Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Eilbeschluss Ende Dezember 2010 verneint, dass Windräder die Funktionsfähigkeit militärischer Radaranlagen stören (AZ 12 B 3465/10, www.Verwaltungsgericht-Hannover.Niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=19421 amp;article_id=92988 amp;_psmand=126). Einem Bericht des IWR-Pressedienstes zufolge hatte die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Nord (WBV), dagegen geklagt, dass eine Windenergieanlage (WEA) im niedersächsischen Landkreis Hameln-Pyrmont, 34 Kilometer entfernt vom Verteidigungsradar Auenhausen (Kreis Höxter / Nordrhein-Westfalen), genehmigt worden war, weil sie die Luftaufklärung behindere. Das ist nach Ansicht der Richter voraussichtlich jedoch nicht der Fall. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, eine Revision beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Bundeswehr-Experten können negativen Windrad-Einfluss auf Radar nicht belegen
Die WBV hat nicht nachweisen können, „dass von der umstrittenen WEA tatsächlich ein nachteiliger Einfluss auf die Radaranlage Auenhausen ausgehen wird“, hieß es in der Begründung des Verwaltungsgerichts. Die von der Bundeswehr herangezogenen Modelle bezögen sich vor allem auf Windräder im Nahbereich einer Radaranlage, nicht jedoch in größerer Entfernung. Sogar Experten der Bundeswehr waren sich in der Anhörung durch die 12. Kammer des Gerichts offensichtlich „im Unklaren darüber, ob und gegebenenfalls wie sich die WEA auf die Funktion der Radaranlage Auenhausen auswirken wird“. Stattdessen erschöpften sich die Ausführungen in „spekulativen Überlegungen, die die erforderliche technisch-naturwissenschaftliche Tatsachenbasis nicht erkennen“ ließen.
Ob die WBV ihre Klage aufrecht erhalten wird, ist laut IWR-Pressedienst noch unklar. Nach dem aktuellen Stand der Dinge geht das hannoversche Verwaltungsgericht aber davon aus, dass die Klage auch im Hauptverfahren keinen Erfolg haben wird.
Pauschale Ablehnung von WEA durch Bundeswehr nicht rechtens
Für die Windenergiebranche hat der Beschluss bundesweite Bedeutung, denn erstmals setzt sich damit ein Verwaltungsgericht über die von der Bundeswehr geltend gemachten radartechnischen Bedenken in Bezug auf WEA hinweg. Es werde deutlich, dass die derzeitige Praxis des pauschalen Ablehnens von Windanlagen durch die WBV rechtswidrig sei und der gesteigerten Durchsetzungskraft der Windenergienutzung als im Außenbereich privilegiertes Vorhaben nicht gerecht werde, hieß es abschließend im IWR-Bericht.
Autor: Andreas Haude