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Nutzen statt abschalten – Chance für Betreiber

Am 10. November 2023 hat der Deutsche Bundestag das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) reformiert. Dabei wurde in § 13k auch eine neue Regelung zur Verringerung der netzengpassbedingten Abregelung von Erneuerbaren-Energien-Anlagen eingeführt. Link zum Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__13k.html

Produktionsspitzen der erneuerbaren Energien, für die es im Stromnetz keine Verwendung gibt, sollen gemäß dem Grundsatz "Nutzen statt Abschalten" von den Betreibern der betreffenden erneuerbaren Energien Anlagen unkompliziert genutzt werden können,
um damit beispielsweise Wärmepumpen, Elektrolyseure und Batterien vor Ort klimafreundlich zu betreiben. Dadurch profitiert unser Klima ganz erheblich von der effizienteren Nutzung der bestehenden Wind- und PV-Parks.

Ich möchte mich heute als erfolgreicher Initiator eines Teils des Gesetzes zu erkennen geben, in dem es um eine besondere Regelung für Betreiber von Windparks und bestehenden Solarparks geht. Im betreffenden vierten Unterpunkt, der konzeptionell von mir stammt, heißt es:

„(4) Für berechtigte Teilnehmer mit einer oder mehreren Entlastungsanlagen, die mit Anlagen nach § 3 Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen und die miteinander im Wege der Direktleitung verbunden sind (Eigenverbrauchsentlastungsanlagen), gilt, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Erzeugungsanlagen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1c Satz 1 zweiter Halbsatz nicht erfolgt, soweit sie nicht den gleichzeitigen Bezug von Abregelungsstrommengen durch Entlastungsanlagen, die am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen sind, übersteigt. Satz 1 ist für Anlagen gemäß § 3 Nummer 41 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur für den Fall anzuwenden, dass sie spätestens sechs Monate nach dem 29. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden. Satz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Anlagen nach § 3 Nummer 41 oder 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Satz 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Reduzierung der Wirkleistungserzeugung nach § 13a Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 1c Satz 1 zweiter Halbsatz betroffen wären.“

Damit einher geht die Möglichkeit für Betreiber von Windenergieanlagen und von vor dem 30. Juni 2024 in Betrieb genommenen PV-Großkraftwerken, den zu bestimmten Zeiten im Stromnetz nicht benötigten Strom selbst anderweitig kostenlos zu nutzen. Interessierte Betreiber können sich beim Autor informieren, wie von der neuen Regelung kurzfristig profitiert werden kann und gleichzeitig noch mehr für den Klimaschutz geleistet wird. Schmagold steht per Email unter philipp@schmagold.de zur Verfügung. 

Autor:

Philipp Schmagold ist Lehrbeauftragter der Fachhochschule Kiel, der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und realisiert große Wind- und PV-Kraftwerke.