Begründet werden die Zahlungen oft mit dem Umstand, dass sich die Anlagen negativ auf das Landschaftsbild auswirken oder öffentliche Ressourcen wie Wasser nutzen.
So nachvollziehbar diese Gebarung aus der Sicht der Gemeindebehörden auch erscheinen mag, so verständlich ist auch die Ablehnung der Betreiber gegen diese mittlerweile für rechtswidrig erklärte Praxis der öffentlichen Verwaltung. Bei den entsprechenden Leistungen handelt es sich in der Regel um keine freiwilligen Zahlungen der Betreiber, sondern um Verpflichtungen die eingegangen wurden, mit dem Ziel die Genehmigung zu erwirken oder das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.
Oberster Wassermagistrat verkündet Nichtigkeit von Vertragsklausel
Nun hat der Oberste Wassermagistrat in Rom mit einem richtungsweisenden Urteil die Nichtigkeit einer Vertragsklausel erklärt, mit der sich der Betreiber eines Wasserkraftwerkes im Zuge der Genehmigung des Projektes verpflichtet hatte, jährlich zehn Prozent der Einnahmen an die Gemeindekassen abzuliefern. Die Zahlung musste laut Vereinbarung für die Nutzung der öffentlichen Gewässer im Gemeindegebiet geleistet werden. In genanntem Fall hatte die Gemeindeverwaltung auf Einhaltung der Vereinbarung geklagt und der Betreiber hatte im Gegenzug die Nichtigkeit der Klausel eingewandt. Insbesondere hatte dieser in seiner Klage darauf verwiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen in Italien jede Form von ,,Royalties" für die Erwirkung einer Genehmigung untersagen und gleichzeitig auf die EU-Richtlinie 2001/77/CE verwiesen. Die Bestimmungen zur Genehmigung von Projekten zur Erzeugung erneuerbarer Energien sehen ausdrücklich vor, dass die Genehmigung keiner Form von Gegenleistung zu Gunsten der zuständigen Gemeinde oder Region unterworfen werden darf.
Der Oberste Wassermagistrat erklärt in dem hier genannten Urteil die vorgenannten Bestimmungen im konkreten Fall für nicht anwendbar, da diese erst nach Abschluss des Vertrages in Kraft getreten waren. Das Gericht begründet die Nichtigkeit der Vertragsklausel mit Bestimmungen aus dem Zivilgesetzbuch und erklärt die angefochtene Klausel für nichtig, da die Gemeinde für die Zahlung der regelmäßigen Geldleistungen keinerlei Gegenleistung erbrachte. Dadurch fehlt laut Gericht jeglicher Rechtsgrund für die geforderte Zahlung.
Der Einzelfall betrifft zwar die Genehmigung für ein Wasserkraftwerk, die im Urteil festgehaltenen Prinzipien finden aber auch Anwendung auf alle anderen Anlagen für erneuerbare Energien. Es ist bekannt, dass ähnliche Klauseln häufig auch in Vereinbarungen bezüglich der Genehmigung von Photovoltaik- oder Windprojekten ihren Niederschlag finden.
Tatsächliche Gegenleistungen
Es gilt zu präzisieren, dass das Urteil nicht jene Fälle betrifft, in denen Zahlungen auf Grund tatsächlicher Gegenleistungen von Seiten der öffentlichen Verwaltung getätigt werden. So sind Zahlungen als rechtmäßig anzusehen, wenn die Gemeinde Flächen oder andere Infrastrukturen für den Bau der Anlagen wie zum Beispiel Zu- oder Ableitungen zur Verfügung stellt. In diesen Fällen erbringt die Gemeinde tatsächlich eine Gegenleistung, sodass allfällige Zahlungen für die Überlassung der genannten Anlagen als rechtmäßig anzusehen sind.
Anwendbar scheint der im Urteil festgehaltene Grundsatz aber auch in all jenen Fällen, in denen die Gemeinde oder Region für die Erteilung einer Konzession die Verwirklichung von Infrastrukturanlagen verlangt. Verpflichtet sich der Betreiber diese Infrastrukturen zu errichten, ohne dafür konkrete Gegenleistungen von Seiten der Gemeinde zu erhalten, so ist dieser Aufwand einer „Zahlung“ sine titulo gleichzusetzen und der Betreiber hätte nach Fertigstellung der genannten Infrastrukturen das Recht eine Entschädigung für die Errichtung derselben zu verlangen. Ausschlaggebend dafür, ob eine Zahlung an die Gemeinde rechtsgültig ist oder nicht, ist der Umstand, ob die Gemeinde eine konkrete Gegenleistung erbringt, die die Zahlung rechtfertigt.
Autor: Martin Plieger, Gerhart Gostner amp; Partner, Anwaltssozietät - Studio Legale Associato, Bozen