Für Betreiber von großen Solaranlagen in Italien, die eine Einspeisevergütung erhalten, läuft am kommenden Sonntag die Meldefrist für die Vergütungsoptionen ab. Darauf weist Andreas Lutz, Geschäftsführer von New Energy Projects hin. Das Münchner Unternehmen hat sich auf die Beratung von Investoren und Betreibern von Solaranlagen in Italien spezialisiert. „Gleichzeitig sollten die Anlagenbetreiber einen Brief an die GSE schreiben, in dem sie erklären, dass sie der rückwirkenden Änderung nur unter Vorbehalt zustimmen, weil sie durch die Verordnung dazu gezwungen wurden“, erklärt Gennaro Sposato von der Römischen Niederlassung des Beratungsunternehmens Rödl amp; Partner. Jeder Anlagenbeitreiber, der zur Wahl einer der in der Verordnung vorgesehenen Optionen gezwungen ist, sollte auch eine Klage dagegen einreichen, betonen die beiden Kenner des italienischen Solarmarktes. „Die Klagefrist läuft noch bis zum 16. Dezember dieses Jahres und zuständig ist das Verwaltungsgericht der Region Latium“, erklärt Sposato. „Danach steht der weitere Klageweg bis hin zum Europäischen Gerichtshof und zum Verfassungsgericht offen. Im Zweifel könnte es auch noch zu einem Umweg über ein Zivilgericht geben.“
Klageweg ist empfohlen
Am Ende steht aber die verfassungsrechtliche Überprüfung der Regelung. „Deshalb sollte jeder Anlagenbetreiber selbst klagen und sich nicht auf die Klagen anderer Betreiber verlassen“, betont Andreas Lutz. „Denn in Italien gibt es keinen Automatismus, dass wenn das Verfassungsgericht die Verordnung kippt, dies automatisch für alle Anlagenbetreiber gilt. Es bleibt das Risiko, dass ein Urteil der Verfassungsgerichts nur für diejenigen Betreiber gilt, die auch eine Klage eingereicht haben.“ Die Kosten einer solchen Klage sind zudem überschaubarer als die eventuellen Verluste durch die rückwirkende Änderung der Förderbedingungen.
Eine Option wählen
Nachdem Rom die Bedingungen für die Einspeisevergütung rückwirkend geändert hat, kann der Anlagenbetreiber zwischen drei Optionen wählen. Die erste Option ist die Ausweitung der Förderung auf 24 Jahre. Dabei wird die ursprüngliche Einspeisevergütung je nach Restlaufzeit der Anlage um 17 bis 25 Prozent gekürzt. Am Ende der 24jährigen Laufzeit hat der Anlagenbetreiber wieder seine ursprünglich berechnete Fördersumme in der Kasse liegen. Dies gilt auch für die zweite Option. Dabei bleibt die Laufzeit der Einspeisevergütung erhalten, wird aber zunächst für einige Jahre um zehn bis 31 Prozent gekürzt. Im Verlauf der restlichen Laufzeit der Förderung steigt die Einspeisevergütung sukzessive wieder so an, dass der Anlagenbetreiber am Ende der 20 Jahre wieder die ursprüngliche Gesamtvergütung bekommt. Anders ist die dritte Option angelegt. Dabei wird die Einspeisevergütung abhängig von der Anlagengröße um sechs bis acht Prozent gekürzt, ohne dass der Anlagenbetreiber einen Ausgleich bekommt. Deshalb müssen die Anlagenbetreiber auch bis zum 30 November dieses Jahres um 23 Uhr auf jeden Fall ihre Wahl einer Option bei der GSE einreichen. Sonst werden sie automatisch in die dritte Option eingeordnet. Gleichzeitig gilt dies dann als Einveständiserklärung, dass die Kürzung der Förderung angenommen wird. Die Rechtsmittel oder der Klageweg bleiben dann ausgeschlossen. (Sven Ullrich)