Martin Maslaton
Am 7. Oktober 2019 hat das BMWi ein zweiseitiges Strategiepapier veröffentlicht, um die Bremsklötze in Genehmigungs- und Gerichtsverfahren bei der Windpark-Planung zu beseitigen. Und das lässt – anders als das laue Lüftchen des Klimaschutzpaketes - tatsächlich auf den kräftigen Rückenwind hoffen, den die Windenergie so offensichtlich braucht (zu unserer Bewertung des Papiers). Der Einbruch der Neuinstallation auf 148 Windenergieanlagen mit 507 MW in den ersten drei Quartalen 2019 hat die Windkraft in Deutschland um zwei Jahrzehnte auf das Niveau der späten 1990er Jahre zurückgeworfen.
"Doppelte“ Prüfung
Bei den Überlegungen im Strategiepapier zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens wurde jedoch ein wichtiger Punkt ignoriert oder vergessen: Bei der Planung eines Windparks kommt es heute meist zu einer unnötigen „doppelten“ Prüfung von Artenschutz, Luftverkehr und Landschaftsschutz für das gleiche Vorhaben. Dabei legt die Regionalplanung bereits fest, in welchem Gebiet ein Windpark nach Abwägung dieser Kriterien am besten stehen sollte. Diese positive Abwägung in der Regionalplanung wirkt sich aber nicht auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren aus – und wird darum dort oft und sehr aufwendig noch mal durchgearbeitet.
Artenschutz, Luftverkehr und Landschaftsschutz gesichert
Das Baugesetzbuch (BauGB) sollte unbedingt um einen Passus erweitert werden, der diese Doppelprüfungen endlich abschafft. Zu erreichen wäre das sehr leicht um folgenden Einschub nach § 35 Abs. 3 S. 2 HS. 2 BauGB: „Dieses Ergebnis gilt insbesondere für gebundene Entscheidungen, auch für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren.“
Anspruch auf eine BImSch-Genehmigung ist kein Abwägungsvorgang
Das ist auch juristisch-systematisch eigentlich naheliegend. Denn der Anspruch auf eine BImSch-Genehmigung ist ein gebundenes Verfahren und gerade kein Abwägungsvorgang. Äbzuwägen haben die Gerichte hier nicht. Die Änderungen im § 35 BauGB würde den Arten- und Landschaftsschutz gewährleisten und der Windenergie helfen. Am Ende hätte die Regionalplanung und die Landespolitik hier vermehrt die Zügel in der Hand.
Die Ergänzung des § 35 Abs. 3 BauGB ist daher dringend politisch zu forcieren und durchzusetzen. Die Verantwortung liegt aber nicht nur in der Politik. Auch die Vertreter der Windenergiebranche müssen vermehrt auf diese Lösung drängen. Das wurde scheinbar bei der Diskussion um die Abschaffung der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB aus den Augen verloren.
Der Autor dieses Textes, Dr. Martin Maslaton, ist Rechtsanwalt und Professor für das Recht der Erneuerbaren Energien, Leipzig.
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