammen in 140 Fällen genehmigungsrechtliche Entscheidungen angefochten hatten, waren es von 2017 bis 2020 schon 222 Fälle. Vor allem in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hessen nahmen solche juristischen Anfechtungen zu, wo das Plus an juristischen Initiativen der Umweltverbände gegen Bauvorhaben verschiedenster Art 19, 17, 12 und 11 Fälle betrug. Mit Abstand am meisten richtete sich die Zunahme der Einsprüche gegen Genehmigungen von Windparkprojekten: So waren 59 Fälle von 2017 bis 2020 gegen bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Windturbinen gerichtet, nach 27 im Vergleichszeitraum 2013 bis 2016, 32 mehr also, was einer Zunahme um weit mehr als das Doppelte bedeutet. Zum Vergleich: Am zweitmeisten hatten Umweltverbandsklagefälle gegen aus ihrer Sicht unzureichende oder nicht befolgte Luftreinhaltepläne zur Minderung der Luftschadstoffbelastung zugenommen – hier gab es 24 Fälle und damit 19 Fälle mehr als im Vierjahreszeitraum 2013 bis 2016. Danach waren es noch Eisenbahnprojekte mit plus 9 und Dieselklagen mit plus 8, die auffällige Zuwächse ausweisen: Hier gab es vor der Novelle von 2017 noch gar keine Fälle.
Seit längerem wollen Wirtschaftspolitiker im Bundestag die sogenannte Präklusion wieder einführen, wonach Klagemöglichkeiten nur während eines Genehmigungsverfahrens, nicht aber nach Erteilung einer Genehmigung zugelassen werden sollen. Allerdings hatte der Europäische Gerichtshof zu Jahresbeginn sein Urteil von 2015 noch einmal bestätigt.
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