Der Hambacher Forst ist gerettet – vorerst. Denn das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster hat in einem Eilbeschluss entschieden, dass der Energiekonzern RWE den uralten Wald nicht roden darf, bis über die Hauptklage von BUND NRW entschieden wurde. Der Umweltschutzverband hatte gegen den RWE-Hauptbetriebsplan für den Baraunkohletagebau Hambach für die Jahre 2018 bis 2020 geklagt. Hier geht es darum, das die Bezirksregierung Arnsberg als zuständige Bergbehörde die sofortige Vollziehung dieses Hauptbetriebsplans angeordnet. Damit hätte RWE den Hambacher Forst weiter roden dürfen.
Bewaldete Fläche muss stehen bleiben
Zunächst lehnte das Verwaltungsgericht Köln in erster Instanz den Eilantrag der BUND ab. Mit dem jetzigen Urteil des OVG haben die Naturschützer in zweiter, höherer Instanz zunächst gewonnen. Allerdings umfasst der jetzt veröffentlichte Eilbeschluss ausschließlich den Hambacher Forst. RWE darf im bestehenden Tagebau weiterhin Braunkohle fördern, solange die bewaldete Fläche nicht angetastet wird. Gegen diesen Eilbeschluss kann weder die Bezirksregierung Arnsberg noch RWE Einspruch einlegen. Er ist unanfechtbar.
Rodung energiewirtschaftlich nicht notwendig
Die Richter in Münster begründen ihre Entscheidung damit, dass weder die zuständige Bezirksregierung Arnsberg noch RWE substantiell darlegen können, dass die Rodung zur Abwehr einer konkreten Gefahr oder als unaufschiebbare Maßnahme zum Schutz des Gemeinwohls notwendig sei. Letzteres würde vor allem greifen, wenn durch ein Rodungsverbot die Energieversorgung des Landes oder sogar des Bundes nicht mehr gewährleistet wäre. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, durch die Rodung des Hambacher Forsts vollendete Tatsachen zu schaffen, die zudem die unionsrechtlich geschützten Gemeinwohlbelange des Gebiets- und Artenschutzes irreversibel beeinträchtigen könnten.
Prüfung der Rechtmäßigkeit steht noch aus
Der Artenschutz ist wiederum Gegenstand der Prüfung der im Hauptbetriebsplan für den Tagebau vorgesehene Rodung des Hambacher Forstes. Der BUND sieht diese als nicht gerechtfertigt an. In der Prüfung geht es vor allem darum, ob der Forst als Schutzgebiet für die dort lebenden Feldermausarten erhalten werden muss, auch wenn er von der EU-Kommission bisher nicht als solches eingestuft wurde.
Eine solche Entscheidung steht noch aus. Die könne im Eilverfahren nicht getroffen werden, weil die Sachlage dafür viel zu komplex ist. „Dies zeigt schon der Umfang der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen von mehreren hundert Seiten“, betonen die Richter. „Hinzu komme noch Dutzende Kisten Verwaltungsvorgänge.“ (Sven Ullrich)