Nicole Weinhold
Das höchste Europäische Gericht hat jetzt bestätigt, dass das EEG 2012 keine Beihilfe und damit auch keine Subvention war. Zwar habe das Urteil keine unmittelbaren Auswirkungen, sagt Thorsten Müller, Vorsitzender des Stiftungsvorstands der Stiftung Umweltenergierecht, „aber viele Strukturelemente im deutschen Rechtsrahmen, etwa die Ausschreibungen basieren auf den Beihilfe-Leitlinien. Da diese jetzt nicht mehr gelten, gewinnt Deutschland hier politischen Gestaltungsspielraum.“ Er nennt Beispiele für die Bremswirkung, die durch das Urteil nun aufgehoben ist.
Atmender Deckel jetzt rechtens
In der Diskussion um die Absenkung der PV-Tarife hatte der deutsche Gesetzgeber auf einen atmenden Deckel gesetzt. Er wurde als Marktinstrument mit dem EEG 2012 eingeführt und hat zur Senkung der Vergütungssätze bei Photovoltaik (PV)-Anlagen beigetragen. Grundidee: Bei starkem Marktwachstum und damit verbundenen hohen Zubauzahlen sinken die Vergütungsätze schneller als bei langsamem Marktwachstum und niedrigeren Zubauzahlen. Da aber das Beihilferecht verlangt hat, eine Überförderung jederzeit auszuschließen, durfte der Gesetzgeber nicht auf diese Wirkung warten, sondern musste selbst tätig werden und die Sätze direkt kürzen. Künftig kann wieder auf die Wirkung des atmenden Deckels gesetzt werden und auf kurzfristige Markteingriffe durch gesetzliche Tarifabsenkung, wie sie stattdessen 2019 durchgeführt wurde, verzichtet werden.
Förderverbot bei negativen Strompreisen abschaffen
Ein anderes Beispiel für die Wirkung des Beihilfevorwurfs war das Verbot einer Kombination von EEG-Förderung und Stromsteuervergünstigungen. „Abschaffen könnte man jetzt auch das Förderverbot bei negativen Strompreisen“, so Müller. Diese EEG-Regelung sieht vor, dass die Förderung wegfällt, wenn an der Börse mehr als sechs Stunden negative Strompreise gegeben sind und geht ebenfalls auf die Beihilfe-Leitlinien zurück. In diesem Jahr ist die Regelung bereits relativ oft im Vergleich zu den Vorjahren zur Anwendung gekommen, weil das Windangebot zu Jahresbeginn üppig war.
Onshore-Wind: Kleine Projekte aus Auktionen herausnehmen
Überhaupt könnte die Entscheidung des EuGH in Zukunft eine elementare Rolle für Onshore-Wind spielen. Denn dort gibt es bei den Ausschreibungen eine massive Unterzeichnung. Die Onshore-Windkraft hinkt hinter ihren Zielen her und die Auktionspreise sind sehr hoch. Sollte sich dieser Trend fortsetzen, könnte das langfristig für Stromkunden teuer werden. Nun kann hier nachgebessert werden. „Man könnte freier zum Beispiel verschiedene Bereiche aus den Ausschreibungen herausnehmen, etwa kleine Projekte“, erklärt Müller. Ein weiteres Thema: Grenzüberschreitende Ausschreibungen, wie sie bereits zwischen Deutschland und Dänemark stattgefunden haben, waren ebenfalls nur durch das Beihilfeverfahren durchgesetzt worden und sind nun nicht mehr verpflichtend.
„Ob die neu gewonnen Möglichkeiten nun genutzt werden, hängt vom deutschen Gesetzgeber ab. Es ist jetzt eine politische Entscheidung und nicht mehr eine beihilferechtliche“, erklärt Müller.