Die Bundesregierung will das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ändern. Ein zentraler Schwerpunkt ist die Möglichkeit, Strom aus Ökoenergieanlagen durch Haushalte und Unternehmen in einer bestimmten Region gemeinsam zu verbrauchen. Dieses sogenannte Energy Sharing, also das Teilen des mit der Solar- oder Windkraftanlage erzeugten Stroms, ist in Österreich beispielsweise schon längst möglich.
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Bis zum 1. Juli 2026 sollen die Netzbetreiber diese Möglichkeit auch in Deutschland zu schaffen. Dies soll zunächst nur für den Bilanzkreis eines Netzbetreibers gelten. Ab 1. Juni 2028 wird es auch möglich sein, Solar- und Windstrom in den Bilanzkreisen angrenzender Netzbetreiber gemeinsam zu nutzen.
Keine Reststromlieferung verpflichtend
Die Betreiber der Solaranlagen sind nicht verpflichtet, auch für die Reststromlieferungen zu sorgen, wenn die Ökostromanlage nicht den gesamten Bedarf abdecken kann. Sie sind müssen die Nutzer des Stroms aber entsprechend zu informieren, so dass diese sich um einen eigenen Reststromlieferanten kümmern.
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Gemeinsame Nutzung entlastet die Netze
Für den Bundesverband Bürgerenergie (BBEn) ist diese Regelung zwar ein riesiger Fortschritt im Vergleich zu den bisherigen Restriktionen. Allerdings kritisiert der Verband, dass damit nur die Mindestanforderungen der EU-Kommission erfüllt werden. Denn aus Sicht der Bürgerenergiegemeinschaften ist Energy Sharing eine große Chance für die Transformation des gesamten Energiesystems. „Energy Sharing kann die Netze entlasten und Bürgerbeteiligung für Akzeptanz und Beteiligung der Bürger sorgen“, betont Malte Zieher, Vorstand des BBEn. „Die Bürgerenergie kann damit einen wichtigen Beitrag leisten, die Herausforderungen bei dem Aus- und Umbau der Energieversorgung zu bewältigen.“
Nur für kleine Lieferanten gemacht
Der Entwurf der EnWG-Novelle enthält einige positive Ansätze. Der BBEn nennt hier unter anderem die Tatsache, dass dieses kleinen und mittleren Unternehmen vorbehalten bleibt. Auch beim Wegfall von Lieferantenpflichten hat die Bundesregierung mit bis 30 Kilowatt bei Einzelhaushalten und bis 100 Kilowatt für Mehrparteiengebäude gesetzgeberisch das Maximum ausgeschöpft. Auch die Schaffung einer einheitlichen, zentralen Internetplattform für den Datenaustausch, die aufgebaut werden soll, sieht der Verband genauso positiv wie der Verzicht auf eine Begrenzung der Teilnehmerzahl oder der Leistung.
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Sonderregelung für Bürgerenergie
Allerdings kritisiert der BBEn, dass Bürgerenergiegesellschaften von diesen Regelungen ausgeschlossen sind. Denn der Betrieb der Ökostromanlage darf nicht die Haupttätigkeit sein damit der Strom aus dem Generator gemeinsam verbraucht werden kann. Damit will die Bundesregierung verhindern, dass große Energieversorger die Regelungen nutzen. Doch der BBEn fordert eine Sonderregelung für Bürgerenergiegesellschaften, damit diese ebenfalls Anlagen zur gemeinsamen Energienutzung betreiben dürfen.
Nicht auf Bilanzkreis beschränken
Außerdem empfiehlt der BBEn, dass die Nutzung des Ökostroms aus einer Anlagen nicht auf den Bilanzkreis eines Netzbetreibers beschränkt bleibt. Vielmehr schlägt der Verband vor, dass alle Verbraucher im Umkreis von 50 Kilometern um die Ökostromanlage die Energie nutzen können. Auch die Ausweitung auf weitere Netzgebiete hält der BBEn für zu lang. Zudem fehlen im Entwurf die Schaffung einer zentralen Anlaufstelle sowie zentral erarbeitete und bereitgestellte Musterverträge.
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Netzentgelte reduzieren
Zudem sei die praktische Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing nicht gesichert. Deshalb fordert das BBEn reduzierte Netzentgelte, wenn Energy Sharing netzentlastend wirkt. Zusätzlich sollten die Nutzer des Ökostroms aus der gemeinsamen Anlage keine Entgelte für das Übertragungsnetz zahlen müssen. Denn diese Netzebene wird beim Energy Sharing überhaupt nicht genutzt. (su)