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Photovoltaikstrom in Italien

Rom schafft Mindestpreise ab

Die italienische Regierung hat die garantierten Mindestpreise für den Verkauf von Solarstrom an die für die Einspeisevergütung von Solarstrom in Italien zuständige Behörde Gestore dei Servici Energetici (GSE) zum Jahreswechsel 2014 abgeschafft. Nachdem Rom im Dezember ein entsprechendes Dekret Verabschiedet hat, sind die neuen Regelungen jetzt auch in Gesetzesform gegossen. Das berichtet der Münchner Management- und Beratungsunternehmen New Energy Projects.

Geringe Einnahmeverluste

Damit geht Betreibern von Solarstromanlagen mit einer Leistung von bis zu einem Megawatt ein kleiner Teil ihrer Einnahmen verloren. Bisher bekamen sie neben der Einspeisevergütung im Rahmen des Conto Energia für zwei Millionen Kilowattstunden Solarstrom, die sie an die GSE verkaufen, einen Mindestpreis. Dieser richtete sich nach der jeweiligen Entwicklung der Börsenstrompreise. Der Mindestpreis lag im vergangen Jahr bei 8,06 Eurocent pro Kilowattstunde. Mit dem Wegfall des Mindestpreises müssen die Betreiber ihren Solarstrom zu Marktpreisen verkaufen. Diese liegen in ganz Italien – mit Ausnahme von Sizilien, wo der Marktpreis auch in diesem Jahr über acht Cent pro Kilowattstunde liegen wird – unter dem Mindestpreis. Je nach Preisentwicklung in den einzelnen Regionen büßen die Anlagenbetreiber damit etwa zwei Cent pro Kilowattstunde ein. „Allerdings wird damit wieder Klarheit bezüglich der künftigen Vergütung für den an die GSE im Rahmen des 'Ritiro Dedicato' vergüteten Solarstroms geschaffen“, betont Andreas Lutz, Geschäftsführer von New Energy Projects und Kenner der Photovoltaikbranche in Italien.

Eingenverbrauch lohnt sich in Italien

Alternativ können die Anlagenbetreiber ihren Strom auch direkt vermarkten. Denn „zunehmend gibt es auch in Italien Großhändler, die Solarstrom kaufen“, erklärt Andreas Lutz. „Die Konditionen und Gebühren unterscheiden sich jedoch von denen der GSE und bedürfen unbedingt einer detaillierten Prüfung, bevor Verträge unterzeichnet werden. Außerdem ist das Risiko relativ hoch, da die Erlöse aus dem Stromverkauf nicht garantiert werden können und die Entwicklung der Strompreise schwer zu kalkulieren sind. Aber auch die Bonität des Abnehmers ist ein Risiko für den Anlagenbetreiber, wenn er den Strom direkt an einen Abnehmer verkauft. Insgesamt ist ein solches Modell nur für sehr große Anlage sinnvoll.“ Für Betreiber kleiner Anlagen lohnt sich auch in Italien der Eigenverbrauch von Solarstrom zunehmend. Denn die Photovoltaik hat längst den Zenit der Netzparität überschritten. Die Gestehungskosten für Solarstrom sind längst niedriger als die Preise, die der Endkunde für Strom aus dem Netz bezahlt. Die durchschnittlichen Börsenstrompreise auf der Apenninenhalbinsel liegen derzeit bei 6,47 Cent Pro Kilowattstunde. Die durchschnittlichen Haushaltsstrompreise hingegen betragen 18,9 Cent pro Kilowattstunde. Selbst die Gewerbestrompreise liegen mit 16,5 Cent pro Kilowattstunde noch weit über den Börsenstrompreisen. Vor allem beim Bau von neuen Anlagen spielt der Eigenverbrauch ohnehin schon die treibende Rolle für die Investitionsentscheidung.

Weiter Unklarheit über Verlängerung der Förderung

Weiter Unklarheit herrsche bezüglich der konkreten Ausgestaltung der im Gesetzesdekret „Destinazione Italia“ vorgesehenen freiwilligen Verlängerung des Förderzeitraums gegen Kürzung der Einspeisetarife für Solarstrom, erklärt New Energy Projects. Hintergrund ist ein von Rom geplantes Angebot, dass Betreiber von Solarstromanlagen eine niedrigere Einspeisevergütung hinnehmen, dafür aber eine längere Förderung beanspruchen können. „Ob es sich lohnt, auf dieses Angebot einzugehen, kann derzeit niemand beurteilen“, sagt Andreas Lutz. „Hier ist Geduld gefordert, bis die Ausführungsbestimmungen von den Behörden veröffentlicht werden.“ Dann muss der Anlagenbetreiber für sich selbst klären, ob er die Verringerung der Einspeisevergütung zum Vorteil einer Verlängerung der Förderung annimmt. Denn wenn die Anlagen über die Bank finanziert wurden, dann würde sich das auf die Liquidität des Anlagenbetreibers zur Tilgung der Kredite auswirken. Außerdem hängt das davon ab, ob der Pachtvertrag für die Fläche, auf der die Anlage steht, eine Verlängerung des Betriebs überhaupt hergibt. (Sven Ullrich)