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Recht

Die typenunabhängige Genehmigung – ein neuer Weg für Projektentwickler

Die Situation der Projektentwickler könnte sich deutlich erleichtern

Nur wenige Windparkvorhaben werden mit dem Anlagentyp realisiert, der ursprünglich beantragt wurde. Häufig ist der im Antrag spezifizierte Anlagentyp bereits veraltet, manchmal sogar gar nicht mehr lieferbar oder unwirtschaftlich geworden. Der Anlagenwechsel im Laufe der Projektentwicklung ist erfahrungsgemäß eher die Regel als der Ausnahmefall und stellt die Vorhabenträger vor erhebliche Probleme.

Der Wechsel auf einen anderen Anlagentyp wird von der Rechtsprechung und in der Verwaltungspraxis je nach Bundesland völlig unterschiedlich behandelt. In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen bedarf der Anlagenwechsel beispielsweise in der Regel einer Neugenehmigung. In Rheinland-Pfalz muss eine Änderungsgenehmigung eingeholt werden. Die Bayerischen Genehmigungsbehörden und Gerichte verlangen in diesem Fall lediglich eine Änderungsanzeige nach § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Auch hinsichtlich der Ausschreibung bei der Bundesnetzagentur bedeutet der Anlagenwechsel ein Risiko. § 36 f Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eröffnet zwar die Möglichkeit, die Genehmigung nach Erteilung des Zuschlages zu ändern. Neugenehmigungen werden durch die Vorschrift allerdings nicht erfasst. In diesem Fall droht der Wegfall des Zuschlags.

Rebekka Klöcker ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht im Berliner Büro des interdisziplinären Beratungsunternehmens Sterr-Kölln amp;amp; Partner. - © Foto: Sterr-Kölln
Rebekka Klöcker ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht im Berliner Büro des interdisziplinären Beratungsunternehmens Sterr-Kölln amp;amp; Partner.

Mit einer typenoffenen Genehmigung lässt sich die Projektplanung flexibler gestalten. In der Genehmigungspraxis hat es sich zwar etabliert, einen konkreten Anlagentyp in den Antragunterlagen zu bezeichnen – rechtlich notwendig ist dies aber nicht. Weder das BImSchG noch die 9. BImSchV verlangen zwingend die Angabe eines konkreten Anlagentyps. Schließlich wird auch in anderen immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren, wie z. B. für Blockheizkraftwerke keine konkrete Typenbezeichnung gefordert. Den gesetzlichen Anforderungen entsprechend können die Antragsteller auch ohne eine konkrete Typenbezeichnung Angaben zum genauen Standort liefern. Auch die Art der Windenergieanlage (WEA) lässt sich durch Betriebsbeschreibungen, Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen darstellen.

Inhaltlich kann ein Genehmigungsantrag – selbst wenn er nur ein Spektrum von WEA-spezifischen Eigenschaften enthält – ebenfalls geprüft werden.

Im Hinblick auf die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zum Schall und zum Schattenschlag kann mit einer gutachterlichen Worst-Case-Betrachtung eine ausreichende Folgenabschätzung durch die Immissionsschutzbehörde erfolgen. Die bautechnische Prüfung ist mangels Vorlage der konkreten statischen Nachweise (sogenannte Typenprüfung) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens noch nicht möglich. Diese Prüfung kann mittels einer Nebenbestimmung auf einen späteren Zeitpunkt (z.B. vor Baubeginn) verlagert werden, was bereits heute bei typenspezifischen Genehmigungen nicht unüblich ist. Ähnlich ist in Bezug auf die Prüfung der Standsicherheit ggf. vorhandener Bestandsanlagen zu verfahren. Insoweit sollte bei der Parkkonfiguration darauf geachtet werden, die Abstände zwischen den WEA ausreichend groß zu dimensionieren. Bei der bauordnungsrechtlichen Anforderung an ausreichende Abstandsflächen können Projektentwickler ebenfalls mit einer Worst-Case-Betrachtung arbeiten.

So manches Problem ist lösbar

Problematisch gestaltet sich allerdings die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, da das Vermeidungsverbot den Verursacher des Eingriffs in allen Planungs- und Realisierungsphasen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, das Vorhaben so umweltschonend wie möglich umzusetzen. Die Angabe einer Spannbreite möglicher WEA-Modelle kann der Verpflichtung zur Umweltschonung kaum gerecht werden. Selbst eine Worst-Case-Betrachtung hilft an dieser Stelle nicht weiter. Andererseits zwingt das Vermeidungsverbot nach der Rechtsprechung nicht dazu, bei in Betracht kommenden Alternativen die ökologisch günstigste zu wählen. Sollte sich das Vorhaben in einem B-Plan-Gebiet befinden, ist der damit verbundene Eingriff in Natur und Landschaft (ebenfalls typenoffen) ohnehin über das Planungsrecht zu bewältigen.

Schließlich scheitert eine typenoffene Genehmigung auch nicht am Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes, denn die Auswirkungen des Vorhabens können im Genehmigungsbescheid durch die Festlegung der technischen Eckdaten ausreichend konkretisiert werden.

Fazit

Die typenunabhängige Genehmigung ist rechtlich möglich. Es braucht nur eine offene Denkweise bei Genehmigungsbehörden und Vorhabenträger, die dann lediglich ihre Antragsunterlagen den geänderten Anforderungen anpassen müssen.

Autorin

Rebekka Klöcker ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht im Berliner Büro des interdisziplinären Beratungsunternehmens Sterr-Kölln amp; Partner.