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Wechselrichterumstellung

Verwaltungskosten in Mehrkosten enthalten

Die Verteilnetzbetreiber dürfen dem Betreiber einer Photovoltaikanlage im Rahmen der 50,2 Hertz-Nachrüstung keine Verwaltungsmehrkosten in Rechnung stellen, wenn nach der Gesamtabrechnung des Wunschinstallateurs keine Mehrkosten entstehen. Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) konnte diesen Streitpunkte zwischen Verteilnetz- und Anlagenbetreiber beim zuständigen Fachreferat des Bundeswirtschaftsministeriums zugunsten der Anlagenbetreiber klären.

Anlagenbetreiber muss Mehrkosten tragen

Hintergrund des Streits ist, dass bei der Nachrüstung von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 30 Kilowatt mit einer Fernsteuerung zur Leistungsabregelung dem Anlagenbetreiber grundsätzlich zunächst keine Kosten entstehen. Der zuständige Verteilnetzbetreiber muss die gesamte Umrüstung bezahlen, kann jedoch diese auf die Netzkosten umlegen. Einzige Ausnahme ist: wenn der Anlagenbetreiber einen Wunschinstallateur beauftragen will, der die Umrüstung seines Wechselrichters vornimmt, muss er die entsprechenden Mehrkosten bezahlen, die dabei eventuell entstehen – aber eben auch nur die Mehrkosten. Der Verteilnetzbetreiber muss weiterhin die Kosten übernehmen, die bei einer Umrüstung durch einen von ihm beauftragten Handwerker entstanden wären. Zu den in Rechnung zu stellenden Mehrkosten zählt auch der Verwaltungsmehraufwand des Verteilnetzbetreibers, der ihm durch die separate Beauftragung und Abrechnung eines Wunschinstallateurs entsteht. Diese sind eigentlich bei den gesamten Mehrkosten zu berücksichtigen.

Verwaltungskosten nicht in Rechnung stellen

In der Praxis haben einige Verteilnetzbetreiber den Verwaltungsmehraufwand jedoch separat als sogenannte Handlingkosten berechnet. Das führte dazu, dass sie dem Anlagenbetreiber eine Rechnung über den Verwaltungsmehraufwand gestellt haben, auch wenn keine Mehrkosten durch die Umrüstung des Wechselrichters durch einen Wunschinstallateur entstand. Das Bundeswirtschaftsministerium hat jetzt festgelegt, dass diese Praxis unzulässig ist. Es verweist dabei auf seine Auslegungsrichtlinien zum Paragraph 8 Absatz 1 Satz 4 und Paragraph 10 der Systemstabilitätsverordnung. „Der Differenzbetrag ist im Vergleich zu den Kosten, die im konkreten Fall angefallen wären, wenn der Wunsch des Anlagenbetreibers nicht berücksichtigt worden wäre, vom Anlagenbetreiber zu tragen. Hierbei sind auch die Verwaltungsmehrkosten zu berücksichtigen, welche durch die Beschaffung des Wunschinstallateurs anfallen (z. B.: zusätzlicher Schriftverkehr, Aufwand der Differenzberechnung und zur Ermittlung der entsprechenden Berechnungsgrundlagen Rechnungsstellung)“, heißt es in der Durchführungsbestimmung. Verwaltungsmehrkosten können dem Anlagenbetreiber demzufolge nur in Rechnung gestellt werden, wenn dem Verteilnetzbetreiber durch die Ausführung der Umrüstung der Anlage durch einen Wunschinstallateur des Anlagenbetreibers auch tatsächlich Mehrkosten entstanden sind. Ist die Nachrüstung durch den Wunschinstallateur billiger oder maximal genauso teuer wie sie durch den vom Verteilnetzbetreiber beauftragten Installateur, können dem Anlagenbetreiber keine Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden. (Sven Ullrich)